Bundesregierung darf nicht, wie geplant, 60 Milliarden Euro in den „Klima- und Transformationsfonds“ verschieben.
Die Bundesregierung darf Gelder, die zur „Bekämpfung der Corona-Krise“ bewilligt wurden, nicht einfach umwidmen und für Ausgaben nutzen, die mit dem „Klimaschutz“ begründet werden. In den Worten der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts ausgedrückt: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist.“
Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion hatten gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 geklagt Mit diesem sollte eine im Bundeshaushalt 2021 für Corona-Maßnahmen vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Dies sei im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021 erfolgt. Der EKF sei zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt worden.
Dieses Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspreche aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Der Senat habe seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe gestützt: Erstens habe der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 sei demzufolge unzulässig. Drittens verstoße die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Entscheidung habe zur Folge, dass sich der Umfang des „Klima- und Transformationsfonds“ um 60 Milliarden Euro reduziere. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden könnten, müsse der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren.
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