Die scheidende Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) hat mit der Homepage des Ministeriums veröffentlichten Forderung nach einer „Roten Karte“ für die AfD gegen das Grundgesetz verstoßen. Damit habe sie das Recht auf Chancengleichheit verletzt, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Anlass für Wankas Vorstoß war ein Demonstrationsaufruf der AfD gegen die Masseneinwanderung im November 2015 unter dem Motto „Rote Karte für Merkel“, berichtet u.a. die Welt:
„Ein „Recht auf Gegenschlag“ in der Art, dass staatliche Organe wie Bundesminister und andere Regierungsmitglieder im parteipolitischen Meinungskampf auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, bestehe nicht, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Dieses Neutralitätsgebot gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten.Die Bundesregierung dürfe sich gegen Vorwürfe wehren. Allerdings müsse sie dabei sachlich bleiben. Staatliche Organe seien nicht dazu aufgerufen, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Demonstrationen von politischen Parteien zu veranlassen.“
Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass solch eine negative Bewertung eine „abschreckende Wirkung“ entfalten könne und damit unzulässig in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit eingreife. Ein Mitglied der Bundesregierung wirke mit der Autorität und den Ressourcen eines Amtes bei der Öffentlichkeitsarbeit bereits „nachhaltig auf die Willensbildung des Volks ein“ und sei deshalb zur Neutralität verpflichtet.
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