Private Treffen: Hessens Phantom-Verordnungen

Von Thomas Rießinger.

Am Dienstag, dem 5. Januar 2021, hat die ebenso bekannte wie durch nichts legitimierte Runde aus Kanzlerin und Ministerpräsidenten der Länder neue Beschlüsse gefasst, die – wie sollte es auch anders sein – neue Einschränkungen der Freiheit und der Grundrechte beinhalten. Da man immerhin auch in diesem Kreise weiß, dass die dort verkündeten Beschlüsse nichts weiter sein können als freundliche oder eher unfreundliche Absichtserklärungen, mussten nun die einzelnen Länderregierungen das Ihre tun und die unverbindlichen Beschlüsse in konkrete Verordnungen fassen. 

Auch das Land Hessen hat sich dieser Aufgabe unterzogen und inzwischen die neuen Regelungen veröffentlicht; man findet den nötigen Einstieg in die Maßnahmen hier. Wirft man nun einen genaueren Blick auf die Einzelheiten, so findet man unter dem schönen Titel „Maßnahmen verlängert und Kontakte weiter eingeschränkt“ unter einem Bild des freundlich lächelnden Ministerpräsidenten die Auffassung, man müsse „jetzt noch stärker eingreifen, um dann stufenweise wieder öffnen zu können“, verbunden mit der Einschätzung, schon im Frühjahr 2020 hätten sich die jetzt beschlossenen Einschränkungen bewährt, denn „damals konnten mit diesen Einschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden.“

Dem wird wohl nicht jeder vollständig zustimmen können, denn bis heute weiß niemand, welche Einschränkungen zu welchen Wirkungen führten – falls überhaupt –, und es gibt Indizien wie die historische Entwicklung des R-Werts im Frühjahr 2020, die andere Folgerungen nahelegen. 

Wie dem auch sei, nach diesen eher einführenden Bemerkungen kommt die Pressestelle der Hessischen Staatskanzlei zu den „Regelungen im Einzelnen“, die ab dem 11. Januar 2021 gelten sollen. Unter dem Punkt „Private Treffen und Kontaktbeschränkungen“ heißt es dann: 

„Private Treffen dürfen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinder zählen mit.“

Das ist zunächst eine etwas unklare Formulierung, denn streng genommen darf ich nach dieser Regel ein privates Treffen durchführen, und zwar

„mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person“.

Ob ich zu diesem einen Hausstand gehöre oder im Gegenteil ein Treffen mit einem Hausstand, dem ich eben nicht angehöre, und einer weiteren Person zustande kommen darf, bleibt unklar. Zum Glück hat es der Ministerpräsident vorher selbst deutlicher ausgesprochen:So darf sich jetzt nur noch ein Hausstand mit einer Person treffen und Kinder zählen dann auch mit.“ Das ist immerhin eindeutig: die Angehörigen eines Hausstandes dürfen eine weitere Person begrüßen, und damit hat es sich. 

Es werden Einschränkungen suggeriert, die es nicht gibt

Leider ist das falsch. Sieht man sich nämlich die sogenannte „Konsolidierte Lesefassung“ zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung an, auf die hier Bezug genommen wird, so gerät man ein wenig in Verlegenheit, denn von einem Verbot dieser Art ist in Bezug auf den privaten Bereich nichts zu finden. Stattdessen liest man in §1, Absatz 4: „Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.“ Mehr nicht. Es wird „dringend empfohlen“, nicht etwa vorgeschrieben. Die Einschränkungen gelten tatsächlich nur für den öffentlichen Raum, wie man in §1, Absatz 1, nachlesen kann, nicht aber für den privaten. Ein Wort der Differenzierung sucht man aber sowohl in den persönlichen Worten des Ministerpräsidenten als auch in der allgemeinen Beschreibung der Regeln vergeblich. 

Offenbar sind die nach außen getragenen Informationen über die bestehenden Regeln falsch und suggerieren Einschränkungen, die es nach den konkreten Verordnungen nicht gibt. Warum wird von offiziellen Stellen falsch informiert? So mancher mag sich fragen, was an diesem Umstand neu sein soll, und man kann dem nicht aus voller Überzeugung widersprechen. Diese spezielle Irreführung mag allerdings darin begründet sein, dass man recht genau über Artikel 13 des Grundgesetzes – das Prinzip der Unverletztlichkeit der Wohnung – Bescheid wusste und deshalb keinen Wert darauf legte, eine voraussichtlich grundgesetzwidrige Verordnung zu erlassen.

Wenn man nun etwas nicht verordnen kann, es aber gerne verordnen würde, dann tut man einfach so, als hätte man es verordnet, und vertraut darauf, dass es keiner merkt. In der Regel darf man davon ausgehen, dass es funktioniert. Ob solche Methoden noch als verantwortliches Regierungshandeln bezeichnet werden können, ist eine andere Frage, zumal es sich nicht um ein Versehen handeln kann: Schon im Dezember, als es um die Regeln für die Weihnachtstage ging, hat die Hessische Landesregierung mit den gleichen Methoden gearbeitet

„Ist dies schon Wahnsinn, so hat es doch Methode,“ heißt es in Shakespeares Hamlet. Es hat seinen Grund, warum man Shakespeare auch heute noch liest.  

 

Dr. Thomas Rießinger ist Mathematiker und war Professor an der FH Frankfurt.

Foto: Magicwarrior1 CC-BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Friedolin Fierley / 13.01.2021

Frage an Radio Eriwan: “Darf ich mit Frau, Kindern, Enkel und Hund gemeinsam die Nachbarin besuchen ?” Antwort: “Im Prinzip nein - aber die Nachbarin kann ja gerne zu Ihnen kommen. Das ist erlaubt :-)”

J.Zobel / 13.01.2021

Wenn ich in einigen Kommentaren so lese, mit welchen Details sich intensiv und ausgiebig beschäftigt wird, zweifele ich jeweils am Durchblick der Kommentatoren. Sich akribisch mit Gesetzestexten, Verordnungen, drohenden Strafen etc. auseinanderzusetzen und dabei aus den Augen zu verlieren, dass diese ganzen Corona-Einschränkungen eine einzige Lüge und Willkür sind, aufgebaut auf der geschürten Angst und Panik der Bevölkerung und mit dem Großen Ziel der Verwirklichung des Great Reset.

g.schilling / 13.01.2021

Wem das alles zu kompliziert ist der feiert einfach wie die Feste fallen. Heute in Hameln: 30 Gäste bei Kindergeburtstag.  (rtl Niedersachsen, 17:30 Uhr)

Michael Markwardt / 13.01.2021

@Juliane Mertz in sachsen bezieht sich die verordnung auf den ‘privaten raum’, NICHT auf die wohnung. privater raum ist zb das auto, so dass fahrgemeinschaften schwierig werden können. die wohnung ist per Art. 13 (1) GG als unverletzlich davon ausgenommen.

Renate Bahl / 13.01.2021

@B. Ollo. Prima, wie Sie in Ihrem Kommentar auf diverse Paragraphen hinweisen. Aber eigentlich sind doch alle im Zusammenhang mit Covid19 getroffenen Maßnahmen mit gesundem Menschenverstand eh nicht nachvollziehbar, alles pure Willkür. Dennoch steht zu befürchten, dass die Justiz sich gegen diesbezügliche Klagen seitens Otto Normal auf die Seite der Politkasper schlägt, respektive die Klage abweist. Und diverse Urteile haben sicher dafür gesorgt, dass der Mut dagegen anzugehen, immer weiter sinkt. Ich wünschte, ich waere Millionär um gemeinsam mit den Patrioten gegen diese Verbrecher, die unser GG ad absurdum führen, anzugehen, bis zum letzten Euro! Eigentlich gibt es in DD (Dummdeutschland) genuegend Millionäre, aber unter denen offensichtlich keine Patrioten.

Karsten Dörre / 13.01.2021

Wenn Regierungen falsch predigen… Wenn Medien falsch wiedergeben…

Matthias Zahn / 13.01.2021

Die Sache ist völlig absurd. Die Landesregierungen erlassen Vorschriften, die sprachlich mit kleinster Feder, aber inhaltlich mit größtem Schwamm geschrieben sind. Und wie sind eigentlich die Regeln länderübergreifend zu verstehen? Etwas östlich von der A5 gibt es an der HE/BW-Grenze einige Exklaven/Enklaven, die wären doch eine Reise wert, oder?

Georg Dobler / 13.01.2021

Habe Fragen die bitte Rechtsanwälte unter den Autoren oder den Lesern für alle beantworten mögen. Bei diesem Wirrwar aus Anordnungen, unterteilt in 16 Länder, Bundesgesetzen, Empfehlungen: Was ist meine Pflicht als Normalbürger hinsichtlich des Kennens der Gesetze/Verordnungen? Jetzt las ich, wenn FFP2-Masken verpflichtend sind, sind es die ohne Ventil. Bitte?? Ich habe im Februar 2020 welche gekauft, sehr teuer damals, die haben Ventil. Was muss man wissen und woher; Wo kann ich verbindlich meine Pflichten für den Tag nachlesen? Was tut man wenn die Polizei Bußgeld will weil man eine falsche FFP2-Maske im Gesicht hat. Ist man verpflichtet alle 5 Minuten Gesetze und Verordnungen zu lesen, wenn ja, wo? Muss man ein FFP-Masken-Experte sein? —-Nicht alle Menschen haben Internet—zu welchem Wissen-Stand ist man verpflichtet??? (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).

Weitere anzeigen Leserbrief schreiben:

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen

Es wurden keine verwandten Themen gefunden.

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com