Zum Höcke-Urteil, dem Grundrecht der Redefreiheit und seinen Grenzen 

Im weiteren Verlauf des Höcke-Verfahrens sowie allgemein des Umgangs mit der AfD wird man sehen, inwieweit sich in Freiheitsfragen die Justiz der Bundesrepublik gegenüber politischem Druck resistent erweist.

Von Politikern und Chorführern (sc. -innen) ist immer wieder zu hören, wir lebten im „freiesten Staat der deutschen Geschichte“ – ein Satz, der Widerspruch ausschließt. Ob aus Absicht oder aus Unwissen, in derlei Rede wird die höchst freiheitliche – an der politischen Wirklichkeit gescheiterte – Verfassung der Weimarer Republik schlichtweg ausgeblendet. Den realen Freiheitsbegriff der Bundesrepublik hat vielmehr – noch als Bundeskanzlerin – Angela Merkel definiert, als sie – ironiefrei oder auch nicht – kundtat, in der Bundesrepublik stehe es jedem frei, seine Meinung zu äußern, er müsse dann aber auch mit Konsequenzen rechnen. 

Anders als in den USA, wo der erste Zusatzartikel zur Verfassung ohne jegliche Einschränkung „free speech“ garantiert, sind im Grundgesetz dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Art. 5(2) gewisse Schranken – die allgemeinen Gesetze, den Schutz der Jugend und das Persönlichkeitsrecht betreffend – gesetzt.

Mit gutem Grund werden seit Gründung der Bundesrepublik vor nunmehr 75 Jahren auch die Glorifizierung, die Verharmlosung sowie die Symbolik der Nazi-Ära strafrechtlich verfolgt. Bereits anno 2021 sind die Gesetze zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verschärft worden, was jedoch Innenministerin Nancy Faeser und dem Verfassungsschutzchef Haldewang offenbar noch nicht ausreicht. Künftig soll auch die „Delegitimierung staatlichen Handelns“ indiziert und verfolgt werden. Ein Schelm, dem nicht die Analogie zu „staatsfeindlicher Hetze“ aus DDR-Zeiten in den Sinn kommt.

Realer oder behaupteter Missbrauch der Meinungsfreiheit in politicis – nicht zuletzt in den social media – eröffnet juristischen Auseinandersetzungen ein weites Feld. Welche Seite – Anklage oder Verteidigung – obsiegt, wenn es um die Interpretation inkriminierter Aussagen geht? Bislang konnte man darauf vertrauen, dass unabhängige Gerichte im Streitfall die Meinungsfreiheit großzügig – „innerhalb eines Meinungsstreits noch zulässige Polemik“ – zugunsten des/der Beschuldigten auslegen würden. 

Anders liegt die Frage der Meinungs- und Redefreiheit im Fall der Anklage gegen die AfD-Führungsfigur Höcke, der vom Landgericht Halle wegen angeblich bewusster Verwendung einer SA-Parole zu einer Geldstrafe von 13.000 € verurteilt wurde. Höcke, der sich verteidigte, der Nazi-Zusammenhang sei ihm bei seiner rhetorischen Klimax nicht bewusst gewesen, konnte kaum auf Nachsicht des Gerichts – und das Prinzip  in dubio pro reo – rechnen. Denn in diesem Fall stand Redefreiheit im Gegensatz zu politischer Notwendigkeit. 

Ein grüner Abgeordneter im Landtag von Sachsen-Anhalt hatte, gestützt auf selbst in Fachkreisen kaum geläufige historische Detailkenntnis, Höcke wegen Gebrauchs einer NS-Parole angezeigt. Danach stand das Gericht vor einem kaum auflösbaren Dilemma: Ein Freispruch – sprich: die Anerkennung der von Höcke behaupteten geistigen Unschuld – hätte der AfD zu einem medial wirksamen Propagandacoup verholfen. Es blieb also nur eine Verurteilung. Dass der Richter bereits vor der Urteilsverkündung ankündigte, es werde nur zu einer Geldstrafe, nicht zu einer Gefängnisstrafe kommen, lässt die Deutung zu, dass ihm bei der ganzen Sache nicht recht wohl war.

Höckes Anwalt hat Revision eingelegt und angekündigt, notfalls durch sämtliche Instanzen zu gehen. Das – noch nicht rechtskräftige – Urteil wurde selbst in der linken taz kritisch kommentiert. Höcke und die AfD werden es nutzen, sich vor den anstehenden Wahlen als verfolgte Unschuld darzustellen. Im weiteren Verlauf des Höcke-Verfahrens sowie allgemein des Umgangs mit der AfD wird man sehen, inwieweit sich in Freiheitsfragen die Justiz der Bundesrepublik gegenüber politischem Druck resistent erweist.

Herbert Ammon, geb. 1943 in Brieg (Schlesien), ist ein deutscher Publizist, Historiker, Studienrat a.D. Er engagierte sich in den 1980ern in der damaligen Friedensbewegung, u.a. als Repräsentant des „Offenen Briefes“ des DDR-Regimekritikers Robert Havemann an den sowjetischen Staats- und Parteichef Leonid Breschnew. 1981 zusammen mit Peter Brandt Herausgeber des Buches „Die Linke und die nationale Frage“. Mitgründer und Mitglied im Kuratorium der Deutschen Gesellschaft e.V. zur Förderung politischer, kultureller und sozialer Beziehungen in Europa.

Foto: Sandro Halank CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

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Stefan Riedel / 19.05.2024

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