Hallo Herr Neumann, auch wenn Sie hier den Rechtsexperten heraushängen lassen wollen - nichts was Sie behaupten trifft zu. Die Genfer Flüchtlingskonvention gibt es eben nicht zufällig eben deswegen, damit auch Fluchtgründe berücksichtigt und völkerrechtlich behandelt werden können, die eigentlich nicht von einem besonderen Asylrecht abgedeckt werden. Und im übrigen gelten selbstverständlich in einem Rechtsstaat auch die Folgeparagraphen und Ausführungsbestimmungen, wie sie z.B. das Grundrecht auf Asyl in der Praxis umzusetzen suchen. Die aus rein ideologischen Gründen beliebte Verquirlung von Asylgesetzen und Flüchtlingsstatuten ist ein Taschenspielertrick, auf den die Öffentlichkeit nicht länger hereinfallen sollte. Auch die von ihnen so vollmundig ins Feld geführten “Mindeststandards” waren und sind ja z.B. bei den syrischen Kriegsflüchtlingen spätestens in dem Moment erfüllt gewesen, als sie Aufnahme in die Türkei fanden. Und Menschen aus Nichtkriegsstaaten haben eh keinen Anspruch auf den Status “Flüchtling”. “Wirtschaftsflüchtling” oder “Sozialflüchtling” ist noch keine durch Völker- oder UN- oder sonstiges internationales Recht definierte oder legitimierte Kategorie. Und übrigens noch: wer durch schweres kriminelles Verhalten und Verbrechen auffällt, verwirkt auch nach Völkerrecht sowieso Asyl- wie auch Flüchtlingsrechte. Auch wenn es ihnen nicht passt…. Vielleicht sollten sie weniger in Antifa-Cafes abhängen und mehr ihre Seminare besuchen…. sofern sie etwas anderes als “Medien und Gender” studieren sollten….
Der Artikel beruht auf einer profunden Unkenntnis des Rechts. Z.B. sind Grundrechte Mindestrechte gegenüber dem Staat, die nicht unterschritten werden dürfen und nicht Höchstrechte, die nicht Überschritten werden dürfen. Art. 16 GG kann also nicht dadurch verletzt werden, dass man jemanden aufnimmt, sondern höchstens dadurch, dass man ihn nicht aufnimmt. Auch letzteres ist aber eher unwahrscheinlich, da das Absatzungetüm, welches seit 1992 so im Grundgesetz steht für den Laien übersetzt wie folgt lautet: “Politisch Verfolgte genießen Asyl - aber nicht hier.” Darauf, dass es sich bei den meisten Flüchtlingen, nicht um politisch Verfolgte handelt, kommt es also kaum noch an. Deren eventueller Schutzstatus richtet sich vielmehr nach der Genfer Konvention, bei der es dann auch nicht ganz so einfach ist, wie der Autor es sich macht. Selbstverständlich verlangt auch die Genfer Konvention von den Vertragsstaaten im Gegensatz zur Annahme des Autors von den Staaten nicht die Einhaltung von Höchststandards, sondern von Mindeststandards. Wie man durch Überschreiten von Mindeststandards eine Rechtsnorm verletzen kann, bleibt das Geheimnis des Autors. Im Auge hat der Autor wohl die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, den er wahrscheinlich aber nicht gelesen hat, denn sonst wäre ihm vielleicht auch § 18 Abs. 4 Nr.2 Alt.2 AsylG aufgefallen, da steht nämlich die Rechtsgrundlage für das Handeln der Bundesregierung. Der Autor hat alles recht die Politik der Bundesregierung politisch zu kritisieren, aber wenn er vollmundig Rechtsbrüche anprangert, sollte er auch mal rechtlich recherchieren.
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