In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Beitragsbild: Pixabay

Als Bürger mit umfassender DDR- Erfahrung kann man nicht ansatzweise auf die Hoffnung setzen, dass sich eine, auf Ideologie aufgebaute neosozialistische Politik, durch die Justiz aufhalten ließe. Da bedarf es anderer Kaliber.
Herr Krug-Fischer,
unter der Pressemitteilung des Pressesprechers Dr. Singer vom
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. Januar 2021 mit der Überschrift „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof widerspricht Corona-Urteil des Amtsgerichts Weimar “ (BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2021, Az. 10 CS 21.249), die derart unglaubwürdige Frechheiten wie „dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig. Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation[!!! Stand: 14:15] ersichtlich nicht zukomme“ enthält, steht dann ganz zum Schluss die gefällige[!] Anmerkung:
„Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument“.
Dafür wurde das Urteil gemacht. Für die Hyänen. Zwischen das Parteienherrschaftssystem und ihre Justiz passt kein Blatt.
Wenn aber diesem 10. Senat des Bayerischen VGH etwas zu „komplex“ ist, was nicht nur der Richter des AG Weimar locler durchschaut, dann hat es sich hier ein vernichtendes Urteil über seine eigene Inkompetenz ausgestellt. Und man fragt sich, ob die Richter dieser Senates nach der gleichen korrupten Methode zu Amt und Würden gekommen sind, wie die SED-Juristin Barbara Borchardt ans Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Oder bereits nach dem Berliner Quote-Modell für Verwaltungsposten?
Kleiner Exkurs dazu mit folgender dpa-Meldung vom 23. Januar 2021 auf Yahoo!Nachrichten:
„Bundesfinanzhof wegen Richtermangel seit Monaten führungslos“
„Im Hintergrund stehen Befürchtungen der Richterschaft, dass die große Koalition politisch genehme Kandidaten in Führungspositionen hieven will und die fachliche Eignung in den Hintergrund treten soll.“
So schaut’s aus.
Ihr sachkundiges profundes Wort, das MICH überzeugt hat, würde wohl in Gottes Ohr dringen und Wirkung erzeugen, jedoch – Gott ist tot. Und nun haben Menschen die Macht, denen nicht mehr Vernunft und Recht die Feder führen, sondern die gern und willig dem Postulat der Politik folgen. Demnach ist Corona so furchtbar gefährlich, dass alles gerechtfertigt ist, um den Virus zu vernichten. Ein einzelner aufrechter Jurist kann sich dem entgegenstemmen, aber seine Oberen werden ihm schon die Flötentöne beibringen. Wo kämen wir da hin, wenn sich jeder Lackel aufs Grundgesetz berufen würde.
Nicht umsonst gibt es den Instanzenweg. Vom einfachen dummen Dorfrichter hinan zum besseren Richter, und immer höhere, begabtere, befugtere Richter folgen. Gesunder Menschenverstand und Rechtsprechung, wie sie das Volk versteht? Ade.
Spannender Artikel, danke dafür. Wahrscheinlich war sich der Richter im Klaren, welche Repressalien folgen. Aber ich denke, wenn es mehr Richter gäbe, die ebenso mutig urteilen, könnte eine Lawine losgetreten werden. Allerdings kommen mir da erhebliche Zweifel, da ich in diesen Drexxxstaat kein Vertrauen habe. Dennoch stirbt ja die Hoffnung zuletzt.
@Bernhard Krug-Fischer: In Bayern herrschen nur Gott und die CSU. Wobei man bei ersterem nicht sicher sein kann, ob er künftig mit „Allah“ zu adressieren ist. Söder machts möglich! Das argumentbefreite Urteil des Bayerischen Kasperlgerichts wundert mich daher kein bisschen.
Es ist ja nicht so, als wäre gar nix passiert. Es sind 2020 in Deutschland 972137 Sterbefälle gezält worden. Das sagt das Statistische Bundesamt und die Zahlen sind absolut und unabhängig von der Sterbeursache. in den Jahren 2015 -2019 lagen diese Zahlen zwischen etwa 911000 ud 955000 Sterbefälle, wobei angesichts der domographischen Situation die Zahl der älteren Menschen in Deutschland stetig zunimmt. Zumindest solange, bis die geburtenstarken Jahrgänge der frühen 60er Jahre das zeitliche gesegnent haben.
Die 17000 Sterbefälle mehr als der bisherige Höchststand von 2018 ist an der Gesamtsterbefallzahl weniger als 2% entfernt. Gemessen an der Gesamtbevölkerung von 83,2 Millionen Menschen liegt die Sterbequote bei 11,68% absolut.
Höher waren die Sterbefälle 1968 (976521), 1969(988092) und 1970 (975644), überhaupt, die Sterbefallzahlen zwischen 1960 und 1980 lagen häufig über 12%.
Unterm Strich ist 2020 in Deutschland, außer das politischer Abschaum nach der Pfeife der NWO Propheten tanzt, genau nichts passiert. Und die Bürger sind um ein Jahr ihres Lebens um ihre Freizeit und Lebensfreude betrogen worden.
Wer nun aus diesen Zahlen in der Lage ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite herauszulesen muss schon ein Berufspolitiker sein, der ausschließlich ferngesteuert ist, um den feuchten Träumen verhuschter Architekten einer neuen Weltornung den Weg dorthin zu ebnen.
Eine Welt, in der nur noch Konzerne und Geld-Eliten Gesetze zuu ihren Vorteilen machen, mit Totalüberwachung der Bürger nach Vorbild Chinas, bargeldlos für unendliche Sanktionierungsmöglichkeiten von Kritikern dieser Dystopie, mit social scoring, Lügenmedien wie unsere ÖR, die nur noch kritiklos Staatspropaganda senden….. und allem was dazu gehört.
Also eine Gesellschaft anstreben, gegen die 1984 ein niedlicher Kindergeburtstag ist. Und wir sind dank der Verlogenheit sämlicher Medien und dem total asozialen Verhaltend der Politik auf einem guten Weg in eine finstere, unfreie Zukunft.
Michael Stoll, Sie wissen es, ich weiß es und wer noch denken kann, weiß es auch. Da bin ich ja gespannt was da rauskommt. Wird es bestätigt, was schon alleine durch die WHO Aussage bereits bestätigt wurde? Oder suchen „findige Köpfe“ nach einem anderen Weg ? „Findige Köpfe“ scheinen ja in der Merkelregierung keine Mangelware zu sein. Wie gesagt, ich habe NULL Vertrauen in ALLES was nur annähernd mit Politik zu tun hat. NULL !! Der unsägliche Wahlausgang in den USA hat meiner Meinung wieder neues Futter gegeben, ebenso wie die VERORDNUNG IM BUNDESGESETZBLATT (bgbl.de) Jahrgabg 2020 TEIL 1, NR: 48, zu Bonn am 28. OKTOBER 2020: VERORDNUNG; zur VERLÄNGERUNG von Maßnahmen im Gesellschafts…………, zur BEKÄMPFUNGder AUSWIRKUNGEN der Covod -19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. OKTOBER 2020. Auf Grund……..verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 : VERLÄNGERUNG DER MAßNAHMEN: Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß……..zur BEKÄMPFUNG der COVID 19 Pandemie wird bis zum 31. DEZEMBER 2021 VERLÄNGERT !!!!!
§ 2, INKRAFTTRETEN; AUßRKRAFTTRETEN, Diese Verordnug tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie TRITT MIT ABLAUF des 31. DEZEMBER 2021 außer Kraft !!!!!
Berlin , 20. Oktober 2020
Die Bundesministerin der Justiz…… WER jetzt noch an ein VIRUS oder gar GERECHTIGKEIT glaubt, scheint in meinen Augen entweder…… oder…… zu sein! Am 20, Oktober2020 wurde BIS 31. DEZEMBER 2021 das „Ermächtgungsgesetz“ beschlossen und SOLANGE können Merkel und CO mit UNS MACHEN WAS SIE WOLLEN !! WIE soll da ein Berufungsrichter anders urteilen DÜRFEN ???? Herr Gebauer, IHRE Meinung bitte dazu !