Peter Grimm / 30.08.2021 / 16:14 / Foto: Pixabay / 49 / Seite ausdrucken

Wie wählen Corona-Positive?

Müssen sich Ungeimpfte testen lassen, bevor sie im Wahllokal wählen dürfen? Darf man nicht mitwählen, wenn man am Wahlsonntag plötzlich ein positives Testergebnis bekommt? Die Antwort vom Bundeswahlleiter.

In der letzten Woche twitterte der Bundeswahlleiter zu dieser Bundestagswahl unter den Bedingungen des Corona-Dauerausnahmezustands:

„Das Schutzkonzept am Wahltag orientiert sich an der pandemischen Lage. Maßgeblich werden die infektionsschutzrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern sein.“

Was bedeutet das für die Wähler, die ihre Stimme lieber in geheimer Wahl in der Wahlkabine abgeben möchten, als vielleicht unter den Augen von Mitbewohnern, die eine ganz bestimmte Stimmabgabe von einem erwarten? Entscheidet in Bundesländern mit vorherrschender Testpflicht, dann auch das tagesaktuelle Testergebnis über den Zutritt zum Wahllokal und über die Möglichkeit der Stimmabgabe? Das kann ja eigentlich gar nicht sein, denn sowohl positiv Getestete als auch tatsächlich Infizierte und Erkrankte müssen ja die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Statt lange darüber zu sinnieren, fragt man am besten schnell die Pressestelle des Bundeswahlleiters:

„Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Bedeutet das, dass ein Ungeimpfter ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zweifelsfalle an der Wahl im Wahllokal gehindert werden kann?

2. Wie wird sichergestellt, dass auch positiv getestete bzw. mit dem Corona-Virus infizierte Wahlberechtigte ihr Wahlrecht am Wahltag in Anspruch nehmen können?

3. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, ergibt sich selbstverständlich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der oben beschriebene Personenkreis an der Ausübung des Wahlrechts am Wahltag gehindert werden kann. Meines Wissens nach verliert ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht nicht durch Krankheit.

Auch wenn der Bundeswahlleiter im oben zitierten Tweet auf die Infektionsschutzregelungen von Bund und Ländern verweist, so müsste es doch von ihrer Behörde eine klare Aussage dazu geben, wie positiv Getestete, Infizierte oder Erkrankte am Wahltag ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen können.“

Und hier die Antwort an Achgut.com:

„1) Die beim Betreten von Wahllokalen zu beachtenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – insbesondere allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sowie Maskenpflicht – richten sich nach den jeweiligen Regelungen der am Wahltag geltenden Corona-Verordnungen der Länder für den Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch für ungeimpfte und ungetestete Personen unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen möglich. So wird nach den aktuellen Corona-Verordnungen in allen Ländern eine Maskenpflicht gelten. 

Alle Wahlberechtigten – auch diejenigen, die angesichts der Pandemie kein Wahllokal aufsuchen möchten – haben aber natürlich alternativ die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben“

Und was ist mit den positiv Getesteten?

„2) In diesem Fall dürfen die betroffenen Personen das Wahllokal nicht aufsuchen. Eine Teilnahme an der Wahl ist dann nur per Brief möglich. Bei einer nachgewiesenen (zum Beispiel durch ärztliches Attest) plötzlichen Erkrankung, besteht die Möglichkeit, noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beim Wahlamt Ihrer Gemeinde die Briefwahl zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können dann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, von einer bevollmächtigten Person beim Wahlamt abgeholt werden.

Foto: Pixabay

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Matthias Zahn / 30.08.2021

Am Wahltag gibt es bekanntlich zwei Gelegenheiten, das Wahllokal zu betreten: vor 18 Uhr als Wähler, nach 18 Uhr als Wahlbeobachter. Für BW stehen die Einzelheiten dazu in der CoronaVO, u.a. im §11 “Bundestagswahl ...”. Allerdings kann ich mich nicht darauf verlassen, denn “diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft.” Vermutlich verordnet die Landesregierung zwei Wochen vor der Wahl noch etwas Neues.

Franz Klar / 30.08.2021

” Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.” Näheres regelt das Kriegsrecht .

Stefan Schade / 30.08.2021

Ein Hammer! Ziemlich verklausuliert steht da für mich: Ungetestete und positiv getestete dürfen nur per Briefwahl teilnehmen. Er sagt ja gerade nicht, dass Ungetestete teilnehmen können, sondern verweist auf die aktuellen Hygienekonzepte (ich nehme jetzt mal an - 3G). Aus meiner Sicht gegen den Geist des Grundgesetzes, wobei ich 100%ig sicher bin, dass das derzeitige Verfassungsgericht nicht zögern würde, sich auf die Seite der Exekutive zu schlagen. Die Wahlen ähneln ohnehin immer mehr einer Volkskammer-Wahl. Die Blockparteien unterscheiden sich in der Farbe, aber nicht in der politischen Programmatik. Welcher der 3 Clowns Kanzler wird, spielt da auch keine Rolle mehr. Wir leben in einer Dystopie!

Roland Stolla-Besta / 30.08.2021

Hurra!!!! Ich bin als Geimpfter zur Wahl berechtigt, zur Wahl dieses Affenzirkus! Nein, ich werde mir an diesem Tag die Schuhe tunlichst nicht abhatschen, um zum Wahl“lokal“ (wenn’s da wenigstens was zum Saufen gäb!) zu wallfahrten. Wenn’s für mich als ehemaligen Linken etwas Rechteres als die AfD gäbe, würde ich es mir vielleicht nur aus Protest überlegen, so aber bleibe ich daheim und hoffe einen verregneten Sonntag und einen Sieg von Rotz-Rotz-Grün, die Teutonen haben’s nicht anders verdient und sollen es dann gefälligst ausbaden.

Dietmar Blum / 30.08.2021

Was raten mir Juristen, sollte ich als Ungeimpfter ohne Test beim Betreten des Wahllokals gehindert werden?

Stanley Milgram / 30.08.2021

Ich wiederhole: Da die “schwachsinnige Lage internationaler Tragwerke” mit den Stimmen der Opposition hätte beendet werden können, die feinen Herren und Damen aber wohl etwas Besseres zutun hatten an diesem für alle Deutschen wichtigen Tag, darunter 19 Mitglieder der AfD, hat KEINER meine Stimme verdient und wird sie weder sehen noch hören. Ich hätte einerseits gerne mal die Ausreden gehört, andererseits, warum sich Herr Kubicki enthalten , aber vorher groß bei “BLÖD” getönt hat. Nein, spart es Euch und erspart es mir. Für mich ist und bleibt “Corona” der größte Beschiss seit 1933.

Leo Hohensee / 30.08.2021

Hallo Herr Grimm, die Antwort aus dem Büro des Bundeswahlleiters ist so missverständlich, dass es ein Ärgernis ist. (Gibt es für diesen Kreis das Instrument der Dienstaufsichtsbeschwerde?) Sie sollten noch einmal nachhaken. Nach meiner Lesart steht da geschrieben, für Ungetestete gibts NUR die Briefwahl. Was steht da genau? Ich sortiere den Text mal um: - “Die Ausübung des Wahlrechts ist auch für ungeimpfte und ungetestete Personen unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen möglich. So wird nach den aktuellen Corona-Verordnungen in allen Ländern eine Maskenpflicht gelten.—„1) Die beim Betreten von Wahllokalen zu beachtenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – insbesondere allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sowie Maskenpflicht – richten sich nach den jeweiligen Regelungen der am Wahltag geltenden Corona-Verordnungen der Länder für den Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Alle Wahlberechtigten – auch diejenigen, die angesichts der Pandemie kein Wahllokal aufsuchen möchten – haben aber natürlich alternativ die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben“.  ...... - Das heißt für mich, keine Stimmabgabe im Wahllokal weil, einen Raum betreten, kann man nur mit 3 G. Da ist unbedingt Klärung erforderlich.

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