Markus E. Wegner, Gastautor / 13.07.2019 / 06:25 / Foto: iihs.org / 97 / Seite ausdrucken

Wie die Sachsenwahl gegen die Wand gefahren wird

Es mutet absurd an. Einer politischen Partei wurde vom Landeswahlausschuss die Anzahl der formal erreichbaren Sitze, die über die Landesliste erzielt werden könnten, von 60 Kandidaten auf 18 gekürzt. Aussicht hat die AfD bei den anstehenden Landtagswahlen in Sachsen im September nach gegenwärtigen Umfragen auf wenigstens 30 oder vielleicht gar 40 Plätze. Sie dürfte aufgrund der Entscheidung des Landeswahlausschusses viele Sitze nach dem prozentualen Listenstimmenergebnis nicht besetzen können. Es blieben somit Sitze frei. In Folge wäre davon auszugehen, dass die notwendige Parlamentsmehrheit zur Regierungsbildung geringer als nach dem Wahlergebnis ausfallen wird. 

Dieser Eingriff in das originäre Recht einer Partei, demokratisch auf der Nominierungsstufe des Wahlrechts selbst zu bestimmen, welche und wie viele Kandidaten sie aufstellen will, wurde durch eine Entscheidung der Vertreter der Konkurrenzpartien nach langer Diskussion beschnitten. Ein unerhörter Vorgang. Wodurch ist er gerechtfertigt? Eine dreistündige (!) Diskussion (?) bei formal einzuhaltenden Kriterien, lässt bereits darauf schließen, dass hier womöglich eher aus politischen Gründen eine Kandidatenliste gekappt wurde. Anderenfalls hätte die Beratung zur AfD keine 10 Minuten gedauert. Was denkt sich nun ein Wähler Sachsens, für den die Zeiten der stalinistischen Einheitslisten noch präsent sind?

Man muss kein Anhänger, Wähler oder Liebhaber der AfD sein, um zu befürchten, dass der demokratisch freien Wahl hier ein Bärendienst geleistet wurde. In ganz Europa gibt es keine bürokratischeren und rechtlich durch Verfassungsvorgaben, Partei- und Wahlgesetze sowie weiterer Verordnungen normierteren Regelungen, nach denen sich Parteien zu gründen haben, als in Deutschland, um Kandidaten den Wählern anbieten zu können. Unabhängige Kandidaten sind, abgesehen von Stadtstaaten, zu Bundestags- und Landtagswahlen nicht zugelassen. Von daher kommt diesen Zulassungsentscheidungen einerseits Bedeutung zu, andererseits haben Wahlausschüsse sich Abwägungen strikt zu enthalten und alles mit „spitzen Fingern“ anzufassen. 

Die Nominierung der Kandidaten liegt allein in den Händen der Parteien. Diese haben intern die Auswahl unter Einhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ vorzunehmen, „ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorschlages“ sein kann (BverfGE 89, 242, 252 f.; HambVerfG DVBl. 93, 1072). Alles andere geht niemanden außerhalb einer Partei etwas an! Ob es darüber hinaus für das Wahlverfahren unbeachtliche Verstöße gegen internes Satzungsrecht der Partei gibt, ist allein innerhalb der Partei zu klären. Lediglich die Einhaltung eines Mindestmaßes an Unmittelbarkeit durch die Parteimitglieder oder Delegierte, der Freiheit bei der Stimmabgabe, die Gleichheit bei der Präsentationsmöglichkeit der Kandidaten und des Zähl- und Erfolgswertes der abgegebenen Stimmen auf einem Parteitag muss für die Wahlausschüsse gewährleistet sein – eben: die Kernbestandteile. Diese bestätigen die Vertrauensleute durch ihr Zeugnis, indem sie die Unterlagen wie ein Notar für die Partei zur Anmeldung bringen.

Was wirklich undemokratisch ist

Der Bedeutung der Einhaltung demokratischer Wahlgrundsätze liegt in der Konsequenz, die diese parteiinternen Verfahren für die künftige Zusammensetzung der Parlamente haben: Wer auf aussichtsreichen Listenplätzen von einer Partei nominiert wurde, ist bereits vor der eigentlichen Wahl „gewählt“. Die Stimmenvergabe am Wahltag durch den Wähler entscheidet zwar über die tatsächliche Machtverteilung, aber letztendlich nur über die 15 bis 20 Prozent der sogenannten „Hinterbänkler“. Von daher müssen Parteimitglieder bzw. Delegierte gleiche Zugangs- und Teilnahmerechte an den Nominierungsparteitagen haben, und diese Rechte dürfen nicht „von oben“ aus der Funktionärsebene beispielsweise mittels „starrer“, vom Parteivorstand gebildeter und zum „Abnicken“ vorgelegter Kandidatenlisten beschnitten werden. Um dies alles ging es in Sachsen jetzt gerade nicht!

In Deutschland bestehen umfassende Regelungen und Vorgaben, die formal einzuhalten sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber es besteht vielfach nicht die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages eine Beschwerde einzulegen und die Entscheidung höherer Instanz „vor“ der Wahl einzufordern. Da der souveräne Wähler erst mit der Wahl das Parlament bildet, welches dann immer erst im Nachherein über die Korrektheit des Wahlvorschlages mittels Ausschussvotum und Abstimmung entscheidet, wogegen dann erst die Anrufung eines Wahlprüfungs- oder Verfassungsgerichts zum Zuge kommt, ist eine Korrektur praktisch und de facto unmöglich. In Hamburg wurde 1993 erstmals und bislang zum einzigen Mal nach zwei Jahren eine Wahl für ungültig erklärt, da damals innerparteilich in der CDU keiner gegen eine starre Vorschlagsliste der Parteiführung kandidieren konnte. Allerdings kam es nur deshalb zu einer Neuwahl, da drei über die CDU gestellte Verfassungsrichter befangen waren und weil die SPD auf eine absolute Mehrheit einer kurzerhand neu geschaffenen Legislaturperiode hoffte.

Was also tun, wenn Wahlleiter gewichtigen Hinweisen nicht nachgehen oder der Wahlausschuss mit Mehrheit Verfahrensordnungen in einem anscheinend von der Konkurrenz geleiteten Interesse gegen eine Partei unzulässig anzuwenden meint? Selbst die OSZE hat Deutschland schon zu Änderungen zur kurzfristigen Überprüfbarkeit vor Wahlen angemahnt, die allerdings in Sachsen weiterhin nicht gegeben ist, oder über neues gerichtliches Handeln aufgrund möglichen grundgesetzwidrigen Eingriffs in die Rechte von Wähler und Kandidaten erst geschaffen werden müsste. Wie auch immer, derzeit kein befriedigendes Ergebnis.

Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei

Vorab wusste ein Journalist, Tino Moritz, in Sachsen bereits am 1. Juli in allen Einzelheiten zu berichten, um was es da im Landeswahlausschuss bei der AfD in Sachsen am 5. Juli gehen würde. Zitat: „Der Partei droht nach ‚Freie Presse‘-Informationen womöglich die Anerkennung von lediglich 18 Listenplätzen.“ 

Dabei hat die AfD eine recht besonders aufwendige und demokratische, mitunter ermüdende Mitwirkung aller Parteimitglieder vorgesehen. Allerdings bedurfte es mehrerer Parteitagswochenenden für 60 Listenplätze. Es ist in Folge keine Anrufung eines internen Parteischiedsgerichts bekannt. In der AfD waren alle mit den Abläufen und Ergebnissen offenbar voll zufrieden. Ein entsprechend „geimpfter“ Journalist hat nähere Einzelheiten vorab unters Volk gegeben und so den Entscheidungsgegenstand des Landeswahlausschusses quasi medial schon mal aufbereitet. Es hilft sicherlich nicht weiter, darüber zu sinnieren, ob somit die Richtung des langen Diskussionsergebnisses im Landeswahlausschuss zugleich parteiübergreifend vorweggenommen wurde.

Realiter gab es bei der AfD zwei Versammlungen, die jeweils einen Teil der Listenkandidaten abstimmten. Das war in der Partei bekannt, und niemand hatte aus der AfD dem Landeswahlausschuss bzw. gegenüber seiner Vorsitzenden … derartiges gerügt. Zuerst wurde bis Platz 18 nominiert. Dann später ab Platz 19 bis 60 bei Änderung ab Platz 31 mittels Gruppenabstimmungen über mehrere Plätze gleichzeitig. In einem Beitrag des mdr-Fernsehens über die Landeswahlausschusssitzung sollen unter anderem folgende formalen Verstöße für die Nichtzulassung des Großteiles der Landesliste entscheidend gewesen sein: „Wechselnde Versammlungsleiter; zu viele Vertrauenspersonen; Wechsel bei eidesstattlichen Versicherungen; fehlende Unterschriften oder ohne Datum“ (so die bedeutungsvollen textlichen Einblendungen).

Andererseits war zu vernehmen, dass diese Unterschriften rechtzeitig von der AfD nachgeliefert und die Daten ergänzt worden waren. Warum mehrere Versammlungsleiter ein Malus gegenüber einem Versammlungsleiter sein soll, bleibt ebenso rätselhaft wie der als negativ gewichtete Umstand, dass für die jeweiligen Versammlungen mehrere Vertrauensleute der Partei die Versicherung über die Abläufe abgegeben haben. Und? Soll dieser Hinweis zu einem Formular, auf dem nur eine Unterschrift vorgesehen ist, tatsächlich ernsthaft gemeint sein? Also entscheidend für die spätere Bildung einer ganzen Regierung?

Wer Gesetzestexte lesen kann, für den ist „der“ Versammlungsleiter derjenige, der die Versammlung im jeweiligen Augenblick leitet. Das können und übernehmen zwischenzeitlich auch dafür vorgesehene Vertreter. Selbstverständlich sieht das Wahlgesetz in § 27 „eine“ Landesliste vor, da die jeweilige Partei nur „eine“ Kandidatenliste zur Abstimmung auf dem Stimmzettel dem Wähler anbieten darf. Man möchte fragen, ja was denn sonst? Damit ist aber doch nicht gesagt, dass diese eine einzureichende Liste nicht in verschiedenen Teilen auf sich ergänzenden Versammlungen gebildet werden kann. Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei. Natürlich verbreitet man parteiintern den zweiten Termin an alle Mitglieder. Jederzeit kann auch zur ersten Versammlung jemand verspätet kommen oder jederzeit wieder gehen. 

Das Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden

Das Wahlverfahren sei ab Platz 31 unzulässig geändert worden. Aber warum wurden dann nicht alle Kandidaten bis Platz 30 zugelassen? Oder warum war die zweite Nominierungsversammlung nicht die einzig wahre und es wurden nur die Plätze 19 bis 30, also lediglich 12 Kandidaten zugelassen? Oder warum wurden dann nicht – sozusagen für Entscheidungsunwillige – gleich beide Listen für ungültig erklärt?

In den Medien findet sich das vom Landeswahlausschuss in seiner Presseerklärung verwendete Wort „Blockwahlverfahren“, mit welchem man auch undemokratisches Vorgehen assoziieren kann. Die AfD beschreibt in ihrer Satzung beziehungsweise Wahlordnung die anzuwendenden Wahlverfahren genau und verwendet den Begriff der „Gruppenwahl“. Dieses Verfahren tangiert keineswegs die Chancengleichheit der Bewerber. Es vereinfacht und bündelt in demokratisch zulässiger Weise Wahlgänge, ohne die Freiheit der Kandidatur und ohne den Zählwert der Stimmen zu beschränken. Parteiintern gab es dazu auch keinen Streit.

Der Wechsel vollzog sich ab Platz 31 demnach einvernehmlich, jedenfalls ohne weiteren Einspruch. Demokratische Wahlgrundsätze und die Chancengleichheit aller Bewerber wurden vollumfänglich eingehalten. Die Versammlung ist frei, das Aufstellungsverfahren selbst zu wählen, solange nicht Kernbestandteile demokratischer Natur verletzt wurden. Das wurden sie nicht! Hier findet sich auch nichts weiter in der dürftigen Presseerklärung des Landeswahlausschusses. Hat sich hier der Wahlausschuss, in seinem Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden, buchstäblich verzockt?

Wie üblich wurden Meinungen von professoraler Seite eingeholt, die medial wirksam die Entscheidung des Landeswahlausschusses zu bestätigen scheinen. Der vom MDR aufgebotene Staatsrechtler Professor Jochen Rozek glaubt, einen gravierenden Mangel im Wechsel des Nominierungsverfahrens zu sehen. Warum, lässt er jedoch offen. Selbst wenn der Übergang zur Gruppenwahl vor weiteren Wahlgängen hinterer Plätze gefasst wurde, ist nirgends ein Hinweis darauf auffindbar, dass Parteimitglieder gegen diese Handhabung sich an die Parteischiedsgerichte oder an den Landeswahlleiter gewandt hätten. Da wird Professor Martin Morlok zitiert, der sich für strengste Beachtung formaler Vorgaben ausgesprochen hat. Das bringt uns hier jedoch nicht viel weiter, da eben die formalen Gesichtspunkte keine Mängel aufweisen. Und sein Hinweis, dass derartige Fehler wie seinerzeit in Hamburg 1991 vermieden werden müssten, ist vollkommen abwegig, da gerade von einem undemokratischen Verfahren, unter Missachtung der Kernbestandteile demokratischen Wahlrechts in Sachsen, nicht ansatzweise die Rede sein kann.  

Um Ermessen darf es nicht gehen. Richtig! Denn der Landeswahlausschuss hätte die Kandidatenliste bis einschließlich Platz 60 vollumfänglich zuzulassen, da gravierende Mängel nicht ansatzweise ersichtlich sind. Würde dieses Verhalten Schule machen, droht in Zukunft jeder Partei eine Mehrheitsentscheidung mittels herbeiphantasierter Mängelrügen in Wahlausschüssen und gravierende Einflussnahmen auf Bewerberlisten oder gar auf die Zusammensetzung eines Parlaments oder, wie hier, auf die Bildungsmöglichkeit einer Regierung. Genauer: Parteienvertreter entscheiden über den Umfang ihrer Konkurrenz. Ach was. Gibt’s nicht? Doch!  

Alles im Eimer

Was benötigt wird, ist die Klärung solcher Fragen „vor“ und nicht „nach“ einer Wahl. Wenn die Mitglieder im Wahlausschuss – in ihrem Taumel, die AfD mal so richtig an die Wand klatschen zu können – zu einem fragwürdigen Ergebnis sich haben hinreißen lassen, belegt dies zudem das Erfordernis einer Eilbeschwerde- und Prüfungsinstanz vor der Wahl, nötigenfalls vor einem Verfassungsgericht. So, wie jetzt in Sachsen, ist „alles im Eimer“ –  veranlasst durch vielleicht allzu Überschlaue. 

Denn einerseits fragt man sich, ob ein Verfassungsgericht noch vor der Wahl den Beschluss des Landeswahlausschusses kassieren kann und wird. Dieser würde sämtliche Parteivertreter im Landeswahlausschuss desavouieren, als Objektivität vermissende Politikhansel, die aber auch alles tun, um der ungeliebten Igitt-Partei AfD und ihren Vertretern Schaden zuzufügen. 

Nach der Wahl würde, rein faktisch, zwei oder drei Jahre gar nichts passieren, da wie immer das Parlament sich viel Zeit ließe mit seiner Bewertung, die wieder kaum anders ausfallen würde als diejenige des Landeswahlausschusses jetzt. Würde dann eine Beschwerde vor einem Verfassungsgericht Erfolg haben, wäre der Beleg der Willfährigkeit nachträglich erbracht, der Schaden für die Demokratie immens. 

Das Vertrauen in Wahlausschüsse und in ihre objektive Handhabung ist – in geradezu absurder Weise – momentan vollends an die Wand gefahren worden. Man stelle sich nur einmal vor, wie im Herbst aufgrund frei gebliebener Sitze eine vom Wahlergebnis abweichend geringere Parlamentsmehrheit bei der Wahl des sächsischen Ministerpräsidenten ausreicht. 

 

Markus E. Wegner  galt zu Beginn der 1990er Jahre als Hamburger CDU-Rebell. Er erwirkte beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Aufhebung der Landtagswahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wegen undemokratischer Kandidatenaufstellungen in der Hamburger CDU und zog anschließend 1993 mit der von ihm spontan gegründeten Wählervereinigung STATT Partei in die Bürgerschaft ein – er saß dort einige Jahre dem Ausschusses für Verfassung, Wahlprüfung und Geschäftsordnung vor.

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Tobias Kramer / 13.07.2019

@Armin Reichert: Man hatte ja inständig seit Jahren gehofft, die AfD und deren Wähler würden sich radikalisieren. Damit könnte man sie tatsächlich komplett vom Verfassungsschutz beobachten und sogar verbieten lassen. Den Gefallen hat man ihnen aber nicht getan. Also greift man zu subtileren Mitteln, um die Partei am weiteren Erstarken zu hindern. Aber das wird noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. In totalitären System ist man da sehr ideenreich.

Dietrich Herrmann / 13.07.2019

Ich bin der Auffassung, dass hinter dieser Entscheidung des Wahlausschusses das Berliner Kanzleramt steckt. Und das handelt natürlich von Merkels und Steinmeiers Gnaden.

Tobias Kramer / 13.07.2019

Fakt ist, das Zusammenstreichen der Liste war politisches Kalkül. Man weiß seitens des Wahlausschusses ganz genau, dass man sich damit rechtlich auf ganz dünnem Eis bewegt, aber man sch**ßt sprichtwörtlich auf die Demokratie. Warum auch nicht, lebt es doch die große Bundespolitik täglich vor, dass man sich an kein Gesetz mehr halten muss; nicht mal mehr an das Grundgesetz. Und Kalkül ist es deswegen, weil es für die AfD rechtlich fast aussichtslos ist, sich noch vor der Wahl entscheidend dagegen wehren zu können. Und dann können Jahre vergehen, bis mal eine Entscheidung getroffen wird. Das ständige Niederschreiben der AfD in den Haltungsmedien, bevorzugt der dunkelroten SPD-Madsack’schen Leipziger Volkszeitung mit ihren ideologischen Haus- und Hofberichterstattern, hatte nichts genützt. Die AfD wurde immer stärker und drohte Wahlsieger im Herbst zu werden. Das musste schlicht verhindert werden. Egal wie. Dafür würde man sogar über Leichen gehen.

Franck Royale / 13.07.2019

Formal ungültige Listen gab es ja häufiger, aber gibt es Präzedenzfälle wo man sich mit dem Wahlleiter gütig geeinigt hatte? Ich sehe es wie Sie, Herr Wegner: man muss kein Anhänger der AfD sein, um diesen Akt als Beschädigung der Demokratie zu begreifen. Wenn das den Grünen passiert wäre, würde ich mich ebenfalls dafür einsetzen, daß sie ihre Kandidaten zur Wahl bekommen - und das will was heißen.

Sabine Schönfelder / 13.07.2019

Die Transformation der Gesellschaft ist das Ziel, und die AFD ist die einzige Partei des Bundestages, die sich nicht, in diesen mittlerweile vom Altparteienkonsens getragenen Beschluß, einfügt.  Weil man den freien Willen des Volkes ausschalten will, darf es keine Demokratie im bisherigen staatsrechtlichen Sinne geben. Die Absetzung Maaßens war da eine ganz wichtige Amtshandlung. Die einzige Opposition, die AFD, wurde entmenschlicht, um damit alle, auch illegalen, Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung zu rechtfertigen. Objektivität wurde durch emotionale Ideologie ersetzt. Der Weg zum Abbau der Demokratie hat längst begonnen. Der mündige Bürger wird bewußt in Unkenntnis gehalten und aktiv belogen. Jeder Interessierte kann sowohl beim Thema Klima, als auch Migration ganz einfach selbst recherchieren, was in der Realität wirklich stattfindet. Die AFD gibt den Selbstdenkern eine Stimme im Bundestag, verwässert linke Polemik, ist kontraproduktiv, ist eine Alternative!, ist wenig zielführend zur Etablierung grün-linker Politik. Genaugenommen müßte bei jeder Wahl vor dem Ausfüllen der Wahlzettel von jedem Bundesbürger einige Fragen beantwortet werden, die erkennen lassen, daß er weiß, was er überhaupt wählt und wofür. ( Dann wäre auch die Empörung über Frau von der Leyen bei der Europawahl obsolet, weil das EU-Parlament sowieso nur Affentheater ist) Stattdessen gibt man geistig Behinderten noch das Wahlrecht. Das ist ein unglaublicher Affront gegen jeden politisch interessierten Bürger, aber keiner muckt auf. Die dümmsten Kälber wählen sich ihren Schlächter selber.

Thomas Rießinger / 13.07.2019

Das ist erst der Anfang. Von Erich Mielke gibt es noch viel zu lernen.

Stefan Zorn / 13.07.2019

Erdogan ist eben doch nur ein Amateur. Vom sächsischen Wahlausschuss kann er noch immens viel lernen. - Allein; wie lernt das deutsche Volk, erstens, zu begreifen und zweitens, sich zu wehren???

Nico Schmidt / 13.07.2019

Sehr geehrter Herr Wegener, auf welcher Liste stand den Frau von der Leyen für ihr neues Amt? Wir driften langsam aber sicher in ein Regierungssystem, wie in einem archaischen Entwicklungsland. MFG Nico Schmidt

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