Thomas Baader, Gastautor / 19.12.2020 / 08:00 / Foto: Corradox / 19 / Seite ausdrucken

Kein Kontakt-Verbot in Privaträumen in Hessen?

Die Medien sprechen von Corona-Regeln, die zu Weihnachten für private Feiern gelten... die Website der hessischen Landesregierung formuliert es auch so, dass private Zusammenkünfte nur im Rahmen dieser Regeln "zulässig" sind:

"Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 besteht alternativ die Möglichkeit sich im Familienkreis zu treffen: Hier sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig."

Das ist aber irreführend, denn die entsprechende hessische Verordnung regelt eigentlich nur Treffen im ÖFFENTLICHEN Raum in diesem streng zu befolgenen Sinne, für den PRIVATEN Bereich hat es dem Wortlaut nach lediglich Empfehlungscharakter:

"§ 6a Sonderregelungen für Weihnachten

(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von ein-schließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt."

Dasselbe gilt übrigens auch für den Lockdown außerhalb der Weihnachtszeit:

"Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen."

Das bedeutet, dass in Hessen im Hinblick auf private Zusammenkünfte zu Weihnachten oder zu anderen Zeiten (wie z.B. Silvester) gar keine verpflichtenden Regelungen gibt, sondern lediglich Empfehlungen. In den Medien liest sich das allerdings häufig anders.

PS: Ich gebe damit selbst keine Empfehlung, wie man sich zu Weihnachten verhalten soll, ich stelle nur eine Tatsache fest.

Redaktionelle Ergänzung: Ähnliche Erkenntnisse beim Blättern in der Coronaschutzverordnung von NRW finden Sie hier.

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Andreas Rühl / 19.12.2020

Ich sollte erst alle Beiträge lesen, bevor ich dumm rumposte….

J. Heini / 19.12.2020

Hihi, echt nett. Die Rechtsgrundlagen für Bayern sind nicht erreichbar.

Stefan Riedel / 19.12.2020

(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. (2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von ein-schließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.“ L i e b V a t e r l a n d m a g s t   r u h i g s e i n ,  d i e B ü r o k r a t i e l ä s s t d i c h n i e a l l e i n!  (A b s a t z Null von § Null).

Weitere anzeigen Leserbrief schreiben:

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen

Es wurden keine verwandten Themen gefunden.

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com