Claudio Casula / 17.08.2013 / 17:38 / 6 / Seite ausdrucken

Wie Fahrerflucht und Polygamie

Sechzehneinhalb Jahre Haft für das Tottreten eines Menschen – allerdings verteilt auf die sechs Beteiligten Onur, Hüseyin, Bilal, Osman, Mehmet und Melih. Das macht im Durchschnitt zwei Jahre und neun Monate für jeden der Tottreter.

Mit drei Jahren Freiheitsstrafe werden u.a. geahndet: Fahrerflucht, mittelbare Urkundenfälschung, Bestechlichkeit im Amt, fahrlässige Brandstiftung, Scheck- oder Kreditkartenbetrug, Polygamie und Versicherungsmissbrauch.

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Russell Edgingto / 18.08.2013

Volle Zustimmung. Das Strafmaß ist eine Verhöhnung des Opfers. Das war ein Mord und so hätte er auch geahndet werden müssen.

Philip Stühler-Walter / 18.08.2013

So gerne, wie ich die Achse des Guten lese - aber hier vergreift sie sich leider in schlichtem Populismus, der jeglichen auch nur ansatzweise juristischen Sachverstand schmerzlichst vermissen lässt und eigentlich des Niveaus dieser Seite nicht würdig ist. Hier haben wir es leider schlicht mit dem berühmten Stammtisch zu tun. Wenn man schon der Vergleich zu anderen, als den letztlich hier verurteilten Tatbeständen zieht, möge man bitte der Vollständigkeit halber auch erwähnen, dass die 3 Jahre bei den erwähnten Delikten das jeweilige Höchsstrafmaß darstellen. Um genau zu sein heißt es dort samt und sonders ” ... wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft” - von 5 Tagessätzen (1 Tagessatz = 1 Monatsnettogehalt/30) bis zu 3 Jahren Knast ist da also jedes erdenkliche Strafmaß mit oder ohne Bewährung denkbar; je nach Schwere der jeweiligen Tat und auch abhängig davon, ob der Delinquient das schon ein paar mal betrieben hat oder nicht. Der Polygamist wird die 3 Jahre ganz mit Sicherheit nicht schon bei der zweiten Frau (gleichzeitig) kriegen, sondern als dann Ersttäter wohl eher mit etwa 40 bis 60 Tagessätzen davon kommen und ansonsten der Unbill zweier Schwiegermütter überlassen. Auch der Fahrerflüchtige wird nicht sofort die 3 Jahre kriegen, wenn er sich nicht gerade bei einer Massenkarombolage aus dem Staub macht, die er verursacht hat und bei der 20 Menschen umgekommen sind. Zum Vergleich die hier verurteilten Taten, die nach Erwachsenenstrafrecht wie folgt bestraft werden: Gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten (also zwischen 6 Monaten und 15 Jahren) Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (auch bis zu 15 Jahre). Da hier nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurde, gilt auch noch § 18 JGG: (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht. (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Mein Bauch gibt mir zwar zugegebenermaßen ein komisches Gefühl, wenn ich mir insbesondere das Verhältnis der verhängten Strafe des Haupttäters zu denen der anderen Verurteilten ansehe. Aber als Profi kenne ich auch die Schwierigkeiten, die man insbesondere bei Tötungsdelikten kriegt, wenne es um die Beweisbarkeit von Vorsatz und Fahrlässigkeit geht. Hätte man hier einen Tötungsvorsatz (und wenn auch nur einen bedingten) nachweisen können, hätte die Frage zwischen Totschlag und Mord gestanden und nicht mehr bei Körperverletzung mit Todesfolge. Diese wiederum hat das große Problem, dass es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination handelt - Vorsatz bei der Körperverletzung und wenigstens Fahrlässigkeit bei der Todesfolge; da kann es schon einmal schwer werden, dem Täter auch nur nachzuweisen, dass er die Möglichkeit der Todesfolge erkennen konnte. Da ich aber weder auch nur eine Silbe der Prozessakten gelesen, noch jedem einzelnen der Verhandlungstage beigewohnt habe, werde ich mich hüten, die hier ausgeworfenen Verurteilungen auch nur ansatzweise beurteilen oder kommentieren zu wollen - das ist nämlich erforderlich, wenn man das einigermaßen seriös hinkriegen will. Der pure Vergleich mit den mal eben im Gesetz nachgesehenen Höchtsstrafen einiger anderer willkürlich rausgeszogener Tatbestände ist da jedenfalls absolut nicht hilfreich. Mit freundlichen Grüßen und auch weiterhin treu die Achse des Guten lesend Philip Stühler-Walter

Martin Wessner / 17.08.2013

Sie urteilen streng, Herr Casula, sehr, sehr streng. Sie sollten bei ihrem berechtigten Zorn aber auch bedenken, dass die Täter ja quasi noch Kinder waren/sind. “Reifeverzögerte” Lausbuben, zumindest nach der Ansicht der Berliner Gerichtshelfer_Innen, die doch nur spielen wollten und die sozusagen, beim Streit um das Förmchen im Sandkasten des Lebens, ein bisschen zu grob bei ihrem Knabenstreich waren. Ja also, mein Gott, ich meine, wir waren doch alle mal jung, Also wirklich! Im Nachhinein wissen wir alle, dass es nicht richtig war als junger Mensch unserer Oma Sahnebonbons aus dem Küchenbuffett zu stribitzen. Und doch haben wir es aus lauter Übermut gemacht, nicht wahr Herr Casula?! Und in Anbetracht dessen und auch im Hinblick darauf, dass wir Onur, Hüseyin, Bilal, Osman, Mehmet und Melih dahingehend benachteiligt hatten, dass wir -da müssen wir uns auch mal selbstkritisch an unsere ach so vermeindlich überlegene deutsche Nase fassen- dass wir ihnen die Chance verwehrten in der Mitte unserer Gesellschaft anzukommen, so sind die Strafen doch schon sehr hart. Und das sollten sie nicht sein, denn die vom rechten Weg abgekommenen Jugendlichen sollten ja auch Hoffung haben können. Ohne Hoffnung kann niemand leben. Und das ist unmenschlich und verstößt daher auch gegen das Grundgesetz, von dem wir ja alle zu Recht soviel halten. Zudem ist die Justiz und ihre Organe vorallem dazu da, die ihnen in Obhut gegebenen Persönlichkeiten in ihren Einrichtungen zu erziehen und sie zu resozialisieren, mitnichten aber um als willfährige Handlanger die archaisch-vorsintflutlichen Rachebedürfnisse von irgendwelchen reaktionären Scharfmachern und amerikanophilen Cowboys zu befriedigen. Zudem, im Gefängnis werden, leider-leider, in der Regel Kriminelle immer nur noch krimineller. Allein deshalb sollten diese verirrten sechs Jungs schnellstens wieder eingegliedert werden. Zum Beispiel als Tierpfleger in einem Streichelzoo, um das sie so -als herkunftskulturell sozialisierte Machos- auch mal die weiche, zarte, die feminine Seite an und in sich kennenlernen dürfen. Könnte ja sicher nicht schaden. Und stellen sie sich mal vor, Onur und seine Freunde würden dort, -im Knast- auf verurteilte Nazis treffen und dann -vielleicht- auch Rechts werden??? Hchhhhh…NEIN! NEIN! NEIN!!! Das wäre ja nun auf gar keinen Fall zu verantworten. “Schafft die Knäste ab!!!” forderte schon vor Jahren lautstark der kluge, altersweise Herr Ströbele. Und genau das sollte man, ausser für Steuerhinterzieher, Umweltverschmutzer, Klimatäter, Internetdatenspionen, Sexisten und Nazis auch machen! Mein’ ich jedenfalls, auch wenn ich deshalb wohl niemals von ihnen zu einem Bier in ihrer Stammkneipe eingeladen werde.

Alexander Bertram / 17.08.2013

Das sind Äpfel mit Birnen. Was wäre angemessen? Ein Jahr mehr, zwei, fünf, zehn, vierundzwanzig wie Degowski? Und dann entscheidet die Justiz/ Strafvollzug in zweites Mal, ob die Strafe nach vierundzwanzig Jahren angemessen war und ob am nicht verlängert? Unglaublich. Welche Befriedigung empfinden Sie bei jedem Tag länger im Gefängnis?

Alma Ruth / 17.08.2013

Es ist nicht das erste Urteil dieser Art, über die ich in den letzten Jahren gelesen habe, sondern das “vielte”. Meine Frage: Haben deutsche Richter, die deutsche Justiz ihren Verstand verloren? Was sonst könnte die Ursache sein für solche Urteile? lg Alma Ruth

Michael May / 17.08.2013

Ich tippe auf Angst. Mein kurdischer Kumpel auf Bestechung.

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