Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags zweifelt in einem Gutachten an der Verfassungsmäßigkeit. Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) erklärt eine Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament damit für ausgeschlossen. "Mit diesem Gutachten wird klar, dass diese Gesetzesvorlage auf einer unzulässigen Kompetenzanmaßung des Bundes beruht."
In dem Sachstandsbericht, über den die Welt berichte, werde insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes infrage gestellt. Die Parlamentsjuristen nennen mehrere mögliche Grundlagen für die Gesetzgebungszuständigkeit: Die könne sich zum Beispiel aus der "Natur der Sache" ergeben - worauf sich der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf ausdrücklich berufe. Unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts arbeite der Wissenschaftliche Dienst aber heraus, dass dafür andere Möglichkeiten einer sachgerechten Lösung außerhalb eines Bundesgesetzes, insbesondere eine landesgesetzliche Regelung, unmöglich sein müssten, was beim Demokratiefördergesetz nicht der Fall wäre. "Die vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig postulierten Kriterien für eine Kompetenz kraft Natur der Sache dürften vorliegend daher nicht gegeben sein", heiße es im Gutachten wörtlich. Zwar gebe es Einzelfallentscheidungen der Verfassungsrichter, in denen die eigenen Kriterien "in dieser strengen Form" nicht angewendet würden, allerdings sei die Frage einer möglichen "Selbstkoordination" der Länder in diesen Entscheidungen nicht thematisiert worden.
Aus der Begründung der Bundesregierung zum "Demokratiefördergesetz" ergebe sich jedenfalls nicht, "aus welchen Gründen koordinierte Maßnahmen der Länder nicht möglich sein sollten". Zweitens bemühe die Ampel für bestimmte Regelungen ihres Gesetzes die ungeschriebene Zuständigkeit "kraft Natur der Sache im Bereich der Staatsleitung". Der Wissenschaftliche Dienst weise jedoch darauf hin, dass diese Konstruktion für Fälle des exekutiven Informationshandelns an die Bevölkerung oder das Parlament entwickelt wurde. "Auf die Kompetenzen des Gesetzgebers hat die Rechtsprechung diese Rechtsfigur bislang jedoch nie angewandt", heiße es im Gutachten. Das Vorgehen der Regierung wäre deshalb "wenig plausibel" und "nicht zwingend". Drittens lehnten die Gutachter schließlich eine mögliche Gesetzgebungskompetenz aus Gründen "öffentlicher Fürsorge" ab, die sich aus Artikel 74 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz ableiten ließe.
Zwar hätte das Bundesverfassungsgericht in seinem Jugendhilfe-Urteil die politische Bildung Jugendlicher der öffentlichen Fürsorge zugerechnet. Im "Demokratiefördergesetz" gehe es allerdings um die Bildung Erwachsener. Die Erstreckung der Fürsorgekompetenz auf diesen Bereich habe die Rechtsprechung "bisher jedoch nicht vorgenommen".
Für Wolfgang Kubicki sei eine Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament damit ausgeschlossen. "Mit diesem Gutachten wird klar, dass diese Gesetzesvorlage auf einer unzulässigen Kompetenzanmaßung des Bundes beruht", habe der stellvertretende FDP-Vorsitzende und Vizepräsident des Bundestags der Welt gesagt. "Damit zerschellt das Demokratiefördergesetz nach den Vorstellungen von SPD und Grünen an der föderalen Wirklichkeit." Kubicki habe insbesondere die federführenden Ministerinnen für Familie und Inneres, Lisa Paus (Grüne) und Nancy Faeser (SPD), kritisiert. "In ihrem vermeintlich heldenhaften Kampf gegen rechts haben Lisa Paus und Nancy Faeser das Recht offensichtlich beiseiteschieben wollen", wird Kubicki weiter zitiert. Das "Gesetz zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung", wie es in ganzer Länge heißt, war bereits im Dezember 2022 vom Kabinett verabschiedet und im März 2023 erstmals im Bundestag beraten worden. Weitere Lesungen seien danach am Widerstand der FDP gescheitert. (Quelle: dts Nachrichtenagentur vom 03.03.2024)