Sie sind die fünfte Gewalt im Lande, die sogenannten NGO (Nichtregierungsorganisationen). Vornehmlich aus dem links-grünen Politikmilieu stammend, zumeist als gemeinnützig anerkannt und vielfach vom Staat finanziell gefördert, bestimmen sie auf vielen Themengebieten die öffentliche Diskussion und gewinnen in stark zunehmendem Maße Einfluss auf die Politik. Siehe hierzu Teil 1 des Beitrags. Wie darin erläutert, lohnen sich NGO. Finanziell für die Gründer/Geschäftsführer/Organisatoren, politisch für die links-grünen Ideologen und deren Gesinnungsgenossen in politischen Ämtern und Behörden. Deren links-grüne Vorstellungen dominieren die Welt der NGO. Denn das Gemeinnützigkeits- und Verbandsklagerecht bevorzugt strukturell linke Vorstellungen, die auf „Betreuung“ anderer, auf Anordnungen, Verbote und Erziehung sowie Politisierung aller Lebensbereiche ausgerichtet sind.
Mit dem Verbandsklagerecht haben NGO ein besonderes Instrument erhalten, das sie vor allen Anderen privilegiert. Ein kleiner Verein mit wenigen Mitgliedern wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kann sich dadurch als Sachwalter der Allgemeinheit, quasi als Hilfs-Sheriff aufspielen, um Rechtsvorschriften durchzusetzen. Einzelpersonen können dies generell nicht (Stichwort: kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch). Die DUH profitiert dabei gleich doppelt vom Verbandsklagerecht. Zum einen sucht sie als Abmahnverein systematisch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts/Verbraucherschutzes kleinste Formfehler von Unternehmen und mahnt diese dann kostenpflichtig ab. Und zum anderen verklagt sie als Umweltverband aufgrund des 2006 eingeführten und 2013 erweiterten Verbandsklagerechts in Umweltsachen bundesweit Kommunen zwecks Einrichtung von Fahrverboten.
Juristisch unterstützt wird die DUH dabei von einer NGO namens Client Earth mit Sitz in London und Büros in mehreren anderen Städten Europas. Dabei handelt es sich um ein Netzwerk von circa 70 Rechtsanwälten, die europaweit Rechtsfälle in Umwelt-/Klimasachen vertreten. Ihr Gründer James Thornton ist ein früherer Anwalt aus den USA, der den europäischen Umweltsektor als lohnenden Markt erkannt hat und nach Europa kam, um „juristischen Aktionismus nach amerikanischem Vorbild nach Europa zu bringen“ (siehe hier). Genau diese Masche zieht die DUH derzeit in Deutschland ab. Da verwundert es nicht sonderlich, dass an die DUH mehrere Millionen Euro von der amerikanischen Climate Works Foundation geflossen sind, einer Stiftung, die zugleich einer der größten Förderer der ebenfalls amerikanischen ICCT ist, die die Aufdeckung der VW-Abgasmanipulationen initiierte.
Mit Resch und Thornton haben sich also augenscheinlich zwei „richtige“ gefunden. Der eine (Resch) auf einem ideologischen Kreuzzug gegen die Autoindustrie. Der andere (Thornton), der sich vermessen als „Anwalt der Erde“ sieht und laut dem Magazin New Statesman einer von zehn Menschen sei, die die Welt ändern könnten (siehe hier).
Das Verbandsklagerecht hat sich verselbstständigt
Sie beide stehen stellvertretend für die Anmaßung der NGO-Politaktivisten, ihre eigenen Politvorstellungen Anderen aufzwingen zu wollen, ohne dazu eine demokratische Mehrheit erringen zu müssen. Ohne an dieser Stelle auf das Für und Wider des Verbandsklagerechts im einzelnen eingehen zu können, ist festzustellen, dass damit das demokratische Prinzip infrage gestellt ist. Intransparente und unkontrollierte Privatorganisationen sind dadurch in die Lage versetzt, mittels der Justiz umzusetzen, was im offenen parlamentarischen Wettstreit nicht möglich oder gewollt war (zum Beispiel Fahrverbote).
Auch wenn es „nur“ darum geht, bestehende Gesetze durchzusetzen – augenscheinlich wollte die Mehrheit das bisher so nicht, sonst hätte sie es selbst längst veranlassen können. Das Verbandsklagerecht hat sich verselbstständigt und ist über sein eigentliches Ziel hinausgeschossen. Es geht nicht um die Beachtung von Umweltvorschriften bei Großprojekten, sondern um die Erzwingung von Verhaltensänderungen der Bürger im allgemeinen bis hin zur Abschaffung ganzer Industrien.
Ein anderer linker Verein ist ATTAC. Er ist Anfang 2019 in die steuerpolitischen Schlagzeilen geraten, als der Bundesfinanzhof (BFH) über dessen steuerliche Gemeinnützigkeit zu entscheiden hatte. Entgegen so mancher Rezeption bestätigte der BFH nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. Vielmehr stellte der BFH lediglich fest, dass unter der Bezeichnung „ATTAC“ politische Aktionen ausgeführt worden sind, die gemeinnützigkeitsschädlich sind und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtfertigen würden. Zu prüfen ist aber zunächst vom zuständigen Finanzgericht, ob diese Aktionen überhaupt dem Verein als solchem zuzurechnen seien.
Das Urteil des BFH hat ein großes mediales Echo hervorgerufen, obgleich der BFH die politische Ausrichtung von ATTAC gar nicht geprüft hat und seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben ist. Demnach besitzen gemeinnützige Körperschaften kein sogenanntes allgemeinpolitisches Mandat, sie dürfen ihren Satzungszweck nicht durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgen, da dies nach dem Grundgesetz den Parteien vorbehalten ist. In § 52 II Nr. 24 Abgabenordnung sind dementsprechend “Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“ ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausgenommen.
Kein allgemeinpolitisches Mandat
Die Grenzziehung zwischen unzulässigem allgemeinpolitischen Mandant und zulässiger Befassung mit politischen Themen ist allerdings naturgemäß schwierig.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) muss etwa beim Gemeinnützigkeitszweck „Bildung“ die Vermittlung und Diskussion politischer Fragen in geistiger Offenheit erfolgen. Eine gemeinnützige Organisation darf nicht eine vorgefertigte Ansicht propagieren, sondern muss über sämtliche Aspekte aufklären und sich neutral mit den Themen auseinandersetzen. Bei ATTAC kritisierte der BFH eine einseitige – negative – Sichtweise auf die Globalisierung und fehlende Neutralität.
Beim Gemeinnützigkeitszweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ gilt Vergleichbares. Um die verfassungsrechtlich gebotene Funktionstrennung zwischen Parteien und NGO nicht gänzlich zu verwischen, fordert die Rechtsprechung, dass die Befassung mit politischen Themen seitens gemeinnütziger Organisationen objektiv und überparteilich zu erfolgen hat. Sie dürfen auch nicht zu konkreten Handlungen aufrufen und Forderungen zu tagespolitischen Fragen erheben. So missbilligte der BFH im Falle ATTAC beispielsweise die Forderung nach einer Finanztransaktionssteuer oder einer 30-Stunden-Woche und Appelle etwa an die Bundesregierung zum Thema Steuerflucht während des Aushandelns eines geplanten Steuerabkommens.
Legte man diese Kriterien auch an andere Vereine an, so müsste man wohl etlichen die Gemeinnützigkeit aberkennen.
Die politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen ist verfassungsrechtlich insofern problematisch, als nach dem Grundgesetz ausdrücklich die Parteien, nicht aber die NGO mit dem Auftrag ausgestattet sind, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, siehe Artikel 21 Grundgesetz. (Was selbstverständlich nicht bedeutet, dass man sich nur innerhalb von Parteien politisch betätigen darf.)
Nach Lust und Laune
Die besondere Vorzugsrolle der Parteien korrespondiert mit zahlreichen Vorgaben, denen NGO nicht unterliegen: demokratische Struktur, Rechenschaftsverpflichtung (die allerdings tatsächlich nur teilweise verwirklicht ist und zudem über die Parteistiftungen und Parlamentsfraktionen umgangen wird), nur eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Parteispenden, gesetzlich geregelte Parteifinanzierung. Dem gegenüber sind gemeinnützige Organisationen zu rein gar nichts verpflichtet, sie müssen nicht demokratisch organisiert sein, müssen weder Finanzen noch Strukturen und Verbindungen zu anderen Organisationen offenlegen, können, anders als Parteien, unbegrenzt Gelder aus dem Ausland annehmen, und Spenden sind für die Spender voll abzugsfähig. Welche NGO in welcher Höhe staatliche Mittel erhält, entscheidet das jeweilige Ministerium nach Lust und Laune. Auskunft über Auswahlkriterien und Höhe der Zuwendungen an einzelne Organisationen geben die Ministerien unter Berufung auf den Datenschutz mehrheitlich nicht, wie die Welt am Sonntag berichtete (siehe Teil 1 des Beitrags).
Die Beispiele zeigen die Problematik der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen. Sie nehmen massiv Einfluss auf die Politik, ohne demokratisch legitimiert zu sein, an Parlament und Exekutive vorbei. Sie werden mit Steuergeldern ausgestattet, ohne dass dies kontrolliert wird. Die Subventionierung politischer Tätigkeit durch NGO bevorzugt ein paar hundert oder gegebenenfalls auch tausend Aktivisten, die sich in solchen NGO zusammentun und verzerrt die politische Landschaft. Sie ist ebenso wie die Subventionierung von Wirtschaftsunternehmen abzulehnen.
Grundlegende Kritik am NGO-Unwesen gibt es kaum. Selbst wenn es mal einer sehr „arg“ treibt, wie zur Zeit die Deutsche Umwelthilfe mit ihren Fahrverbots-Exzessen, gibt es allenfalls ein wenig Schaumschlägerei ohne Konsequenzen. Die Grundsatzfrage, ob und wie das Gemeinnützigkeits- und das Verbandsklagerecht entpolitisiert werden kann, wird nicht gestellt.
Realistischerweise ist an einschränkende Rechtsänderungen nicht zu denken. Zu groß ist der gegenseitige Nutzen von Politik und NGO am Status quo. Im Gegenteil: Es gibt Bestrebungen, sowohl das Verbandsklagerecht auszudehnen (zum Beispiel auf den Bereich Arbeitsrecht) als auch die Möglichkeiten zur Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erweitern, zum Beispiel Journalismus als gemeinnützigen Zweck anzuerkennen. Eine Anregung im steuerrechtlichen Schrifttum nach der ATTAC-Entscheidung des BFH lautet sogar, „politische Vereine“ ausdrücklich als gemeinnützig zuzulassen, also Vereine, die zwar nicht an Wahlen teilnehmen, aber Politik ganz offiziell machen dürfen.
Letzteres wäre dann zumindest ehrlicher als die bisherige Praxis, würde aber selbstverständlich auch nicht rechtfertigen, dass Millionen redlich arbeitender Bürger staatsnahe Absahner und selbsternannte Weltverbesserer über Steuervergünstigungen und Fördergelder finanzieren müssen.
Den ersten Teil dieses Beitrages finden Sie hier.