Die Bundesanwaltschaft hat vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den Syrer Maan D. erhoben. Eine Frage bleibt offen: Warum war der Mann eigentlich in Deutschland?
Auch der Fall dieses Mannes gehört in die Bilanz der Folgen verfehlter Migrationspolitik. In der nüchternen Prosa der Pressestelle des Generalbundesanwalts liest er sich so:
„Der Angeschuldigte ist des Mordes und des versuchten Mordes in drei Fällen (§ 211 Abs. 2 StGB) hinreichend verdächtig. Zudem werden ihm gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) und schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorgeworfen.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Maan D. ist Anhänger der radikal-islamistischen Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung 'Islamischer Staat'. Aus dieser Einstellung heraus fasste er den Entschluss, einen Beitrag zum weltweiten Jihad durch die Tötung vermeintlich "Ungläubiger" in Deutschland zu leisten. Dazu stach der Angeschuldigte in den frühen Stunden des 9. April 2023 in der Duisburger Altstadt einem ihm zufällig begegnenden Mann mit einem Messer mindestens 28 Mal in den Bauch-, Kopf- und Nackenbereich. Der Geschädigte verstarb am selben Tag an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Am Nachmittag des 18. April 2023 betrat Maan D. ein Fitnessstudio in Duisburg, um dort möglichst viele aus seiner Sicht ‚Ungläubige’ zu töten. Im Umkleide- und Duschbereich stach er mit einem Messer nacheinander drei männlichen Studiobesuchern zum Teil mehrfach in den Oberkörper und verletzte sie lebensbedrohlich. Im Anschluss daran fügte er einem Ersthelfer zwei Stichverletzungen in den Oberschenkel zu.
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2023 in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom selben Tage, der am 24. Mai 2023 durch einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ersetzt wurde. Die Bundesanwaltschaft hatte die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung des Falles (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 a) GVG) am 28. April 2023 übernommen."