„Der Mietgegenstand darf an einen Mieter, dessen Kerngeschäftstätigkeit eine der folgenden Tätigkeiten umfasst, weder vermietet noch untervermietet werden:
Glücksspiele ..., Prostitution, Verkauf, Produktion, Vertrieb oder Vermarktung von Alkohol oder Schweinefleisch, zinsbasiertes Bankgeschäft, Finanzgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sowie Versicherungsgeschäft, mit Ausnahme von Versicherungen auf Gegenseitigkeit.“
http://www.bild.de/BILD/news/2010/10/11/islam-klausel/mietvertrag-multi-kulti-hochhaus-regeln.html
Siehe auch:
http://www.rbb-online.de/abendschau/archiv/archiv.media.!etc!medialib!rbb!rbb!abendschau!abendschau_20101011_immo.html