Seit dem 12. Juli 2012 wird der Euro gnadenlos gerettet: Ohne Rücksicht auf Verluste, „whatever it takes“. Apokalyptische Geldschwemmen fließen seither durch das Finanzsystem. Die Fliehkräfte zwischen Geldwertstabilität hier und Geldmengenlockerung dort zerren an der Architektur der Geldordnung.
Doch der im Euro wahrgewordene Traum eines Karl Marx, die gesamte Geldproduktion in den Händen einer staatlichen Zentralbank zu wissen, wird bekanntlich nicht nur in Frankfurt und Brüssel geträumt. Auch in anderen Währungsräumen bestimmen die Notenbanken das Geldgeschehen. Die Lage dort ist also ebenfalls angespannt.
Um das derzeitige Geldsystem zu retten, werden aktuell rund um den Globus die sagenhaftesten Überlegungen angestellt. Ein Szenario geht dahin, alle Banknoten und Münzen einzusammeln, Geld nur noch digital existieren zu lassen und irgendwann – auf Knopfdruck – die übermäßigen Guthaben der Sparer zu löschen.
Dass ein solcher monetärer Gewaltakt einen gewissen rechtlichen Rahmen erfordert, liegt auf der Hand. Und Juristen gefallen sich bekanntlich seit jeher in der Kunst, definieren zu wollen, wovon sie sprechen. Dies erklärt ihre Sprache, die oft seltsam klingt, aber dennoch meist präzise ist.
Umso mehr verwundert, dass die Rechtsordnung Deutschlands und der EU ausgerechnet an einer sehr zentralen Stelle sehr unkonkret ist: Man hat vergessen, zu definieren, was „Geld“ ist. Die Macher des Vertrages von Lissabon haben nur definiert, was das „gesetzliche Zahlungsmittel“ ist: Euro-Banknoten sind es und einige Münzen. Sonst nichts.
Aus diesem Grunde hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2019 entschieden, dass beispielsweise der Wunsch deutscher Rundfunkanstalten, Beiträge nie in bar entgegennehmen zu wollen, nach den hierzulande geltenden Gesetzen rechtswidrig ist (Az. 6 C 5.18 und 6 C 6.18). Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter fragten zugleich die höchsten Richter der EU, ob das auch für europäisches Recht gelte.
Die Richter der EuGH stehen also nun vor der Frage, ob sie – zur Rettung des Euro – neben dem Bargeld auch ein weiteres „gesetzliches Zahlungsmittel“ für denkbar halten. Ein solches kann aber nur durch eine Änderung des Vertrages von Lissabon erfunden werden, will man sich nicht auf juristische Auslegungsabenteuer einlassen.
Warum ein ungedecktes Digitalgeld als „gesetzliches Zahlungsmittel“ den Euro allerdings nicht retten, sondern ihn aus geldtechnischen Gründen endgültig zerstören würde, läßt sich erklären. Digitalgeld ohne Sachbezug, d.h. ein Guthaben, dessen Grundlage nur und ausschließlich Bits und Bytes wären, hat keine Chance auf Akzeptanz im Wirtschaftsverkehr.
Niemand würde es freiwillig nutzen, selbst wenn es „staatliche“ Elektronen wären, die die Sparguthaben zum Ausdruck bringen sollen. Oder würden Sie Ihre Ersparnisse für das Alter per sms zurücklegen und später per WhatsApp ausgezahlt bekommen wollen? Weitere Details dazu werden in dem oben eingebetteten Video erläutert.