Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Gesetz, das deutschen Sicherheitsbehörden Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses oder einer IP-Adresse erlaubt, ist verfassungswidrig, meldet u.a. zeit.de. Die manuelle Bestandsdatenauskunft verletze demnach das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Telekommunikationsgeheimnis der Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen. Der Eingriff in die Privatsphäre sei nicht verhältnismäßig geregelt.
Es sei zwar grundsätzlich zulässig, Auskunft über Benutzerdaten zu erteilen, aber der Gesetzgeber müsse eine verhältnismäßige Rechtsgrundlage schaffen. Diese Voraussetzungen erfülle die Regelung im Telekommunikationsgesetz überwiegend nicht.
Bereits 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht Regelungen im Telekommunikationsgesetz zur Benutzerdatenabfrage durch staatliche Stellen beanstandet und Nachbesserungen verlangt. Nun sei es um zwei Klagen gegen die daraufhin überarbeiteten Vorschriften gegangen. Eine der Verfassungsbeschwerden sei von mehr als 6.300 Menschen unterstützt worden. Die Kläger hätten kritisiert, dass Polizei und Geheimdienste nun sogar leichter und in noch größerem Umfang Daten einsehen könnten, als zuvor. Die Abfrage von Passwörtern zu E-Mail-Postfächern oder PIN-Nummern von Handys müsste zwar jetzt ein Richter genehmigen, das könne aber oft umgangen werden. Über die genutzte IP-Adresse sei jeder Internetnutzer jederzeit namentlich identifizierbar. Mit der Klage hatten sie erreichen wollen, dass der Staat Kommunikationsdaten nur bei schweren Straftaten und nicht schon bei Bagatelldelikten nutzen darf.
Nach Ansicht der Kläger sei die Entscheidung auch für das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet“ relevant, das in Kürze in Kraft treten soll. Soziale Netze wie Facebook und Twitter sollen demnach künftig auch IP-Adressen herausgeben, um Nutzer, die entsprechende Inhalte verbreiten, zu identifizieren.
Hier finden Sie die ausführliche Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts