News-Redaktion / 28.08.2020 / 14:08 / 0 / Seite ausdrucken

Verwaltungsgericht hebt Demonstrationsverbot auf

Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Verbot der geplanten Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen aufgehoben, meldet RND. Die Veranstalter-Initiative Querdenken 711 aus Stuttgart hatte erfolgreich Widerspruch gegen die Verbotsverfügung der Berliner Polizei eingelegt. Beide Parteien hätten im Vorfeld angekündigt, eine Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Unterdessen bereite sich die Polizei auf das Wochenende vor. Innensenator Geisel (SPD) habe bereits angekündigt, es würden mehrere Tausend Beamte präsent sein, um entweder das Demonstrationsverbot oder aber harte Bestimmungen gegen die Protestierer durchzusetzen.

Polizisten hätten am Donnerstag zahlreiche Absperrgitter an den Straßen im Regierungsviertel nahe dem Reichstagsgebäude und dem Bundeskanzleramt abgeladen. Damit könnten große Bereiche relativ unkompliziert abgeriegelt werden. Anhänger von Querdenken hatten bereits in den vergangenen Tagen ein Dutzend Zelte auf einem Parkplatz im Tiergarten am Regierungsviertel aufgebaut.

Dass die Polizei in ihrer Verbotsmitteilung von 30.000 Menschen am 1. August geschrieben hatte, habe für einige Verwunderung gesorgt. Bisher hätte sie immer auf der Zahl von 20.000 Demonstranten beharrt. Über die Angaben war heftig gestritten worden, weil die Demonstranten der Polizei vorwarfen, die Zahl aus politischen Gründen zu niedrig anzusetzen.

Aus Protest gegen das Verbot seien bei der Berliner Polizei mittlerweile mehrere Tausend neue Demonstrationen für das Wochenende angemeldet worden.

Wie die Berliner Morgenpost vermeldet, sei nach den Worten des Gerichtssprechers die Auflage erteilt worden, den Standort der Hauptbühne etwas zu verschieben, damit genügend Platz ist. Zwischen Videowänden müsse ein Mindestabstand von 300 Metern bestehen. Zudem müsse der Veranstalter durch regelmäßige Lautsprecherdurchsagen und Ordner sicherstellen, dass Teilnehmer der Kundgebung Mindestabstand einhalten. Eine Maskenpflicht gehöre demnach nicht zu den Auflagen.

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