Von Johannes Richardt. Nicht umsonst sprechen wir bei Heranwachsenden von eingeschränkter Strafmündigkeit und koppeln das Wahlrecht an ein bestimmtes Alter, von dem wir ausgehen, dass es mit einer gewissen Reife einhergeht. Indem wir den Rechtsbegriff vom Subjektstatus – vom bewusst handelenden, erwachsenen Akteur – entkoppeln, entwerten wir ihn. Die tatsächliche Schutzbedürftigkeit von Kindern wird in einer bitteren Ironie gegen die Eltern selbst gewandt./ mehr