Zum Tod von Ernst-Wolfgang Böckenförde

Eine wichtige juristische Stimme ist verstummt. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde ist im Alter von 88 Jahren gestorben. Von ihm stammt der berühmte Satz: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist.“

Sein Lebenswerk ist offenbar vielschichtig, aber stets geradlinig. In seinen Wortmeldungen zur Menschenwürde kritisierte er jene Rechtsphilosophen, die den Begriff der Menschenwürde, auch in der praktizierten Rechtsprechung, auf dieselbe Stufe wie andere Rechtsnormen herabgestuft wissen wollen. Wie man diesbezüglich argumentiert, ist zum Beispiel diesem Beitrag von Rosemarie Will (2011) nachzulesen. Die Bundeszentrale für politische Bildung hat der langjährigen Professorin an der Berliner Humboldt-Uni aus der „Generation fruchtbarer Juristen“ ausreichend Platz dafür geboten. Nicht nur sie treibt die Frage um, ob denn „Artikel 1 Absatz 1 GG als selbstständiges subjektives Grundrecht tatsächlich unverzichtbar ist“.

Böckenförde war schon 2003 von der entsprechend grundlegenden Neukommentierung von Artikel 1 Absatz 1 GG nicht wirklich angetan. Damals erschien ein Beitrag von ihm in der FAZ mit dem Titel „Die Würde des Menschen war unantastbar“. Im Vorspann der FAZ heißt es:

„Nach dem Urteil von Ernst-Wolfgang Böckenförde markiert die Neukommentierung eine historische Zäsur. Die Grundlagen, auf denen das Verständnis unserer Rechtsordnung ruhte, werden verabschiedet, rücken ein in den geisteshistorischen Hintergrund. Daß die Würde des Menschen der Abwägung ausgeliefert wird wie jede andere Rechtsposition auch, mag als theoretische Operation konsequent erscheinen.

Aber, so Böckenförde: „Die Kommentierung der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes durch Günter Dürig, mit der der Kommentar 1958 startete, war gewissermaßen das ideelle und normative Grundgerüst, auf dem sich der Kommentar insgesamt entfaltete. Diesen Sockel wollte man nicht antasten.“ Eine notwendige Ergänzung konnte Dürig vor seinem Tod 1996 nicht mehr leisten. „Im Jahre 2001 kam es zur Neubearbeitung von Artikel 2 Absatz 1 GG durch Udo Di Fabio. Nun liegt die Neulieferung zu Artikel 1 Absatz 1 vor, für die Matthias Herdegen verantwortlich zeichnet.“

Menschenwürdegarantie als „Fundament des Fundaments“

Mit der Menschenwürdegarantie als „Fundament des Fundaments“ wurde ein grundlegender sittlicher Wert aus der europäischen Geistesgeschichte in das positive Verfassungsrecht übernommen, „das sich dadurch selbst auf ein vorpositives Fundament, eine Art naturrechtlichen Anker, wenn man so will, bezieht“. Dürig sei entschieden für die allseitige Geltung dieser Garantie eingetreten. Die nun vorliegende Fortschreibung von Dürigs Kommentierung nehme neue Problemlagen und Rechtspraxis auf. Sie zeichne sich durch „gediegene Kenntnisse“ aus. Von der Interpretation des Artikels 1 Absatz 1 GG als Übernahme eines vorpositiven sittlichen Werts sei man aber abgekehrt. „Die fundamentale Norm des Grundgesetzes geht so der tragenden Achse verlustig … Zum Leitfaden der Interpretation werden die Aufnahme und Mitteilung der Deutungsvielfalt.“ Es bleibe die „Spannweite der staatsrechtlichen Exegese“ mit ihrem „weiten Deutungsspektrum“. Damit ist der Würdeschutz für Abstufungen und Variationen offen. „Über seine eigene Relativierung führt er notwendig auch zur Relativierung der Unabdingbarkeit der Menschenwürde selbst, wiewohl der Anschein erweckt wird, diese bestünde fort.“ Tatsächlich aber entscheiden letztlich „Angemessenheitsvorstellungen des Interpreten“. 

Böckenförde erörterte fairerweise: „Hat nicht jede Generation das Recht, die Frage nach den Unabdingbarkeiten neu zu stellen, die bisher angenommenen zu verändern oder auch zu verwerfen? Gewiß wollten die Väter und Mütter des Grundgesetzes insoweit eine Ewigkeitsgarantie, wie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes ausweist, einen Damm für alle Zukunft aus der bitteren Erfahrung des massiven Unrechts und der kaum übersteigbaren Verachtung der Menschenwürde im ‚Dritten Reich‘. Aber wie lange lassen sich damit Generationen binden, die diese Erfahrung nicht mehr haben?“ Dürig jedenfalls würde, so Böckenfördes Einschätzung, heute fragen: „Warum habt ihr das gemacht?“ und sich über den Wegbruch eines Kernstücks aus dem Grundgesetz beklagen. „Und er würde, dies scheint mir ziemlich gewiß, darum bitten, seinen Namen hinfort aus dem Titel des Gesamt-Kommentars herauszunehmen.“  

Zum „Böckenförde-Diktum“ siehe dieses prägnante Erklärvideo.

Dieser Beitrag erscheint auch auf Susanne Baumstarks „Luftwurzel"Zum Thema Menschenwürde findet sich auch im Luftwurzelarchiv ein Beitrag.

Foto: Engelbert Reineke/ Bundesarchiv CC BY-SA 3.0 de via Wikimedia Commons

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