Markus E. Wegner, Gastautor / 13.07.2019 / 06:25 / Foto: iihs.org / 97 / Seite ausdrucken

Wie die Sachsenwahl gegen die Wand gefahren wird

Es mutet absurd an. Einer politischen Partei wurde vom Landeswahlausschuss die Anzahl der formal erreichbaren Sitze, die über die Landesliste erzielt werden könnten, von 60 Kandidaten auf 18 gekürzt. Aussicht hat die AfD bei den anstehenden Landtagswahlen in Sachsen im September nach gegenwärtigen Umfragen auf wenigstens 30 oder vielleicht gar 40 Plätze. Sie dürfte aufgrund der Entscheidung des Landeswahlausschusses viele Sitze nach dem prozentualen Listenstimmenergebnis nicht besetzen können. Es blieben somit Sitze frei. In Folge wäre davon auszugehen, dass die notwendige Parlamentsmehrheit zur Regierungsbildung geringer als nach dem Wahlergebnis ausfallen wird. 

Dieser Eingriff in das originäre Recht einer Partei, demokratisch auf der Nominierungsstufe des Wahlrechts selbst zu bestimmen, welche und wie viele Kandidaten sie aufstellen will, wurde durch eine Entscheidung der Vertreter der Konkurrenzpartien nach langer Diskussion beschnitten. Ein unerhörter Vorgang. Wodurch ist er gerechtfertigt? Eine dreistündige (!) Diskussion (?) bei formal einzuhaltenden Kriterien, lässt bereits darauf schließen, dass hier womöglich eher aus politischen Gründen eine Kandidatenliste gekappt wurde. Anderenfalls hätte die Beratung zur AfD keine 10 Minuten gedauert. Was denkt sich nun ein Wähler Sachsens, für den die Zeiten der stalinistischen Einheitslisten noch präsent sind?

Man muss kein Anhänger, Wähler oder Liebhaber der AfD sein, um zu befürchten, dass der demokratisch freien Wahl hier ein Bärendienst geleistet wurde. In ganz Europa gibt es keine bürokratischeren und rechtlich durch Verfassungsvorgaben, Partei- und Wahlgesetze sowie weiterer Verordnungen normierteren Regelungen, nach denen sich Parteien zu gründen haben, als in Deutschland, um Kandidaten den Wählern anbieten zu können. Unabhängige Kandidaten sind, abgesehen von Stadtstaaten, zu Bundestags- und Landtagswahlen nicht zugelassen. Von daher kommt diesen Zulassungsentscheidungen einerseits Bedeutung zu, andererseits haben Wahlausschüsse sich Abwägungen strikt zu enthalten und alles mit „spitzen Fingern“ anzufassen. 

Die Nominierung der Kandidaten liegt allein in den Händen der Parteien. Diese haben intern die Auswahl unter Einhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ vorzunehmen, „ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorschlages“ sein kann (BverfGE 89, 242, 252 f.; HambVerfG DVBl. 93, 1072). Alles andere geht niemanden außerhalb einer Partei etwas an! Ob es darüber hinaus für das Wahlverfahren unbeachtliche Verstöße gegen internes Satzungsrecht der Partei gibt, ist allein innerhalb der Partei zu klären. Lediglich die Einhaltung eines Mindestmaßes an Unmittelbarkeit durch die Parteimitglieder oder Delegierte, der Freiheit bei der Stimmabgabe, die Gleichheit bei der Präsentationsmöglichkeit der Kandidaten und des Zähl- und Erfolgswertes der abgegebenen Stimmen auf einem Parteitag muss für die Wahlausschüsse gewährleistet sein – eben: die Kernbestandteile. Diese bestätigen die Vertrauensleute durch ihr Zeugnis, indem sie die Unterlagen wie ein Notar für die Partei zur Anmeldung bringen.

Was wirklich undemokratisch ist

Der Bedeutung der Einhaltung demokratischer Wahlgrundsätze liegt in der Konsequenz, die diese parteiinternen Verfahren für die künftige Zusammensetzung der Parlamente haben: Wer auf aussichtsreichen Listenplätzen von einer Partei nominiert wurde, ist bereits vor der eigentlichen Wahl „gewählt“. Die Stimmenvergabe am Wahltag durch den Wähler entscheidet zwar über die tatsächliche Machtverteilung, aber letztendlich nur über die 15 bis 20 Prozent der sogenannten „Hinterbänkler“. Von daher müssen Parteimitglieder bzw. Delegierte gleiche Zugangs- und Teilnahmerechte an den Nominierungsparteitagen haben, und diese Rechte dürfen nicht „von oben“ aus der Funktionärsebene beispielsweise mittels „starrer“, vom Parteivorstand gebildeter und zum „Abnicken“ vorgelegter Kandidatenlisten beschnitten werden. Um dies alles ging es in Sachsen jetzt gerade nicht!

In Deutschland bestehen umfassende Regelungen und Vorgaben, die formal einzuhalten sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber es besteht vielfach nicht die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages eine Beschwerde einzulegen und die Entscheidung höherer Instanz „vor“ der Wahl einzufordern. Da der souveräne Wähler erst mit der Wahl das Parlament bildet, welches dann immer erst im Nachherein über die Korrektheit des Wahlvorschlages mittels Ausschussvotum und Abstimmung entscheidet, wogegen dann erst die Anrufung eines Wahlprüfungs- oder Verfassungsgerichts zum Zuge kommt, ist eine Korrektur praktisch und de facto unmöglich. In Hamburg wurde 1993 erstmals und bislang zum einzigen Mal nach zwei Jahren eine Wahl für ungültig erklärt, da damals innerparteilich in der CDU keiner gegen eine starre Vorschlagsliste der Parteiführung kandidieren konnte. Allerdings kam es nur deshalb zu einer Neuwahl, da drei über die CDU gestellte Verfassungsrichter befangen waren und weil die SPD auf eine absolute Mehrheit einer kurzerhand neu geschaffenen Legislaturperiode hoffte.

Was also tun, wenn Wahlleiter gewichtigen Hinweisen nicht nachgehen oder der Wahlausschuss mit Mehrheit Verfahrensordnungen in einem anscheinend von der Konkurrenz geleiteten Interesse gegen eine Partei unzulässig anzuwenden meint? Selbst die OSZE hat Deutschland schon zu Änderungen zur kurzfristigen Überprüfbarkeit vor Wahlen angemahnt, die allerdings in Sachsen weiterhin nicht gegeben ist, oder über neues gerichtliches Handeln aufgrund möglichen grundgesetzwidrigen Eingriffs in die Rechte von Wähler und Kandidaten erst geschaffen werden müsste. Wie auch immer, derzeit kein befriedigendes Ergebnis.

Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei

Vorab wusste ein Journalist, Tino Moritz, in Sachsen bereits am 1. Juli in allen Einzelheiten zu berichten, um was es da im Landeswahlausschuss bei der AfD in Sachsen am 5. Juli gehen würde. Zitat: „Der Partei droht nach ‚Freie Presse‘-Informationen womöglich die Anerkennung von lediglich 18 Listenplätzen.“ 

Dabei hat die AfD eine recht besonders aufwendige und demokratische, mitunter ermüdende Mitwirkung aller Parteimitglieder vorgesehen. Allerdings bedurfte es mehrerer Parteitagswochenenden für 60 Listenplätze. Es ist in Folge keine Anrufung eines internen Parteischiedsgerichts bekannt. In der AfD waren alle mit den Abläufen und Ergebnissen offenbar voll zufrieden. Ein entsprechend „geimpfter“ Journalist hat nähere Einzelheiten vorab unters Volk gegeben und so den Entscheidungsgegenstand des Landeswahlausschusses quasi medial schon mal aufbereitet. Es hilft sicherlich nicht weiter, darüber zu sinnieren, ob somit die Richtung des langen Diskussionsergebnisses im Landeswahlausschuss zugleich parteiübergreifend vorweggenommen wurde.

Realiter gab es bei der AfD zwei Versammlungen, die jeweils einen Teil der Listenkandidaten abstimmten. Das war in der Partei bekannt, und niemand hatte aus der AfD dem Landeswahlausschuss bzw. gegenüber seiner Vorsitzenden … derartiges gerügt. Zuerst wurde bis Platz 18 nominiert. Dann später ab Platz 19 bis 60 bei Änderung ab Platz 31 mittels Gruppenabstimmungen über mehrere Plätze gleichzeitig. In einem Beitrag des mdr-Fernsehens über die Landeswahlausschusssitzung sollen unter anderem folgende formalen Verstöße für die Nichtzulassung des Großteiles der Landesliste entscheidend gewesen sein: „Wechselnde Versammlungsleiter; zu viele Vertrauenspersonen; Wechsel bei eidesstattlichen Versicherungen; fehlende Unterschriften oder ohne Datum“ (so die bedeutungsvollen textlichen Einblendungen).

Andererseits war zu vernehmen, dass diese Unterschriften rechtzeitig von der AfD nachgeliefert und die Daten ergänzt worden waren. Warum mehrere Versammlungsleiter ein Malus gegenüber einem Versammlungsleiter sein soll, bleibt ebenso rätselhaft wie der als negativ gewichtete Umstand, dass für die jeweiligen Versammlungen mehrere Vertrauensleute der Partei die Versicherung über die Abläufe abgegeben haben. Und? Soll dieser Hinweis zu einem Formular, auf dem nur eine Unterschrift vorgesehen ist, tatsächlich ernsthaft gemeint sein? Also entscheidend für die spätere Bildung einer ganzen Regierung?

Wer Gesetzestexte lesen kann, für den ist „der“ Versammlungsleiter derjenige, der die Versammlung im jeweiligen Augenblick leitet. Das können und übernehmen zwischenzeitlich auch dafür vorgesehene Vertreter. Selbstverständlich sieht das Wahlgesetz in § 27 „eine“ Landesliste vor, da die jeweilige Partei nur „eine“ Kandidatenliste zur Abstimmung auf dem Stimmzettel dem Wähler anbieten darf. Man möchte fragen, ja was denn sonst? Damit ist aber doch nicht gesagt, dass diese eine einzureichende Liste nicht in verschiedenen Teilen auf sich ergänzenden Versammlungen gebildet werden kann. Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei. Natürlich verbreitet man parteiintern den zweiten Termin an alle Mitglieder. Jederzeit kann auch zur ersten Versammlung jemand verspätet kommen oder jederzeit wieder gehen. 

Das Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden

Das Wahlverfahren sei ab Platz 31 unzulässig geändert worden. Aber warum wurden dann nicht alle Kandidaten bis Platz 30 zugelassen? Oder warum war die zweite Nominierungsversammlung nicht die einzig wahre und es wurden nur die Plätze 19 bis 30, also lediglich 12 Kandidaten zugelassen? Oder warum wurden dann nicht – sozusagen für Entscheidungsunwillige – gleich beide Listen für ungültig erklärt?

In den Medien findet sich das vom Landeswahlausschuss in seiner Presseerklärung verwendete Wort „Blockwahlverfahren“, mit welchem man auch undemokratisches Vorgehen assoziieren kann. Die AfD beschreibt in ihrer Satzung beziehungsweise Wahlordnung die anzuwendenden Wahlverfahren genau und verwendet den Begriff der „Gruppenwahl“. Dieses Verfahren tangiert keineswegs die Chancengleichheit der Bewerber. Es vereinfacht und bündelt in demokratisch zulässiger Weise Wahlgänge, ohne die Freiheit der Kandidatur und ohne den Zählwert der Stimmen zu beschränken. Parteiintern gab es dazu auch keinen Streit.

Der Wechsel vollzog sich ab Platz 31 demnach einvernehmlich, jedenfalls ohne weiteren Einspruch. Demokratische Wahlgrundsätze und die Chancengleichheit aller Bewerber wurden vollumfänglich eingehalten. Die Versammlung ist frei, das Aufstellungsverfahren selbst zu wählen, solange nicht Kernbestandteile demokratischer Natur verletzt wurden. Das wurden sie nicht! Hier findet sich auch nichts weiter in der dürftigen Presseerklärung des Landeswahlausschusses. Hat sich hier der Wahlausschuss, in seinem Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden, buchstäblich verzockt?

Wie üblich wurden Meinungen von professoraler Seite eingeholt, die medial wirksam die Entscheidung des Landeswahlausschusses zu bestätigen scheinen. Der vom MDR aufgebotene Staatsrechtler Professor Jochen Rozek glaubt, einen gravierenden Mangel im Wechsel des Nominierungsverfahrens zu sehen. Warum, lässt er jedoch offen. Selbst wenn der Übergang zur Gruppenwahl vor weiteren Wahlgängen hinterer Plätze gefasst wurde, ist nirgends ein Hinweis darauf auffindbar, dass Parteimitglieder gegen diese Handhabung sich an die Parteischiedsgerichte oder an den Landeswahlleiter gewandt hätten. Da wird Professor Martin Morlok zitiert, der sich für strengste Beachtung formaler Vorgaben ausgesprochen hat. Das bringt uns hier jedoch nicht viel weiter, da eben die formalen Gesichtspunkte keine Mängel aufweisen. Und sein Hinweis, dass derartige Fehler wie seinerzeit in Hamburg 1991 vermieden werden müssten, ist vollkommen abwegig, da gerade von einem undemokratischen Verfahren, unter Missachtung der Kernbestandteile demokratischen Wahlrechts in Sachsen, nicht ansatzweise die Rede sein kann.  

Um Ermessen darf es nicht gehen. Richtig! Denn der Landeswahlausschuss hätte die Kandidatenliste bis einschließlich Platz 60 vollumfänglich zuzulassen, da gravierende Mängel nicht ansatzweise ersichtlich sind. Würde dieses Verhalten Schule machen, droht in Zukunft jeder Partei eine Mehrheitsentscheidung mittels herbeiphantasierter Mängelrügen in Wahlausschüssen und gravierende Einflussnahmen auf Bewerberlisten oder gar auf die Zusammensetzung eines Parlaments oder, wie hier, auf die Bildungsmöglichkeit einer Regierung. Genauer: Parteienvertreter entscheiden über den Umfang ihrer Konkurrenz. Ach was. Gibt’s nicht? Doch!  

Alles im Eimer

Was benötigt wird, ist die Klärung solcher Fragen „vor“ und nicht „nach“ einer Wahl. Wenn die Mitglieder im Wahlausschuss – in ihrem Taumel, die AfD mal so richtig an die Wand klatschen zu können – zu einem fragwürdigen Ergebnis sich haben hinreißen lassen, belegt dies zudem das Erfordernis einer Eilbeschwerde- und Prüfungsinstanz vor der Wahl, nötigenfalls vor einem Verfassungsgericht. So, wie jetzt in Sachsen, ist „alles im Eimer“ –  veranlasst durch vielleicht allzu Überschlaue. 

Denn einerseits fragt man sich, ob ein Verfassungsgericht noch vor der Wahl den Beschluss des Landeswahlausschusses kassieren kann und wird. Dieser würde sämtliche Parteivertreter im Landeswahlausschuss desavouieren, als Objektivität vermissende Politikhansel, die aber auch alles tun, um der ungeliebten Igitt-Partei AfD und ihren Vertretern Schaden zuzufügen. 

Nach der Wahl würde, rein faktisch, zwei oder drei Jahre gar nichts passieren, da wie immer das Parlament sich viel Zeit ließe mit seiner Bewertung, die wieder kaum anders ausfallen würde als diejenige des Landeswahlausschusses jetzt. Würde dann eine Beschwerde vor einem Verfassungsgericht Erfolg haben, wäre der Beleg der Willfährigkeit nachträglich erbracht, der Schaden für die Demokratie immens. 

Das Vertrauen in Wahlausschüsse und in ihre objektive Handhabung ist – in geradezu absurder Weise – momentan vollends an die Wand gefahren worden. Man stelle sich nur einmal vor, wie im Herbst aufgrund frei gebliebener Sitze eine vom Wahlergebnis abweichend geringere Parlamentsmehrheit bei der Wahl des sächsischen Ministerpräsidenten ausreicht. 

 

Markus E. Wegner  galt zu Beginn der 1990er Jahre als Hamburger CDU-Rebell. Er erwirkte beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Aufhebung der Landtagswahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wegen undemokratischer Kandidatenaufstellungen in der Hamburger CDU und zog anschließend 1993 mit der von ihm spontan gegründeten Wählervereinigung STATT Partei in die Bürgerschaft ein – er saß dort einige Jahre dem Ausschusses für Verfassung, Wahlprüfung und Geschäftsordnung vor.

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Reinhard Schilde / 13.07.2019

Im Kampf gegen die AfD werden immer größere Geschütze aufgefahren, in letzter Zeit sehr gerne auch mit undemokratischen Mitteln, gilt es doch unter allen Umständen zu verhindern, die AfD an einer Regierung zu beteiligen. Wäre ja noch schöner. Ich bin ja echt mal gespannt, was unsere “gelebte Demokratie” bis zur Landtagswahl in Sachsen noch alles an schmutzigen Tricks aus dem Zylinder ziehen wird. Die berechtigte Angst vor Machtverlust ist ja überall zu spüren und je näher die Wahl am 01.09. rückt, um so mehr liegen die Nerven blank. Berechtigterweise. Die ÖR und die Medien feuern ja schon täglich aus allen Rohren um das Volk auf Linie zu bringen. Aber wie ich mich und einen Großteil meiner sächsischen Landsleute kenne, werden wir uns nun erst recht nicht von der Propaganda ins Bockshorn jagen lassen und schon alleine aus Trotz unser alternatives Kreuz setzen. Grüße aus dem schönen Sachsen.

Mart Koch / 13.07.2019

Mich erstaunt der Vorgang nicht besonders nachdem anstelle der korrekten Auszählung der abgegebenen Wahlstimmen bereits Schüler mitzählen durften bzw. sogar die Schätzung von Wahlstimmen in der Urne keine ernsthaften Folgen hatten. Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht.

Bernhard Freiling / 13.07.2019

Wir können schreiben, analysieren und uns empören: Denen, die es angeht, geht das “am Arsch” vorbei. Die haben sich das, was wir noch immer “eine Demokratie” nennen, nämlich längst unter den Nagel gerissen. Und jede Analyse und jede Empörung ruft bei denen nur noch ein hämisch/hönisches Grinsen hervor. Dieser Entscheid des “Landeswahl-Beeinflussungsausschusses” ist nur ein weiteres Indiz dafür, daß die Demokratie bereits zu Grabe getragen wurde.///Verschleuderung des “Volksvermögens”, millionenfache Einladung identitätsloser, archaischer Jungmänner, Langfrist-Unterwanderung der Sozialsysteme, Zerstörung der Energiewirtschaft, der Chemie- und Automobilindustrie, Pamperung von sich Antifaschisten nennenden Faschisten, die der Regierung zur Seite stehen wie einst die SA der NSDAP. Viel zu viel zu nennen und so wenig Platz zum Schreiben :-). ///Das alleine reicht aber noch nicht. Die gesamte Mainstream-Medienlandschaft steht wie ein Mann hinter dieser “Polit-Elite”. Kein Wort der Richtigstellung zum “Progrom von Chemnitz”, kein Wort zur bedenklichen Entscheidung des LWA in Sachsen. Ach was: Keine Kritik an Nichts. Sogar ein gestandener Historiker wie Sven Kellerhoff verbreitet in WO, die AfD sei rechtsextrem./// Mossadegh mußte sich 1953 vom iranischen Parlament immerhin noch als “Diktator” bestätigen lassen. Das hat Merkel schon nicht mehr nötig. Die und ihre Helfer machen ganz einfach. Und seitens unserer famosen Volksvertreter, von einigen wenigen abgesehen, gibt es keinerlei Widerspruch. Und die, die widersprechen, werden zu rd. 80% von denen, zu deren Gunsten sie es tun, als neue Nazis verunglimpft ///Nicht nur wenn ich aus dem Fenster schaue, fällt mir Max Liebermann ein.

beat schaller / 13.07.2019

Genau das ist doch das heutige politische Deutschland, Herr Wegner.  Werfen Sie doch noch mal einen kurzen Blick zurück auf die EU-Wahl und das aktuelle Zwischenergebnis bei dem noch mehr Ischias, und ausrangierter Politschrott für die höchsten Ämter aussortiert wurde. Wer soll und wird sowas wählen? Wer kann sich da auf eine echte Änderung freuen? Aber, Deutschland will die Welt retten und zwar die ganze Welt und das total! Die werden das schaffen, aber total an der Wand! Danke für ihren sachlichen Bericht. b.schaller

Okko tom Brok / 13.07.2019

Diese Entscheidung war unabhängig von der juristischen Sachlage nicht nur unmoralisch, sondern sie war ein Fehler, und der könnte sehr teuer werden.

Steffen Lindner / 13.07.2019

Danke für die fachlich fundierte Klarstellung aus der Praxis. Seit Gründung der AfD haben deren Gegner und die ihnen sekundierenden Medien ohnehin jegliche bis dato üblichen Gepflogenheiten im Umgang mit politischen Mitbewerbern aufgegeben. Der nächste Schritt wird sein, dass der willfährige Präsident des sogenannten „ Verfassungsschutzes“ die Beobachtung von Teilen der AfD(Flügel) als „ rechtsextremistischen Verdachtsfall“ verkündet….

Sonja Brand / 13.07.2019

Wenn man sich Deutschland im Jahre 2019 so anschaut, kommt man zu dem Schluß, dass das Gesetz nur noch dann wirklich angewendet wird, wenn es gegen politische Widersacher oder Gegenredner geht. Ansonsten sind Gesetzesbrüche ok, sogar von oberster Stelle. (Da wünsche ich mir schon, auch zu dieser obersten Clique zu gehören, wenn mich mal wieder einer dieser tausenden von Blitzern erwischt hat.) Ein kleiner Formfehler hebelt Demokratie und Volkswillen aus - da kann einem wirklich schlecht werden. Wenn die Wähler Sachsens, die mit den jetzigen Gegebenheiten in Deutschland nicht einverstanden sind, sich das gefallen lassen, müsste ich mich doch sehr täuschen. Ein ehemaliges Land der “Dichter und Denker” ist verkommen zu einem Shithole Country, in fast wirklich allen Bereichen. Man mag ja von “The Donald” halten was man will, aber m.M.n. hat er mit diesem Begriff über Deutschland den Nagel auf den Kopf getroffen. Und wenn ich genau darüber nachdenke, kann ich den Wandel in den Totalirismus sehr gut ausmachen. Seit die nun vor Angst zitternde IM Erika das Land “übernommen” hat, geht es stetig bergab. Mit Volldampf in die Vernichtung eines einstmals demokratischen und erfolgreichen Landes. Der deutsche Untertan nimmt es hin.

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