Markus E. Wegner, Gastautor / 13.07.2019 / 06:25 / Foto: iihs.org / 97 / Seite ausdrucken

Wie die Sachsenwahl gegen die Wand gefahren wird

Es mutet absurd an. Einer politischen Partei wurde vom Landeswahlausschuss die Anzahl der formal erreichbaren Sitze, die über die Landesliste erzielt werden könnten, von 60 Kandidaten auf 18 gekürzt. Aussicht hat die AfD bei den anstehenden Landtagswahlen in Sachsen im September nach gegenwärtigen Umfragen auf wenigstens 30 oder vielleicht gar 40 Plätze. Sie dürfte aufgrund der Entscheidung des Landeswahlausschusses viele Sitze nach dem prozentualen Listenstimmenergebnis nicht besetzen können. Es blieben somit Sitze frei. In Folge wäre davon auszugehen, dass die notwendige Parlamentsmehrheit zur Regierungsbildung geringer als nach dem Wahlergebnis ausfallen wird. 

Dieser Eingriff in das originäre Recht einer Partei, demokratisch auf der Nominierungsstufe des Wahlrechts selbst zu bestimmen, welche und wie viele Kandidaten sie aufstellen will, wurde durch eine Entscheidung der Vertreter der Konkurrenzpartien nach langer Diskussion beschnitten. Ein unerhörter Vorgang. Wodurch ist er gerechtfertigt? Eine dreistündige (!) Diskussion (?) bei formal einzuhaltenden Kriterien, lässt bereits darauf schließen, dass hier womöglich eher aus politischen Gründen eine Kandidatenliste gekappt wurde. Anderenfalls hätte die Beratung zur AfD keine 10 Minuten gedauert. Was denkt sich nun ein Wähler Sachsens, für den die Zeiten der stalinistischen Einheitslisten noch präsent sind?

Man muss kein Anhänger, Wähler oder Liebhaber der AfD sein, um zu befürchten, dass der demokratisch freien Wahl hier ein Bärendienst geleistet wurde. In ganz Europa gibt es keine bürokratischeren und rechtlich durch Verfassungsvorgaben, Partei- und Wahlgesetze sowie weiterer Verordnungen normierteren Regelungen, nach denen sich Parteien zu gründen haben, als in Deutschland, um Kandidaten den Wählern anbieten zu können. Unabhängige Kandidaten sind, abgesehen von Stadtstaaten, zu Bundestags- und Landtagswahlen nicht zugelassen. Von daher kommt diesen Zulassungsentscheidungen einerseits Bedeutung zu, andererseits haben Wahlausschüsse sich Abwägungen strikt zu enthalten und alles mit „spitzen Fingern“ anzufassen. 

Die Nominierung der Kandidaten liegt allein in den Händen der Parteien. Diese haben intern die Auswahl unter Einhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ vorzunehmen, „ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorschlages“ sein kann (BverfGE 89, 242, 252 f.; HambVerfG DVBl. 93, 1072). Alles andere geht niemanden außerhalb einer Partei etwas an! Ob es darüber hinaus für das Wahlverfahren unbeachtliche Verstöße gegen internes Satzungsrecht der Partei gibt, ist allein innerhalb der Partei zu klären. Lediglich die Einhaltung eines Mindestmaßes an Unmittelbarkeit durch die Parteimitglieder oder Delegierte, der Freiheit bei der Stimmabgabe, die Gleichheit bei der Präsentationsmöglichkeit der Kandidaten und des Zähl- und Erfolgswertes der abgegebenen Stimmen auf einem Parteitag muss für die Wahlausschüsse gewährleistet sein – eben: die Kernbestandteile. Diese bestätigen die Vertrauensleute durch ihr Zeugnis, indem sie die Unterlagen wie ein Notar für die Partei zur Anmeldung bringen.

Was wirklich undemokratisch ist

Der Bedeutung der Einhaltung demokratischer Wahlgrundsätze liegt in der Konsequenz, die diese parteiinternen Verfahren für die künftige Zusammensetzung der Parlamente haben: Wer auf aussichtsreichen Listenplätzen von einer Partei nominiert wurde, ist bereits vor der eigentlichen Wahl „gewählt“. Die Stimmenvergabe am Wahltag durch den Wähler entscheidet zwar über die tatsächliche Machtverteilung, aber letztendlich nur über die 15 bis 20 Prozent der sogenannten „Hinterbänkler“. Von daher müssen Parteimitglieder bzw. Delegierte gleiche Zugangs- und Teilnahmerechte an den Nominierungsparteitagen haben, und diese Rechte dürfen nicht „von oben“ aus der Funktionärsebene beispielsweise mittels „starrer“, vom Parteivorstand gebildeter und zum „Abnicken“ vorgelegter Kandidatenlisten beschnitten werden. Um dies alles ging es in Sachsen jetzt gerade nicht!

In Deutschland bestehen umfassende Regelungen und Vorgaben, die formal einzuhalten sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber es besteht vielfach nicht die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages eine Beschwerde einzulegen und die Entscheidung höherer Instanz „vor“ der Wahl einzufordern. Da der souveräne Wähler erst mit der Wahl das Parlament bildet, welches dann immer erst im Nachherein über die Korrektheit des Wahlvorschlages mittels Ausschussvotum und Abstimmung entscheidet, wogegen dann erst die Anrufung eines Wahlprüfungs- oder Verfassungsgerichts zum Zuge kommt, ist eine Korrektur praktisch und de facto unmöglich. In Hamburg wurde 1993 erstmals und bislang zum einzigen Mal nach zwei Jahren eine Wahl für ungültig erklärt, da damals innerparteilich in der CDU keiner gegen eine starre Vorschlagsliste der Parteiführung kandidieren konnte. Allerdings kam es nur deshalb zu einer Neuwahl, da drei über die CDU gestellte Verfassungsrichter befangen waren und weil die SPD auf eine absolute Mehrheit einer kurzerhand neu geschaffenen Legislaturperiode hoffte.

Was also tun, wenn Wahlleiter gewichtigen Hinweisen nicht nachgehen oder der Wahlausschuss mit Mehrheit Verfahrensordnungen in einem anscheinend von der Konkurrenz geleiteten Interesse gegen eine Partei unzulässig anzuwenden meint? Selbst die OSZE hat Deutschland schon zu Änderungen zur kurzfristigen Überprüfbarkeit vor Wahlen angemahnt, die allerdings in Sachsen weiterhin nicht gegeben ist, oder über neues gerichtliches Handeln aufgrund möglichen grundgesetzwidrigen Eingriffs in die Rechte von Wähler und Kandidaten erst geschaffen werden müsste. Wie auch immer, derzeit kein befriedigendes Ergebnis.

Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei

Vorab wusste ein Journalist, Tino Moritz, in Sachsen bereits am 1. Juli in allen Einzelheiten zu berichten, um was es da im Landeswahlausschuss bei der AfD in Sachsen am 5. Juli gehen würde. Zitat: „Der Partei droht nach ‚Freie Presse‘-Informationen womöglich die Anerkennung von lediglich 18 Listenplätzen.“ 

Dabei hat die AfD eine recht besonders aufwendige und demokratische, mitunter ermüdende Mitwirkung aller Parteimitglieder vorgesehen. Allerdings bedurfte es mehrerer Parteitagswochenenden für 60 Listenplätze. Es ist in Folge keine Anrufung eines internen Parteischiedsgerichts bekannt. In der AfD waren alle mit den Abläufen und Ergebnissen offenbar voll zufrieden. Ein entsprechend „geimpfter“ Journalist hat nähere Einzelheiten vorab unters Volk gegeben und so den Entscheidungsgegenstand des Landeswahlausschusses quasi medial schon mal aufbereitet. Es hilft sicherlich nicht weiter, darüber zu sinnieren, ob somit die Richtung des langen Diskussionsergebnisses im Landeswahlausschuss zugleich parteiübergreifend vorweggenommen wurde.

Realiter gab es bei der AfD zwei Versammlungen, die jeweils einen Teil der Listenkandidaten abstimmten. Das war in der Partei bekannt, und niemand hatte aus der AfD dem Landeswahlausschuss bzw. gegenüber seiner Vorsitzenden … derartiges gerügt. Zuerst wurde bis Platz 18 nominiert. Dann später ab Platz 19 bis 60 bei Änderung ab Platz 31 mittels Gruppenabstimmungen über mehrere Plätze gleichzeitig. In einem Beitrag des mdr-Fernsehens über die Landeswahlausschusssitzung sollen unter anderem folgende formalen Verstöße für die Nichtzulassung des Großteiles der Landesliste entscheidend gewesen sein: „Wechselnde Versammlungsleiter; zu viele Vertrauenspersonen; Wechsel bei eidesstattlichen Versicherungen; fehlende Unterschriften oder ohne Datum“ (so die bedeutungsvollen textlichen Einblendungen).

Andererseits war zu vernehmen, dass diese Unterschriften rechtzeitig von der AfD nachgeliefert und die Daten ergänzt worden waren. Warum mehrere Versammlungsleiter ein Malus gegenüber einem Versammlungsleiter sein soll, bleibt ebenso rätselhaft wie der als negativ gewichtete Umstand, dass für die jeweiligen Versammlungen mehrere Vertrauensleute der Partei die Versicherung über die Abläufe abgegeben haben. Und? Soll dieser Hinweis zu einem Formular, auf dem nur eine Unterschrift vorgesehen ist, tatsächlich ernsthaft gemeint sein? Also entscheidend für die spätere Bildung einer ganzen Regierung?

Wer Gesetzestexte lesen kann, für den ist „der“ Versammlungsleiter derjenige, der die Versammlung im jeweiligen Augenblick leitet. Das können und übernehmen zwischenzeitlich auch dafür vorgesehene Vertreter. Selbstverständlich sieht das Wahlgesetz in § 27 „eine“ Landesliste vor, da die jeweilige Partei nur „eine“ Kandidatenliste zur Abstimmung auf dem Stimmzettel dem Wähler anbieten darf. Man möchte fragen, ja was denn sonst? Damit ist aber doch nicht gesagt, dass diese eine einzureichende Liste nicht in verschiedenen Teilen auf sich ergänzenden Versammlungen gebildet werden kann. Nirgendwo steht, dass das nicht erlaubt sei. Natürlich verbreitet man parteiintern den zweiten Termin an alle Mitglieder. Jederzeit kann auch zur ersten Versammlung jemand verspätet kommen oder jederzeit wieder gehen. 

Das Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden

Das Wahlverfahren sei ab Platz 31 unzulässig geändert worden. Aber warum wurden dann nicht alle Kandidaten bis Platz 30 zugelassen? Oder warum war die zweite Nominierungsversammlung nicht die einzig wahre und es wurden nur die Plätze 19 bis 30, also lediglich 12 Kandidaten zugelassen? Oder warum wurden dann nicht – sozusagen für Entscheidungsunwillige – gleich beide Listen für ungültig erklärt?

In den Medien findet sich das vom Landeswahlausschuss in seiner Presseerklärung verwendete Wort „Blockwahlverfahren“, mit welchem man auch undemokratisches Vorgehen assoziieren kann. Die AfD beschreibt in ihrer Satzung beziehungsweise Wahlordnung die anzuwendenden Wahlverfahren genau und verwendet den Begriff der „Gruppenwahl“. Dieses Verfahren tangiert keineswegs die Chancengleichheit der Bewerber. Es vereinfacht und bündelt in demokratisch zulässiger Weise Wahlgänge, ohne die Freiheit der Kandidatur und ohne den Zählwert der Stimmen zu beschränken. Parteiintern gab es dazu auch keinen Streit.

Der Wechsel vollzog sich ab Platz 31 demnach einvernehmlich, jedenfalls ohne weiteren Einspruch. Demokratische Wahlgrundsätze und die Chancengleichheit aller Bewerber wurden vollumfänglich eingehalten. Die Versammlung ist frei, das Aufstellungsverfahren selbst zu wählen, solange nicht Kernbestandteile demokratischer Natur verletzt wurden. Das wurden sie nicht! Hier findet sich auch nichts weiter in der dürftigen Presseerklärung des Landeswahlausschusses. Hat sich hier der Wahlausschuss, in seinem Bestreben, eine Erbse unter der Matratze zu finden, buchstäblich verzockt?

Wie üblich wurden Meinungen von professoraler Seite eingeholt, die medial wirksam die Entscheidung des Landeswahlausschusses zu bestätigen scheinen. Der vom MDR aufgebotene Staatsrechtler Professor Jochen Rozek glaubt, einen gravierenden Mangel im Wechsel des Nominierungsverfahrens zu sehen. Warum, lässt er jedoch offen. Selbst wenn der Übergang zur Gruppenwahl vor weiteren Wahlgängen hinterer Plätze gefasst wurde, ist nirgends ein Hinweis darauf auffindbar, dass Parteimitglieder gegen diese Handhabung sich an die Parteischiedsgerichte oder an den Landeswahlleiter gewandt hätten. Da wird Professor Martin Morlok zitiert, der sich für strengste Beachtung formaler Vorgaben ausgesprochen hat. Das bringt uns hier jedoch nicht viel weiter, da eben die formalen Gesichtspunkte keine Mängel aufweisen. Und sein Hinweis, dass derartige Fehler wie seinerzeit in Hamburg 1991 vermieden werden müssten, ist vollkommen abwegig, da gerade von einem undemokratischen Verfahren, unter Missachtung der Kernbestandteile demokratischen Wahlrechts in Sachsen, nicht ansatzweise die Rede sein kann.  

Um Ermessen darf es nicht gehen. Richtig! Denn der Landeswahlausschuss hätte die Kandidatenliste bis einschließlich Platz 60 vollumfänglich zuzulassen, da gravierende Mängel nicht ansatzweise ersichtlich sind. Würde dieses Verhalten Schule machen, droht in Zukunft jeder Partei eine Mehrheitsentscheidung mittels herbeiphantasierter Mängelrügen in Wahlausschüssen und gravierende Einflussnahmen auf Bewerberlisten oder gar auf die Zusammensetzung eines Parlaments oder, wie hier, auf die Bildungsmöglichkeit einer Regierung. Genauer: Parteienvertreter entscheiden über den Umfang ihrer Konkurrenz. Ach was. Gibt’s nicht? Doch!  

Alles im Eimer

Was benötigt wird, ist die Klärung solcher Fragen „vor“ und nicht „nach“ einer Wahl. Wenn die Mitglieder im Wahlausschuss – in ihrem Taumel, die AfD mal so richtig an die Wand klatschen zu können – zu einem fragwürdigen Ergebnis sich haben hinreißen lassen, belegt dies zudem das Erfordernis einer Eilbeschwerde- und Prüfungsinstanz vor der Wahl, nötigenfalls vor einem Verfassungsgericht. So, wie jetzt in Sachsen, ist „alles im Eimer“ –  veranlasst durch vielleicht allzu Überschlaue. 

Denn einerseits fragt man sich, ob ein Verfassungsgericht noch vor der Wahl den Beschluss des Landeswahlausschusses kassieren kann und wird. Dieser würde sämtliche Parteivertreter im Landeswahlausschuss desavouieren, als Objektivität vermissende Politikhansel, die aber auch alles tun, um der ungeliebten Igitt-Partei AfD und ihren Vertretern Schaden zuzufügen. 

Nach der Wahl würde, rein faktisch, zwei oder drei Jahre gar nichts passieren, da wie immer das Parlament sich viel Zeit ließe mit seiner Bewertung, die wieder kaum anders ausfallen würde als diejenige des Landeswahlausschusses jetzt. Würde dann eine Beschwerde vor einem Verfassungsgericht Erfolg haben, wäre der Beleg der Willfährigkeit nachträglich erbracht, der Schaden für die Demokratie immens. 

Das Vertrauen in Wahlausschüsse und in ihre objektive Handhabung ist – in geradezu absurder Weise – momentan vollends an die Wand gefahren worden. Man stelle sich nur einmal vor, wie im Herbst aufgrund frei gebliebener Sitze eine vom Wahlergebnis abweichend geringere Parlamentsmehrheit bei der Wahl des sächsischen Ministerpräsidenten ausreicht. 

 

Markus E. Wegner  galt zu Beginn der 1990er Jahre als Hamburger CDU-Rebell. Er erwirkte beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Aufhebung der Landtagswahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wegen undemokratischer Kandidatenaufstellungen in der Hamburger CDU und zog anschließend 1993 mit der von ihm spontan gegründeten Wählervereinigung STATT Partei in die Bürgerschaft ein – er saß dort einige Jahre dem Ausschusses für Verfassung, Wahlprüfung und Geschäftsordnung vor.

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Jürg Casanova / 13.07.2019

Immer deutlicher wird, was für eine verquere Sicht von Demokratie die herrschenden Eliten, Altparteien und Altmedien haben. Da kommt ein belebendes Element, das die verkrusteten Strukturen dieses maroden Staates aufzumischen imstande wäre, und was passiert? Man greift zu allen unlauteren und illegalen Mitteln, um die missliebige Partei (in der immerhin viele ehemalige CDU und SPD-Leute tätig sind, weil sie die Mauscheleien ihrer ehemaligen Parteigenossen satt hatten) loszuwerden, zu desavouieren, sozial zu ächten. Man lässt die Sturmtrupps der Antifa, die nichts anderes als eine moderne SS ist, gewähren und unterstützt sie ideologisch und finanziell, und nur einem Zufall ist es zu verdanken, dass es bisher noch keine Mordopfer gegeben hat. Was da zurzeit in Sachsen in Sachen Wahlausschuss geschieht, ist ein Skandal sondergleichen, doch noch weit schlimmer als der Tatbestand ist das komplette Schweigen der ÖR und der Altmedien, die das alles gutheissen und sich dabei noch als die besseren Menschen empfinden. Auch die Mitglieder der Nationalsozialisten empfanden sich als die besseren Menschen.

Peter Wachter / 13.07.2019

Möchte noch eine Warnung an die bösen Abgeordneten (w,m+d) der bösen Partei richten (!), seit vorsichtig wenn eine Person (w,m+d) freundlich zu euch ist und euch in eine Wohnung/Haus einlädt, könnte “verwanzt” sein, mit Bild und Ton. Ist zwar strengstens verboten und wer es veröffentlich macht sich strafbar, aber wenn es der “guten Sache” dient, wird das Recht schon mal “gebeugt”!

michael weichenhan / 13.07.2019

Ein solches Verfahren wird natürlich das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat noch weiter unterminieren, ganz unabhängig von der Frage, warum die AfD nicht auf die peinliche Einhaltung der Regeln geachtet hat. Im günstigen Falle befördert es lediglich die Politikverdrossenheit, im schlechteren wird es genau zu der stets herbeigeredeten Radikalisierung führen. Verschlechtern sich dann noch die ökonomischen Verhältnisse, lässt das schlimme Folgen erwarten. Eine Oppositionspartei auf solchen Wegen klein halten zu wollen, scheint mir kein zielführendes Konzept, und das Signal, dass bestimmte Wahlentscheidungen erst gar nicht zählen werden, werden vermutlich nicht nur einige als Zeichen auffassen, ihrem Unmut nunmehr auf gänzlich außerparlamentarischem Wege Gehör verschaffen zu müssen. Aus der Sicht eines Menschen, der demokratische Mitbestimmung hochschätzt, stellen sich die in diesem Artikel geschilderten Vorgänge als ein derartiges Debakel dar, dass man sich fragen muss, wer daran eigentlich ein Interesse hat.

M. Thiermann / 13.07.2019

Da sage nochmal jemand, Voraussetzung für das Widerstandsrecht nach GG würde die Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel zuvor erfordern. Was wenn sie niemals gegeben sind oder dies so empfunden wird?

Jürg Casanova / 13.07.2019

@Johannes Schuster. Ihre Krawatte leuchtet so fiesrot und Ihre Zeilen sind insofern interessant, als sie zeigen, wie tief das Niveau von Leuten wie Ihnen gesunken ist. Ihr Erguss lässt die Menschen, die hier auf der Achse in der Regel hochstehende Auseinandersetzungen und Diskussionen führen und sich gegenseitig Respekt zollen, nur den Kopf schütteln und man erinnert sich an die kreischenden Ausfälligkeiten, die ein gewisser Anton Hofreiter, einer Ihrer Verwandten im Geiste, im deutschen Bundestag von sich gibt, weil er die Diskussionsbeiträge von der AfD nicht versteht, weil ihm das geistige Rüstzeug fehlt und er deshalb wie ein Kind, das den Erwachsenen nicht folgen kann, quengelt. Und Sie wissen vermutlich auch nicht, wie schnell die Farbe Rot ins wirklich Braune kippt, vor allem wenn man sie noch mit Grün mischt.

Jürgen Schnerr / 13.07.2019

Im Februar 1933 nach dem Reichstagsbrand hieß das Ermächtigungsgesetz. Nur dadurch wurden die ca. 10% Stimmen der KPD, diese Partei war da noch nicht verboten, bei der Reichstagswahl im März 1933 nicht gezählt, was für die NSDAP mit ihrem Verbündeten die absolute Mehrheit gebracht hat. Jetzt heißt das voreingenommener Wahlausschuss in Sachsen. Das Ergebnis und der Betrug ist gleich zu bewerten. Und wer es noch nicht begriffen hat, die CDU ist der schlimmste Manipulierer im ganzen Land!

Sepp Kneip / 13.07.2019

Da man keine anderen Argumente gegen ie AfD hat, wird die Formalitäten-Karte gezogen. In eigener Hoheit verfügt der Wahlausschuss über die Gültigkeit der AfD-Liste. Und hier soll es keine Instanz geben, die diese Entscheidung noch vor der Wahl prüfen kann? Hier muss man mit Anabell Schunke fragen, wo der Rechtsstaat bleibt. Jeder billig und gerecht denkende Mensch kann nicht einsehen, wie man gegen diese auf demokratische Weise aufgestellte Liste Einwände erheben kann. Nein, hier ist Willkür im Spiel. Den etablierten Parteien geht der Allerwerteste auf Grundeis, wenn sie sich die Prognosen anshen, Und weil man die AfD mit Argumenten nicht schlagen kann, versucht man sie auf diese miese Art und Weise auzuschalten. Widerlich! Sollte es wirklich bei der Entscheidung des Wahkausschusses bleiben, kann man der AfD nur wünschen. dass sie sämtliche Direktmandate gewinnt. Das wäre der gerecht Ausgleich für Hinterfotzigkeit der Etablierten, die hinter der Entscheidung des Wahlausschusses stehen. Die Demokratie wird in Deutschland Stück für Stück weiter demontiert, Sie ist schon jetzt nur noch ein Torso.

Armin Reichert / 13.07.2019

@Fritz Maier Dafür haben sie ja Eurogendfor.

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