Manchmal überschlagen sich die Ereignisse. So auch vor zwei Tagen am 20. Januar 2021. An diesem Tag wurde nicht nur ein neuer US-Präsident vereidigt. An diesem Tag verkündete die Weltgesundheitsorganisation (WHO) darüber hinaus auch Erstaunliches: Der weltweit seit rund einem Jahr exzessiv – „Testen! Testen! Testen!“ – verwendete PCR-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem „neuartigen SARS CoV-2“ ist danach überhaupt nicht unbesehen geeignet, eine Infektion zu erkennen:
Was unabhängige Geister (unter anderen Achgut.com mit einer ganzen Serie) seit Monaten vortragen, ist demnach nun auch von der Weltgesundheitsorganisation bestätigt. In der „WHO Information Notice for IVD Users 2020/05“ wird erklärt: Wo das Testresultat nicht mit dem klinischen Befund eines Untersuchten übereinstimmt, da hat eine neue Probe genommen und eine weitere Untersuchung vorgenommen zu werden. Mehr noch: Der Ct-Wert eines Testergebnisses verhalte sich umgekehrt proportional zu der erkannten Viruslast bei einer untersuchten Person. Je mehr Replikationszyklen bei einem PCR-Test gefahren werden müssen, um eine (vermeintliche) Kontamination des Untersuchten mit dem Virus (oder Bruchstücken seiner Erbinformation) zu erkennen, desto geringer ist die Belastung des Untersuchten mit dem Virus bzw. dessen genetischem Material.
Erstaunlicherweise hat dieser gewichtige Hinweis der WHO an die gesamte Menschheit in den vergangenen Stunden noch nicht das mediale Echo gefunden, das ihm in Ansehung einer vielfach angenommenen globalen Pandemie richtigerweise zukommt. Denn die Nutzerinformation der WHO birgt nicht nur labormedizinischen, sondern insbesondere rechtlichen (und mittelbar: politischen) Sprengstoff von wahrhaft planetarer Bedeutung. Bislang ist man beinahe flächendeckend regelhaft davon ausgegangen, dass ein jeder wie auch immer beschaffene positive PCR-Test den Nachweis dafür erbringe, der Getestete sei eine akute Gefahr für seine Mitmenschen. Deswegen wurden Menschen massenweise aus dem Verkehr gezogen oder sonstwie voneinander abgesondert, koste es, was es wolle. Die jetzige Mitteilung der WHO berichtigt die unzutreffende Alarmprämisse nun unzweideutig.
Quarantäneanordnung entbehrt oft einer rechtlichen Grundlage
Richtig ist, zu unterscheiden, ob ein Betroffener kontaminiert, infiziert oder infektiös ist. Eine Kontamination liegt vor, wenn ein Virus (oder ein sonstiger Erreger) mit dem menschlichen Organismus in Kontakt gekommen ist. Das deutsche Wort für Kontamination ist „Verschmutzung“. Ein verschmutzter Betroffener ist jedoch nicht sogleich auch „infiziert“. Eine Infektion setzt – jedenfalls nach dem Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes – voraus, dass der von dem menschlichen Organismus aufgenommene Krankheitserreger sich in dem Menschen auch entwickelt oder vermehrt. Das kann er regelhaft nur dann, wenn er überhaupt in einer gewissen Vielzahl in den Organismus einzieht. Hier spricht man von der sogenannten „Virenlast“.
Kommen zu wenige Viren in einem Organismus an, scheitert der Versuch einer Infektion. Ist der Erreger direkt nach der Kontamination von dem Immunsystem erkannt und „besiegt“, kommt es also erst gar nicht zu einer Infektion. Wer nicht infiziert ist, kann einen anderen Menschen aber auch nicht anstecken. Denn die Infektion ist Voraussetzung der Infektiosität. Kurz: Wer asymptomatisch durch die Welt läuft, der ist mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch keine Ansteckungsgefahr für andere. Ihn alleine auf der Grundlage eines PCR-Tests abzusondern oder – mehr noch – ihn auch ohne PCR-gestützten Kontaminationsverdacht rein präventiv in Masken zu hüllen, ist rechtlich nicht begründbar.
Die WHO hat somit am 20. Januar 2021 allen infektionsschutzrechtlichen Schlussfolgerungen alleine aus der (unrichtigen) Annahme einer Infektiosität bei jedwedem positiven PCR-Test ohne weitere Differenzialdiagnostik den Boden entzogen. Diesen Umstand kann man gar nicht überbewerten. Denn er bedeutet: Jede Quarantäneanordnung gegenüber einer Person auf alleiniger Basis eines nicht näher spezifizierten positiven PCR-Tests entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Jede allgemeinverfügende Kontaktbeschränkung, die derartige PCR-Tests singulär in Bezug nimmt, ist gesetzeswidrig. Alle auf der Annahme einer Infektiosität nur wegen irgendeiner positiven PCR-Testung beruhenden Grundrechtsverkürzungen ermangeln einer rechtlichen Grundlage.
Der deutsche Gesetzgeber kommt nicht an der Erkenntnis der WHO vorbei
Wegen der Offensichtlichkeit des naturwissenschaftlich-medizinischen Fehlschlusses von einem beliebigen positiven PCR-Test auf eine seuchenrechtlich relevante Infektionsgefahr ist auch die Begründung nicht länger haltbar, es gäbe in Deutschland aktuell eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“, wenn irgendwo 100 oder 50 oder 20 oder 7 „Inzidenzen“ im Sinne von positiven PCR-Testungen mit überhöhten Ct-Werten vorliegen. Auch eine politische Einschätzungsprärogative bedarf – um verfassungsrechtlich legitim zu sein – einer naturwissenschaftlich haltbaren Prämisse. Ist diese Prämisse richtig oder vertretbar umstritten, mag sie als verfassungsrechtlich hinreichend angesehen werden. Ist sie allerdings offensichtlich unrichtig, kommt sie als Rechtsfertigungsgrundlage auch für eine politische Einschätzungsprärogative nicht (mehr) in Betracht.
Mit § 5 I Nr. 1 des deutschen Infektionsschutzgesetzes ist die gesundheitliche Einschätzung der WHO durch dynamische Gesetzesverweisung zum Gegenstand der deutschen Rechtsordnung gemacht worden. Das bedeutet: Auch der deutsche Gesetzesgeber kommt nicht an der Erkenntnis der WHO vom 20. Januar 2021 vorbei, wonach positive PCR-Testergebnisse ohne symptomatisches Korrelat für sich gesehen keine Infektiosität beweisen oder auch nur einen relevanten Anschein dahingehend setzen.
Es lässt sich nach allem gut die Rechtsauffassung vertreten, dass die gesamte infektionsrechtliche Architektur des bundesrepublikanischen Pandemie-Normengebäudes mit der „User Information“ der WHO vom 20. Januar 2021 ihre zentrale Grundlage verloren hat. Ein pflichtgemäß handelnder Deutscher Bundestag hat daher umgehend zusammenzutreten und durch Beschluss das sofortige Ende einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen. Täte er es nicht, liefe er am Ende Gefahr, aus den gängigen sozialen Netzwerken gelöscht zu werden. Denn deren Community-Standards erfordern bekanntlich Harmonie auch mit der WHO.
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Beitragsbild: CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Wo sind die Journalisierenden, die diesen WHO-Text begierig aufsaugen, skandalisieren, dem Merkel-Hof um die Ohren hauen, am Merkel-Bunker mit dem Mikrofon lauern - ?? Ein jämmerlicher Haufen einäugiger Krüppel, reden wir nicht weiter drüber. Apropos Skandal - ich erkläre hiermit den Schindluder mit Totenscheinen, den ein Mitarbeiter des Krematoriums Meißen öffentlich gemacht hat, zu einem der größten Skandale der deutschen Nachkriegsgeschichte! Auf die einäugigen Krüppel kann ich nicht hoffen.
Wird Drosten jetzt endlich zur Rechenschaft gezogen?
Hier möchte ich empfehlen, den Artikel auszudrucken und in den Gemeinden ans Schwarze Brett zu heften. Meistens gibt es an jedem Spielplatz ein schwarzes Brett, wo nicht nur Eltern, sondern auch die meisten Spaziergänger stehen bleiben. So kann man wenigstens ein bisschen Aktion an den Tag legen, statt immer nur zu schreiben.
Bezeichnend ist, dass diese Tatsache von der WHO am Tag nach Abtreten von Präsident Trump veröffentlicht. Was wird denn dort geschrieben, "wir habe ein Jahr lang die Wahrheit bewusst verheimlicht" - ? Was wird als Begründung für dieses Vorgehen angegeben ? Hier im Forum wusste man dies schon lange. *** Ich gehe davon aus, dass ein mit spezifischen viralen Partikeln kontaminierter Menschen diese auch aushusten kann; somit denke ich nicht, dass eine Infektion zwingend erforderlich ist. Der Mensch ist übrigens ständig mit tausenden unterschiedlichen viralen Partikeln kontaminiert - für diejenigen, die dies nicht wissen. Zum Glück machen virale Partikel nur selten ernsthafte klinische Probleme bei gesundheitlich erheblich kompromittierten Menschen. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass sich ein wesentlicher Teil der Menschheit offensichtlich gerade in einem Wahn befindet.
Formale Fehler - Landesverfassung Rheinland-Pfalz: Art. 111 Notstandverordnung: Erfordert die Behebung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen verursacht ist, dringliche Maßnahmen, so kann die Landesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Punkt. Formaler Fehler in Hessen (Landesverfassung): Art. 125 (2) Der Beschluß wird nach 3 Monaten unwirksam, wenn in ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Der kann unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden. Punkt. Bayern: Art. 48 Suspendierung von Grundrechten: (Auflistung der Gründe der Einschränkung) (2) ... Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um eine Woche verlängert. Punkt. Nordrhein-Westfalen: Art. 60, (4) + (5). - Das IfSG regelt den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr und gehört zum Polizeirecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Das Gesetz ist am 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) erlassen worden und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Da kam die "Schweinegrippe" ja geradezu wie auf Bestellung? - Grundgesetz Art. 74, 1, 19 GG spricht von “Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten”. Für die Maßnahmen ist die "konkurrierende Gesetzgebung" möglich. Wie lange die beibehalten werden darf, liegt nicht im Ermessen der Presse und nicht im Ermessen des Parlaments. Dafür gibt es strenge Richtlinien, die eingehalten werden müssen. s.o. Rheinland-Pfalz. Mit Gewißheit darf die z.B. nicht die informationelle Stelbstbestimmung außer Kraft setzen, fragwürdige Quarantäneanordnungen treffen noch dazu auf einem zweifelhaften Testergebnis. Meinungen müssen auf der Grundlage des GGs von Tatsachenbehauptungen unterschieden werden. Mexiko auf dem Weg zum Rechtsstaat? Meiner Meinung nach wird die "Epidemie" das Problem mit dem unfreiwilligem Abschied aus dem Leben lösen.
Lieber Marcus Hohn, ich schließe mich ihrer Bitte an HERRN GEBAUER an. Ich würde auch gerne wissen, WAS jeder einzelne (oder auch gemeinsam) jezt unternehmen kann. Einige Richter haben sich offensichtlich der Merkel-Drosten-Spahn- Söder-Lauterbachlinie" angeschlossen, es wäre auch wichtig zu wissen, WELCHE Richter NICHT ! Alleine diese FFP2 Masken, die eigntlich nur nach Untersuchung durch einen Arzt uns von SÖDER aufgezwungen werden, sind meiner Meinung nach KÖRPERVERLTZUNG. Die Bayerische Staatsregierung wäre VERPFLICHTET gewesen zu veröffentlichen, daß NUR ganz gesunde Menschen eventuell !! diese Masken tragen dürfen, und auch nur 75 Minuten , mit anschließend 30 minütiger Pause, daß es vor allem KINDERN, JUGENDLICHEN, ALTEN MENSCHEN und Menschen mit ERKRANKUNGEN NICHT gesattet werden dürfte, diese "Maulkörbe" (die sehen echt wie Maulkörbe aus) zu tragen, Die KLAGE gegen diese FFP2 Masken von Herrn SCHLEICH wird hoffentlich POLSITIV beschieden. Wenn nicht, sollten wir alle, wenigstens von der Achse, gegen diese Dinger klagen. Abgesehen davon daß die viel zu teuer sind, ich habe meine , weil ich einkaufen mußte , gleich zum zweiten MaL GEWASCHEN, ICH WASCHE SIE BIS ZUM SANKTNIMMERLEINSTAG, wenn der Zirkus nicht beendet wird. Ich kaufe keine Masken, ab 60 Jahren gibt es 12 Masken für fast VIER MONATE !! Sollen die "Alten" verarscht werden ??
Herr Gebauer, vielen Dank für diesen Artikel. Damit wird dem Regime in Berlin das Genick gebrochen. Frau Merkel treten Sie endlich zurück! Wir brauchen in Deutschland einen Neuanfang mit einer demokratischen kompetenten Regierung. Ganz besonders peinlich finde ich das Verhalten des Bundespräsidenten. Sehenswert die Sendung "Talk im Hangar- 7"´vom 21.01.21 bei Servus TV!