Rainer Grell / 08.08.2018 / 13:00 / Foto: Eastman_Johnson / 7 / Seite ausdrucken

Serie zum Asylrecht (3): Nicht ohne meine Familie

Das Folgende hatte ich eigentlich gedacht für Leserinnen und Leser, die sich gerne quälen oder mit ihrer Zeit nichts Besseres anzufangen wissen, vielleicht auch als Härtetest für Abiturienten, die ein Jurastudium erwägen. Wer sich an das in Teil 2 erwähnte, vom Bundesverfassungsgericht postulierte Gebot der „Normenklarheit“ erinnert, hat hier erneut Anlass zum Kopfschütteln.

Wer mehr zur „Verweisungstechnik“ in Rechtsvorschriften wissen möchte, kann sich hier kundig machen. Es gibt allein neun unterschiedliche Kategorien von Verweisungen. Weiter erfährt man dort:

„Das Bestimmtheitsgebot verlangt andererseits auch, dass der Bezugstext selbst so genau bestimmbar ist, dass er sich für die Eingliederung in die Ausgangsnorm eignet. Es wäre beispielsweise unzulässig, auf eine in hohem Maße unübersichtliche Gesamtheit von Vorschriften zu verweisen.“

Zu den Nachteilen der Verweisungstechnik heißt es:

„Verweisungen zerreißen den Zusammenhang des Textes und beeinträchtigen den Lesefluss. Der Gesamtregelungsgehalt wird nicht allein aus der Ausgangsnorm deutlich, sondern ergibt sich erst zusammen mit der Bezugsnorm. Diese Nachteile können gemildert werden, wenn die Ausgangsnorm auf den Inhalt der Bezugsnorm hinweist.“

Also blicken wir in die Gesetzestexte:

Familiennachzug:

§ 29 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

„Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.“

Ein Glanzstück juristischer Formulierungskunst. Nur – wer versteht das? Selbst nachdem er sämtliche Verweisungen aufgedröselt hat. Versuchen Sie es selbst – auf eigene Gefahr.

§ 22: „Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

§ 23 Absatz 1: „Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 [betrifft Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers] abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.“

§ 23 Absatz 2: „Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

§ 25 Absatz 3: „(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.    ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

2.    eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,

3.    sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder

4.    eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.“

§ 25 Absatz 4a Satz 1: „(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches [Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung] wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.    seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,

2.    er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und

3.    er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.“

§ 25a Absatz 1: „Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.   er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2.    er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

3.    der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,

4.    es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und

5.    keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.“

§ 25b Absatz 1: „Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,

4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei

1.    Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,

2.    Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,

3.    Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder

4.    Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.“

§ 25 Absatz 4: „Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“

§ 25 Absatz 4b: „Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.    die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und

2.    der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.

§ 25 Absatz 5: „Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“

§ 25a Absatz 2: „Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.    die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und

2.    der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.“

§ 25b Absatz 4: „Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.“

§ 104a Abs. 1 Satz 1: „Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.    über ausreichenden Wohnraum verfügt,

2.    über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

3.    bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,

4.    die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

5.    keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

6.    nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.“

§ 104b: „Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn

1.   es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,

2.    es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,

3.    es die deutsche Sprache beherrscht,

4.    es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und

5.    seine Personensorge sichergestellt ist.“

Aufmerksame Zeitungsleser warten sicherlich schon ungeduldig auf einen Hinweis auf § 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes:

„Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Familiennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab 1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monatlich 1 000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vorschrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Gesetzes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.

Serie zum Asylrecht (1): Wer ist ein Flüchtling?

Serie zum Asylrecht (2): Zwischen Dublin und Schengen?

Serie zum Asylrecht (3): Nicht ohne meine Familie

Serie zum Asylrecht (4): Drei Leser Fragen und die Antworten

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Leserpost

netiquette:

Hans-Peter Dollhopf / 08.08.2018

Das (Ä)pfel-(B)irnen-Vergleichs-Recht unterscheidet zwischen (Ä) Ansiedlung nicht unbeträchtlicher Kontingente afrikanischer Bevölkerung in Deutschland. (B) Bekämpfung jüdischer Rückkehrer in ihre heiligste Stadt und das umgebende historische Land Judäa und Samaria.

Wolfgang Kaufmann / 08.08.2018

„es kommt auch nicht mehr auf die Rechtslage an“ – Nun seien wir doch mal nicht kleinlich. Die heutigen Entscheider sind schließlich damals auf die Straße gegangen für den Slogan „legal – illegal – scheißegal“. Von zwei Millionen Neukunden können immerhin jede Menge Dienstleister gut und gern leben, von Ärzten über Bewährungshelfer bis zu Anwälten. Vielleicht sollten ja auch mal ein paar Bürgermeister öffentlich fordern, noch mehr fremde Menschen zu entwurzeln; schließlich ist man auch der lokalen Bauindustrie verpflichtet. – Außerdem ist dann die kostengünstige Grundversorgung nach BtMG sichergestellt; der Kunde will das so.

Peer Munk / 08.08.2018

Seitdem Thym in die Diskussion mit eingestiegen ist und klarmachte, dass ein normaler Bürger das halt nicht verstehe, kommt mir das alles vor wie einer Erzählung von Kafka entnommen.

Silas Loy / 08.08.2018

Die Gewährung von Aufenthalt bzw. Familiennachzug ist zunehmend eine politische Frage, wie man besonders gut an der Fristsetzung im § 104 Absatz 13 erkennen kann. Wir brauchen dringend ein Einwanderungsgesetz mit klaren positiven Anforderungen zur Qualifizierung zum Aufenthalt. Und diesen qualifizierten Aufenthalt als obligatorische Vorbedingung für die Einbürgerung. Ebenso muss die Staatsbürgerschaft von hier geborenen Kindern zunächst wieder die ihrer Eltern sein. Bei guter Integration und den entsprechenden Nachweisen sollte einer späteren selbstbestimmten und formalen Einbürgerung von hier geborenen Ausländern dann sicher nichts im Wege stehen, wobei allerdings schon eine eindeutige Entscheidung erwartet werden darf, d.h. der Doppelpass gehört hier wieder abgeschafft. Das würde dem absehbaren Auseinanderfallen unserer Gesellschaft entgegenwirken und den gegenseitigen Respekt befördern.

Gudrun Meyer / 08.08.2018

Die zitierten Bestimmungen sind zum Teil aus Gummi, und es kommt auch nicht mehr auf die Rechtslage an. Wer ein paar Meilen vor der libyschen Küste auf ein Rettungsschiff genommen wird und wenig später im bunten, toleranten und vielfältigen Merkelland ankommt, bleibt für den Rest seines Lebens hier, darf seine Familie nachholen und bekommt mit ein bisschen Glück ein schickes Reihenhaus zur Verfügung gestellt, das extra für die armen, benachteiligten “Bootsflüchtlinge”. gebaut worden ist (ärmere Deutsche und frühere Migranten leben halt weiter in zerfallenden Mietskasernen. Sind ja - zumindest die Deutschen - auch so total privilegiert, und da können sie ja wohl noch die paar Steuer-Euronen lockermachen, die die Neubauten für Familie Flüchtling kosten).  Relevant sind nicht mehr olle Paragrafen, sondern neue Schlagworte: “Kein Mensch ist illegal!” - “Menschenrechte haben keine Grenze!” - “No borders!” - “Migranten, lasst uns nicht mit den Deutschen allein!” Jede dieser ideologischen Quatschforderungen hat inzwischen ein weit höheres Gewicht als irgendein Gesetz, das auch nur begrenzt geeignet wäre, D und Europa vor einer Völkerwanderung zu bewahren. Die muslimischen Invasoren sind cool, wir sind es nicht. Die muslimischen Invasoren haben Anspruch auf kultursensibelstes Entgegenkommen, wir nicht (auch die europäischen und ostasiatischen, ja, sogar bestens integrierte muslimische Migranten dürfen nichts verlangen, auch sie stehen mit einer “Bringschuld” der Einheimischen den höherwertigen Zuwanderern gegenüber). Was erwarten Sie denn da? Der Rechts- und Verfassungsstaat ist passé.

Peter Korne / 08.08.2018

OH GRAUS! Als Kommentar bleibt nur noch die Abwandlung einer Strophe aus Schillers Glocke: Gefährlich ist’s den Leu zu wecken,/Schrecklich ist des Tigers Zahn,/Doch die Schrecklichsten der Schrecken/Sind die Juristen in ihrem Wahn.

U. Unger / 08.08.2018

Herr Grell, schon das Überfliegen dieser Regelungen führt zu der Erkenntnis, dass es kaum einen Fall geben kann der ohne gewisse moralische Selbstkorruption der Entscheider auskommt. Die zitierten Paragraphen zeigen deutlich, dass Sami A. und andere Verbrecher in keinem Fall zur Einreise berechtigt sind. Für mein Rechtsverständnis gehören diese Personen umgehend zur Ausreise veranlasst. Aber auch syrische Rebellen und unterstützende Zivilisten sind Krieger, die Frieden zerstören. Darüber hinaus haben Sie im Völkerecht nicht die Rechtsposition eines regulären Soldaten, selbst wenn er für ein aus unserer Sicht ungerechtes Regime dient. Es sind streng genommen Terroristen. Wenn ich lese, dass Seeräuber in Hamburg alimentiert werden, so fehlt mir jedes Verständnis. Das ist weder humanitär gerechtfertigt, noch wirtschaftlich vernünftig. Für diese Zwecke bin ich nicht bereit Steuern oder Abgaben zu entrichten! Durch den Widerspruch der vielen Regelungen ist die Regelungsfunktion außer Kraft gesetzt, jeder kann behaupten was er will, um seine persönlichen Begehrlichkeiten zu Lasten Dritter zu gestalten. Sollte dieser Zustand noch weiter fortbestehen, ist unser Gemeinwesen zerstört. Unsere Unterbelichtete Mehrheit regiert zwar, hat aber jede Kontrolle inklusive Selbstkontrolle verloren.  Danke für die Zusammenfassungen eines komplex verrückten Sachverhaltes.

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