Peter Grimm / 30.08.2021 / 16:14 / Foto: Pixabay / 49 / Seite ausdrucken

Wie wählen Corona-Positive?

Müssen sich Ungeimpfte testen lassen, bevor sie im Wahllokal wählen dürfen? Darf man nicht mitwählen, wenn man am Wahlsonntag plötzlich ein positives Testergebnis bekommt? Die Antwort vom Bundeswahlleiter.

In der letzten Woche twitterte der Bundeswahlleiter zu dieser Bundestagswahl unter den Bedingungen des Corona-Dauerausnahmezustands:

„Das Schutzkonzept am Wahltag orientiert sich an der pandemischen Lage. Maßgeblich werden die infektionsschutzrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern sein.“

Was bedeutet das für die Wähler, die ihre Stimme lieber in geheimer Wahl in der Wahlkabine abgeben möchten, als vielleicht unter den Augen von Mitbewohnern, die eine ganz bestimmte Stimmabgabe von einem erwarten? Entscheidet in Bundesländern mit vorherrschender Testpflicht, dann auch das tagesaktuelle Testergebnis über den Zutritt zum Wahllokal und über die Möglichkeit der Stimmabgabe? Das kann ja eigentlich gar nicht sein, denn sowohl positiv Getestete als auch tatsächlich Infizierte und Erkrankte müssen ja die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Statt lange darüber zu sinnieren, fragt man am besten schnell die Pressestelle des Bundeswahlleiters:

„Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Bedeutet das, dass ein Ungeimpfter ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zweifelsfalle an der Wahl im Wahllokal gehindert werden kann?

2. Wie wird sichergestellt, dass auch positiv getestete bzw. mit dem Corona-Virus infizierte Wahlberechtigte ihr Wahlrecht am Wahltag in Anspruch nehmen können?

3. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, ergibt sich selbstverständlich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der oben beschriebene Personenkreis an der Ausübung des Wahlrechts am Wahltag gehindert werden kann. Meines Wissens nach verliert ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht nicht durch Krankheit.

Auch wenn der Bundeswahlleiter im oben zitierten Tweet auf die Infektionsschutzregelungen von Bund und Ländern verweist, so müsste es doch von ihrer Behörde eine klare Aussage dazu geben, wie positiv Getestete, Infizierte oder Erkrankte am Wahltag ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen können.“

Und hier die Antwort an Achgut.com:

„1) Die beim Betreten von Wahllokalen zu beachtenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – insbesondere allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sowie Maskenpflicht – richten sich nach den jeweiligen Regelungen der am Wahltag geltenden Corona-Verordnungen der Länder für den Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch für ungeimpfte und ungetestete Personen unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen möglich. So wird nach den aktuellen Corona-Verordnungen in allen Ländern eine Maskenpflicht gelten. 

Alle Wahlberechtigten – auch diejenigen, die angesichts der Pandemie kein Wahllokal aufsuchen möchten – haben aber natürlich alternativ die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben“

Und was ist mit den positiv Getesteten?

„2) In diesem Fall dürfen die betroffenen Personen das Wahllokal nicht aufsuchen. Eine Teilnahme an der Wahl ist dann nur per Brief möglich. Bei einer nachgewiesenen (zum Beispiel durch ärztliches Attest) plötzlichen Erkrankung, besteht die Möglichkeit, noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beim Wahlamt Ihrer Gemeinde die Briefwahl zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können dann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, von einer bevollmächtigten Person beim Wahlamt abgeholt werden.

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Hans-Peter Dollhopf / 30.08.2021

Herr Blum, die freie, gleiche und geheime republikanische Wahl entspricht dem Gottesurteil einer Theokratie! Wer sie entweiht, ist des Todes.

Wolfgang Richter / 30.08.2021

NRW - vorsichtshalber heute schon Wählen gewesen, zwar im Briefwahlmodus, aber mit Stimmenabgabe direkt vor Ort und in der Urne versenkt. Aktuell nur unter “Maskenpflicht”, aber bevor die weitere Ausgrenzung andere Züge annimmt, aktuell die noch am ehesten annehmbare Lösung.

Lutz Herzer / 30.08.2021

In meiner bayerischen Wahlbenachrichtigung steht nichts von geimpft, genesen oder getestet. Man schreibt mir: “Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im nebenstehenden Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.”  Weder von einem Landes- noch von einem Bundesministerium werde ich mir auf dem einfachen Verordnungsweg die Teilnahme an der Bundestagswahl einschränken oder verbieten lassen. Wer mich am Betreten des Wahlraums hindert, gegen den erstatte ich umgehend Anzeige wegen Wählernötigung gem. § 108 StGB.

Thomas Schmied / 30.08.2021

War schon oft Wahlhelfer. Es gibt eine tragbare Urne, einfach eine faltbare, geschlossene Pappschachtel für Behinderte oder Leute, die aus irgendwelchen Gründen das Wahllokal nicht betreten können. Diese Schachtel kann vor die Türe getragen werden oder von mir aus auf den Hof mit 127 Metern Radius Abstand darum, FFP-10-Maske, Gesichtsschild und chirurgischer Händedesinfektion. Eine Person vom Wahlvorstand steht immer herum. Da kann der “Ungeimpfte” dann seinen Zettel einwerfen. Das kann einem kein Mensch verweigern, selbst wenn man keinen Bock dazu hat, vor der Wahl noch Geld für einen Schikane-Test rauszuwerfen. Selbst im Mittelalter konnten Aussätzige durch Löcher in der Kirchenmauer noch der Messe beiwohnen. Das sollten wir im Jahr 2021 auch noch irgendwie hinbekommen.

Eugen Karl / 30.08.2021

In NRW gilt 3 G fast überall, nicht aber in Wahllokalen, und zwar angeblich, weil Wählen ein Grundrecht sei, so sagt es der für Wahlen zuständige Sprecher des NRW-Innenministeriums laut WAZ. Das ist eindeutig: man kann ohne Test ins Wahllokal. Lächerlich ist die Begründung: als ob nur das Wählen Grundrecht sei, Sonstiges dagegen nicht. Aber man fühlt sich in diesem Lande ja schon lange wie Demokrit in Abdera, da kommt es auf ein zusätzliches blödsinniges Argument auch nicht mehr an. Immerhin ist die Grundfrage geklärt: ungetestet wählen ist auch Ungeimpften gestattet. Wie großzügig!

Michael Hoffmann / 30.08.2021

Der Antwort des Wahlleiters ist zumindest zu entnehmen, daß wir in einem Ausnahmezustand leben. Das Wahlrecht kann nicht mehr gemäß GG ausgeübt werden. Mithin ist die Wahl eine Farce, wird nicht mehr gebraucht, kann weg.

Thomas Frings / 30.08.2021

Wie erkennt man eigentlich einen “Corona-Positiven” oder ein Corona-Quarantäne-Opfer? Ist dem Wahlvorstand doch praktisch nicht möglich, sofern er nicht durch persönliche Bekanntschaft informiert ist. Wenn der Wahlvorstand jemanden unzulässigerweise nicht wählen lässt, begeht er Wahlfälschung. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen übrigens “in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen”, also keine Maske tragen. Steht tatsächlich so im Bundeswahlgesetz (§ 10 Abs. 2), das Verbot wurde erst 2017 eingeführt. In Baden-Württemberg hat man die Corona-Verordnung reingeschrieben, dass man höchstens 15 Minuten während der Wahlzeit und bei der Auszählung im Wahllokal sein darf (wenn man nicht gerade seine Stimme abgibt). Normalerweise ist die Stimmabgabe und die Auszählung komplett öffentlich. Es ist dem Bürger jetzt z. B. gar nicht möglich, die Auszählung zu verfolgen, denn die dauert garantiert mehr als die 15 Minuten, die er anwesend sein darf, und selbst das darf er nur unter Angabe seiner Personalien. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Matthias Zahn / 30.08.2021

Am Wahltag gibt es bekanntlich zwei Gelegenheiten, das Wahllokal zu betreten: vor 18 Uhr als Wähler, nach 18 Uhr als Wahlbeobachter. Für BW stehen die Einzelheiten dazu in der CoronaVO, u.a. im §11 “Bundestagswahl ...”. Allerdings kann ich mich nicht darauf verlassen, denn “diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft.” Vermutlich verordnet die Landesregierung zwei Wochen vor der Wahl noch etwas Neues.

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