Rainer Grell / 08.01.2017 / 06:00 / Foto: Tomaschoff / 11 / Seite ausdrucken

Ohnmacht, Bürger, Staat (Teil 3): Lebenslänglich für Opfer

Den eignen Tod, den stirbt man nur, doch mit dem Tod der andern muss man leben. Mit diesem Satz hat Mascha Kaléko den Nagel auf den Kopf getroffen: Die wahren Opfer, die wahrhaft Leidenden, sind die, die zurück bleiben. Je nach den Umständen und ihrer individuellen Struktur leiden sie ihr ganzes Leben lang. Dem entspricht die Strafe für denjenigen, der ihnen dies angetan hat: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, bestimmt § 211 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) (auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und den Streit, der rund 70 Jahre nach dem Ende der Naziherrschaft darum entbrannt ist, möchte ich in diesem Zusammenhang nicht eingehen). Das verschafft Genugtuung und sorgt außerdem dafür, dass dieser Täter außerhalb der Gefängnismauern nicht noch einmal morden kann. Hatte er es vorher mehrfach getan, wurde er für jeden Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft – jedenfalls bis zum 17. April 1986. Am nächsten Tag trat das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 in Kraft, wonach als Gesamtstrafe aus mehreren Strafen nur eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Fälle wie der des mehrfachen Frauenmörders und Vergewaltigers Heinrich Pommerenke kann es danach nicht mehr geben: Pommerenke wurde am 22. Oktober 1960 zu sechsmal lebenslänglichem Zuchthaus und weiteren 15 (aus Einzelstrafen von 165) Jahren Gefängnis verurteilt; es war der bis dahin strengste Schuldspruch eines bundesdeutschen Gerichts der Nachkriegszeit. Und Pommerenke war bei seinem Tod am 27. Dezember 2008 (mit 71 Jahren) der am längsten einsitzende Häftling Deutschland: Insgesamt hatte er fast 50 Jahre hinter Gittern verbracht.

Lebenslänglich ist nicht mehr ein Leben lang

Doch das ist längst Vergangenheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 entschieden, dass zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, „daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.“ In salopper Ausdrucksweise bedeutet dies: Jeder, auch der Mörder, verdient eine zweite Chance. Neben etlichen anderen erinnert mich diese Entscheidung an die treffende Bemerkung des Juristen Goethe (in den Zahmen Xenien): „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter.“

Das Ergebnis dieses Verständnisses von Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) und Rechtsstaat (Artikel 20 Absatz 3 GG) ist die Regelung, die seit 18. April 1986 gilt. § 57a StGB bestimmt:

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld [sie muss im Urteil festgestellt worden sein] des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift besagen, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (Nr. 2), und die verurteilte Person einwilligt (Nr. 3). Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Absatz 1 Satz 1 StGB).

Dieses Verständnis von Recht und Humanität treibt einem die Tränen in die Augen, wobei es sich je nach Veranlagung und politischem Standort um solche der Rührung oder der Wut handelt.

Politisch opportune Opfer

Jeder verdient eine zweite Chance, nur dem toten Opfer bleibt sie naturgemäß versagt und seinen trauernden Hinterbliebenen ebenfalls. Im Strafverfahren dreht sich alles um den Angeklagten bzw. den Täter. Das Opfer spielt eine untergeordnete Rolle. Soweit es politisch opportun erscheint, wird es allerdings geradezu umworben. Besonders augenfällig war dies bei den zehn so genannten NSU-Morden zu beobachten.

Als sie passierten, schenkte man den Hinterbliebenen, in acht Fällen Türken oder türkischstämmigen Deutschen, keine besondere Beachtung. Nachdem sich aber herausgestellt hatte, dass die mutmaßlichen Täter einer rechtsextremen terroristischen Vereinigung angehörten, überschlug sich die Politik förmlich in ihrer Sorge um die Hinterbliebenen der Mordopfer.(Die Namen der Opfer lauten: Enver Şimşek, Abdurrahim Özüdoğru, Süleyman Taşköprü, Habil Kılıç, Mehmet Turgut, İsmail Yaşar, Theodoros Boulgarides, Mehmet Kubaşık, Michele Kiesewetter, Halit Yozgat. Die Täter sind nach 332 Verhandlungstagen, Stand: 22.12.2016, immer noch nicht verurteilt.)

Im Konzerthaus am Gendarmenmarkt in Berlin fand eine zentrale Gedenkfeier mit rund 1.200 Gästen statt, darunter neben den Angehörigen der Opfer auch der (seinerzeit designierte) Bundespräsident Joachim Gauck, Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundestagspräsident Volker Lammert, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle, (der damalige) Bundesinnenminister Hans-Peter Frie­drich, Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und mehrere Ministerpräsidenten. Die Stadt Kassel hat am 1. Oktober 2012 einen „Halitplatz“ eingeweiht. Die Stadt Rostock hat im Stadtteil Toitenwinkel einen Gedenkstein für Mehmet Turgut errichtet, der 2004 hier erschossen worden war. Nun seien den Toten und vor allem den Angehörigen eine solche Feier und derartige Ehrungen von Herzen gegönnt, wenn sie ihnen denn Trost bieten.

Wann aber haben zum Beispiel die Opfer so genannter Ehrenmorde jemals solche Aufmerksamkeit erfahren? Von „normalen“ Vergewaltigungsopfern ganz zu schweigen. Offenbar geht es gar nicht in erster Linie um die Opfer, sondern darum, der Öffentlichkeit und dem Ausland zu demonstrieren, wie heftig die Politik rechtsextreme Umtriebe verurteilt, und so die „Fahndungspannen“ von Polizei und Verfassungsschutz in den Hintergrund treten zu lassen. 

Vergewaltigung kommt einem Mord gleich

Mord ist die einzige Straftat nach dem Strafgesetzbuch, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Wenn und Aber bedroht ist. Nur das Völkerstrafgesetzbuch schreibt für Völkermord, einen Fall des Kriegsverbrechens gegen Personen sowie zwei Formen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ebenfalls zwingend und ausschließlich „lebenslänglich“ vor. Mord und die genannten Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch unterliegen keiner Verjährung. Die übrigen Straftaten, für die auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann, verjähren nach 30 Jahren.

Nach meinem Verständnis kommt die überfallartige Vergewaltigung einem Mord gleich, ja kann sogar schwerer wiegen als dieser. Denn hier stirbt das Opfer nicht den eigenen Tod, wie Mascha Kaleko gesagt hat, sondern muss mit der Vergewaltigung und ihren Folgen weiter leben. Der Täter hat der Frau zwar nicht das Leben, wohl aber ihre Persönlichkeit genommen, hat sie in beispielloser Weise gedemütigt und ihr das Gefühl der Ohnmacht und des völligen Ausgeliefertseins vermittelt. Dieses Gefühl wird sie vielleicht ihr ganzes Leben nicht wieder los, ganz abgesehen davon, dass sie wahrscheinlich nicht mehr in der Lage ist, ein normales Sexualleben zu führen. Lebenslange Freiheitsstrafe bei Vergewaltigung lässt das Gesetz aber nur zu, wenn der Täter dadurch wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Dabei hat der Gesetzgeber den Aspekt der Erniedrigung durchaus gesehen, dafür aber nur zwei Jahre als Mindeststrafe vorgesehen (§ 177 Absatz 2 StGB). Theoretisch könnte diese sogar zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist nach Absatz 4 zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 Absatz 2 StGB). Also im Endeffekt auch nichts anderes als bei Mord, könnte man versucht sein zu sagen. Dabei würde allerdings übersehen, dass in der Praxis nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Strafe die Reststrafe häufig zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 57 Absatz 1 StGB). Man braucht Platz in den überbelegten Strafanstalten. Nach zehn Jahren wäre also der Vergewaltiger, der die Höchststrafe bekommen hat, wieder auf freiem Fuß und begegnet seinem Opfer vielleicht an der Supermarktkasse. Eine unerträgliche Vorstellung. Die Höchststrafe wird allerdings äußerst selten verhängt. Ich staune schon, wenn mal sechs oder acht Jahre ausgesprochen werden, de facto also vier bzw. gut fünf Jahre.

Die Würde des Täters und des Opfers im Vergleich

Vor lauter Sorge um den Täter gerät das Opfer in Vergessenheit. Besonders drastisch trat dies im Fall Magnus Gäfgen in Erscheinung, dem der stellvertretende Polizeipräsident von Frankfurt, Wolfgang Daschner, „Schmerzen“ angedroht hatte, falls er das Versteck des entführten zwölfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler nicht angebe. Die Verurteilung Daschners fiel zwar milde aus, das Gericht konnte sich jedoch nicht dazu durchringen, die Menschenwürde des Opfers Jakob von Metzler höher zu bewerten als die des Täters Gäfgen, sondern urteilte genau umgekehrt. Bei seiner Begründung, eine Verletzung des fundamentalsten Menschenrechts überhaupt sei durch nichts zu rechtfertigen, blendete das Gericht ganz einfach aus, dass Daschner genau dies bezüglich der Menschenwürde von Jakob von Metzler hätte tun sollen. Trotzdem fand das Urteil überwiegend Zustimmung. Man ist natürlich gegen Folter, und außerdem war der Junge ohnehin schon tot. Dagegen war die Empörung groß, als Gäfgen eine Entschädigung von 3.000 Euro für die gerichtlich festgestellte unzulässige Folterandrohung vor dem Landgericht Frankfurt erstritt; die Berufung des Landes Hessen wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen. Das OLG verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Gewaltandrohung rechtlich „spürbare Folgen“ habe müsse. So hatten sich das die Gutmenschen, die Daschner gerichtlich und außergerichtlich verurteilten, nicht vorgestellt. Ein Trost bleibt allerdings: Das Gericht hat bei der Verurteilung von Gäfgen wegen Mordes die Schwere der Schuld festgestellt, so dass er auf jeden Fall länger als 15 Jahre hinter Gittern verbringen wird.

Ansonsten bleiben bei dem ehrenwerten Bestreben, rechtsstaatliche Grundsätze anzuwenden und die Menschenwürde zu achten, wieder einmal die Falschen auf der Strecke. Man muss leider zugeben, dass Churchill Recht hatte, als er feststellte: „Die Deutschen sind seltsame Menschen, entweder sie liegen uns zu Füßen oder sie hängen uns an der Kehle.“ Die Nazis hingen an der Kehle, wir liegen zu Füßen. Offenbar gilt: Tertium non datur (ein Drittes gibt es nicht). Vernunft ist Mangelware.

Warum gibt es in Berlin keine Hatun-Sürücü-Straße? In Stuttgart hat man eine Mehrzweckhalle sogar nach einen Mitglied der NSDAP und der SS benannt – allerdings erst nachdem der Betreffende von der RAF ermordet worden war. Warum dann nicht auch Hatun oder Arzu oder Nezara oder Funda oder Nihal oder Hülya oder Mirjana oder Birsen oder oder oder …?

ENDE

Teil 1 dieser Serie finden Sie hier.

Teil 2 dieser Serie finden Sie hier.

Foto: Tomaschoff

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Leserpost

netiquette:

Gisela Tiedt / 08.01.2017

Und wann werden wir es erleben, dass Straßen nach den Opfern des islamistischen Terroranschlages von Berlin benannt werden? Außer dem Namen des polnischen LKW-Fahrers, Lukasz Urban, ist mir kein einziger Name bekannt. In aller Eile fand ein Gedenkgottesdienst statt - ein Ritual ohne Trauer. Die Bevölkerung wurde geradezu daran gehindert, mit den Angehörigen um die Opfer zu trauern, deshalb gab es keine Namen, keine Bilder, keine Mitteilung zu den Familien der Opfer. Dem Täter und seiner Familie hingegen fehlte es nicht an Aufmerksamkeit.

Isabel Kocsis / 08.01.2017

Es müsste doch auch das Ungleichgewicht der Rechtssprechung bezüglich deutscher und migrantischer Taten sowie die sachte Auhebelung des Notwehrrechtes besprochen werden.  Z.B. auch die Neigung der Richter zu Bewährungsstrafen für sogenannte Intensivtäter aus muslimischen Migrantenkreisen.

Andreas Rochow / 08.01.2017

Das war Geruchsfernsehen vom Allerfeinsten. Vielen Dank. Ich musste an die Strandburgen deutscher Touris in aller Welt denken und was im “wilden Westen” des 21. Jahrhunderts daraus geworden ist.

Andreas Rochow / 08.01.2017

Ja, beim Nachdenken über die Ethik des Strafrechts und der Rechtsprechung kommt man tatsächlich nicht umhin, auch dem Aspekt nachzugehen, dass Interessen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Inhalt und “Eigentümer” der Interessen unterliegen bei Rechtgebung und Rechtsprechung einem deutlichen Wandel, vielleicht auch Moden. Vor letzteren sei gewarnt.

Karl Mistelberger / 08.01.2017

Ich weiß nicht mehr, wer es gesagt hat. Möglicherweise war es Andreas Rebers: Der Täter ist aus der Sicht der Medien einfach das bessere Produkt. Da hat das Opfer in der Regel keine Chance.

Andreas Horn / 08.01.2017

Lieber Herr Grell, wenn Ihre Recherche, Analyse des neuen, Deutschen Rechtssystems in seiner Auslegung nicht so traurig wäre, müßte man applaudieren! Die schleichende und fast abgeschlossene Unterwanderung unseres Rechtssystems mit Ideologen, ob nun Richter, Stastsanwälten oder aber auch Rechtsanwälten, führt die Justiz ad absurdum. Dreiklassenrecht, je nach Auslegung, Herkunft und Prägung der Gerichte. Ist das noch Recht ? Die Binde von Justizia ist wohl schon seit langem verloren, die Waage beschwert die Politik.

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