In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Beitragsbild: Pixabay

Frau Müller-Marek,
Sie schreiben:
„Es widert mich an, dass ein ganzes Volk mitmacht, was hier gerade passiert. Die einen akzeptieren die Regimemaßnahmen (das muss so sein, Merkel macht das Richtige), …“
Ja, diese höhlenmenschintelligente Mitmachbereitschaft des vom einstigen Volk noch übrig gebliebenen Restes, dessen Corpus etwa hier in meiner zeitgemäß up-2-daten Verödstadt, in der ich immer noch weiter hause, weil Söderland für mich inzwischen keine Alternative mehr bietet, erfolgreich durch mit Bleiberlaubnissen und allen sonstigen schwarzrotgrünen Sakramenten Ausgestatteten aus den Himmelsrichtungen O über SO bis S erfolgreich ausgetauscht wurde, lässt mich vor den Exemplaren der versprengten Überbleibseln dieser Ethnie ebenfalls ekeln, so wie sie sich durch Kuschen nach oben und Treten nach anderen als Meister ihres trostlosen Schicksals zu generieren abmühen! Sie glauben, das müsste doch ein Halt sein, der sie, die Stürzenden, stützt … Und: Das wegen seines behandelten Zitterbefundes bei allen Auftritten mittlerweile permanent von Psychotherapeuten umgebene „Merkelchen“, an welches sich diese in der Flut des parteiherrschaftspolitischen Irrsinns Ertrinkenden klammern wie an einen Plastikstrohhalm? Peter Grimm zeigte es auf Achgut.tv am 22.01.2021 in seiner Durchsicht der allerneusten Merkelchen-Show „Merkels Grenzen“. Wie es was in ihr denkt! Wenn man sie da sitzen sieht und gestehen hört, fragt man sich, ob es womöglich daran liegt, dass Helmut Schmidt einfach noch ein Raucher war? Angelchen dagegen bereits eine Fingernägel Kauende?
WAS WAR DENN DAS?? Der FOCUS-Kommentator Schattauer nennt den Weimarer Richter bereits in der Überschrift einen Radikalen (. . . Masken-Gegner), veröffentlichte dessen Foto, dessen Vor- und Nachnamen, dessen Wohnort, dessen Verkehrsmittel (Angaben inzwischen zum Teil wieder aus dem Artikel entfernt). Sollte das eine Inspiration gewesen sein?
Ich frage mich, ob das Gesagte nicht nur für „Abstandsvergehen“, sondern auch für das Überschreiten des 15-km Kreises anwendbar ist, insbesondere, wen dieser wie in Sachsen unabhängig von der Inzidenz gilt
Wundert mich nicht, das die SPD Gesinnungsschmieranden vom Focus jetzt zur Menschenjagd auf den Weimarer Richter blasen. Das liegt daran, das die Rotzer nie um etwas kämpfen und selber denken mussten. Die sind der zwangsabiturierte nichtsnutzige Bodensatz eines vor Jahrzehnten gescheiterten Bildungssystems, außer Stande, die eigenen Schnürsenkel zuzubinden. Die wären mal lieber an der Seite bei ihrem „Sleepyjoe“ geblieben, der grad seine GIs wieder gen Syrien peitscht. Kommt mir so vor, als ob die mit ihrer Weimarer Richterhatz davon ablenken wollen, denn es war denen keine Zeile wert. Und was nun diese dümmlichen Verordnungen von Merkels Gauleitern angeht…..wer folgt denen, abgesehen von focusschreibern und Merkellemmingen?…keine Mensch. Alle suchen sich nun eine Niesche und umgehen das System, genauso findig, wie es zu DDR Zeiten war.
Beim „Volksverpetzer“, dem prämierten Anti-Meinungs-Hetzblatt, darf sich das linksgrüne Piratengewächs Gordana Rammert so richtig austoben und ihre antidemokratische Haltung zur Unabhängigkeit der Justiz zum Besten geben.
Sie hätte sich wohl einen Richter vom Typus „Roland Freisler“ gewünscht. Gewisse Parallelen zum Nationalsozialismus lassen sich derzeit
tatsächlich irgenwie ziehen.
@Silas Loy – Ich denke, es wird viel geklagt. Und die Prozesse der Querdenker stehen ja auch noch aus. Das wird aber eine Weile brauchen; im Falle der Mutlangen-Prozesse wurden die Urteile von Amtsgericht und Landgericht auch erst viele Jahre später als Unrecht eingestuft. – Solange die Hysterie der Medien bei 80% der Menschen ein klares Denken unmöglich macht, stehen auch Richter in der Gefahr, gekauften Faktencheckern und ideologisch verblendeten Influencern der Twitterversity mehr Glauben zu schenken als anerkannten Koryphäen wie Ioannidis, Yeadon und Bhakdi. – Der Wahn des Deutschen kommt immer erst dann zum Erliegen, wenn er sein Land gründlich zerstört hat. Seit 1648.
Glauben Sie ernsthaft das Urteil ändert irgend etwas? Entweder wird es rückgängig gemacht oder ignoriert – und was dann ? Verhaftet die Polizei die Bundesregierung ? Sicherlich nicht! Die Polizei wird zu beschäftigt sein die gesetzestreuen „Gesetzesbrecher“ zu verhaften. Merke: nur in einem Rechtsstaat wird Recht gesprochen. Eine Regierung die die Gesetze bricht ist nicht rechtsstaatlich.