In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed
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Beitragsbild: Pixabay

Allerdings: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es wundert schon sehr, dass nicht viel mehr geklagt wird. Warum nutzen z.B. Unternehmer, die Millionen auf der Hohen Kante haben, ihre Möglichkeiten nicht und setzen ihre Anwälte in Marsch? Wo sind die Verbände und ihre Rechtsabteilungen, die im Interesse ihrer Mitglieder gegen diese selbstherrliche und asoziale Regierungspolitik rechtlich vorgehen, wie in einem Rechtsstaat vorgesehen? Haben die alle die Sachlage nicht begriffen?
Andreas@Rühl. Danke für Ihren Kommentar Herr Rühl und die ausführlichen Erklärungen über die „Unabhängigkeit“ von Richtern und auch jene über den Ablauf in genau diesem Fall. Für mich als nicht Deutscher sind diese Äusserungen für eine Beurteilung sehr viel wert. Allemal habe ich vor den Ausführungen, wie sie von Herrn Gebauer zusammengefasst hat, was die Richter so alles für Gedankengänge beleuchte schon mal sehr grossen Respekt. Meine Frage, wie lange sich hier eine Antwort hinauszögert, steht natürlich weiter im Raum. b.schaller
Sehr geehrter Herr Lutz Herzer, Sie haben die Rechnung leider ohne die schon länger hier Regierenden gemacht. Bitte googlen Sie mal site:bundestag.de namentliche abstimmung 18. November 2020. Nach der Verschärfung der Rechtslage wurde die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Parlament erneut „beschlossen“. Es gab genau eine Partei, die dagegen gestimmt hat – drei mal dürfen Sie raten, welche. Kleiner spoiler-alert: die FDP hatte immerhin den enormen „Mut“, sich zu enthalten.
Das wird den tapferen Richter Amt und Pension kosten. Nach Faktenlage urteilen, statt nach Merkelschem Gusto oder NWO Feuchtträumern, das geht in einem interventionistischem, propagandistischem, scheindemokratischen Linksstaat ja wohl gar nicht. Das wird rückgängig gemacht wie ein unbeliebtes Ergebnis aus einer demokratisch einwandfreien Ministerpräsidentenwahl, nach dem Motto wir sch’&%§en auf die Demokratie. Merkels Deutschland eben.
Fakt ist: Die Sterberate in Deutschland schwank um die 11%, manches Jahr war sie 10% ,es gab aber auch schon Jahre mit 12%. 2020 ist mit 11,68% absolut in der normalen Bandbreite. also keine epidemische Ausnahmesituation. Die gab es nur auf unseren zwangsfinanzierten ÖR, die für ihr Zwangsgeld kritiklos der Politik in den Arsch gekrochen sind. Private Medien sind da nicht besser. Also echt nix neues in Deutschland.
Aber wie kann man als Politiker ungestraft seinen Souverän, also das Volk, zu Gunsten von NWO Allmachtsfantasien betrügen, belügen und in seinen vom Grundgesetz garantierten Freiheiten beschneiden wie in Kriegszeiten ? Und das Nur weil das FIAT Geldsystem am Ende seines Lebenszyklus angekommen ist ?
Antwort: Man bedinent sich der BIG RESET Vorlage der Rockefeller Stiftung, zieht sich die kranken Ideen eines wirren Professors Klaus Schwab vom WEF rein, macht vorher ein paar Pandemie Übungsspielchen wie November 2019 die Übung EVENT201, in der das alles schon mal eingeübt wurde, und man holt Politiker ins Amt, die ohne irgendwelche besonderen Fähigkeiten bereit sind ihren Souverän zu hintergehen. Jens Spahn, Karl Lauterbach…… Markus Söder sind Merkel da eine große Hilfe.
Indes, juristische Aufarbeitung wird es wegen unserer o.a. Staatsform unmöglich geben.
Ich erinnere mich, als Jens Spahn selbst Corona hatte, die bei ihm sehr mild verlief, und er anschließend in die Kamera sagte, dass es ihn demütig gemacht hätte. Was für ein armseeliger Waschlappen.
@Sabine Schönfelder, „…ein Richter ist UNABHÄNGIG…“, schreiben Sie richtig, und ich füge Ihrem Kommentar an, er arbeitet öffentlich, nicht undercover und nicht im Verborgenen. Deshalb ist Ihre Bewertung des FOCUS-online-Artikels unsachlich. Ich weiß zwar nicht, ob die FOCUS- Redaktion mit besagtem Richter aus Weimar gesprochen hat (mitgeteilt wird, daß er sich gegenüber FOCUS-online nicht äußern wollte), aber die Veröffentlichung im besagten Blatt ist KEIN Freibrief zum Abschuß des Mannes. Im Gegenteil: Mitgeteilt wird, und das ziemlich ausführlich, was der Richter im vergangenen Sommer privat angestrengt hat, um gegen die Einschränkung der Freiheitsrechte zu klagen. Meiner Ansicht nach ist der FOCUS-Artikel hilfreich, diesen ganzen Wahnsinn aufzudecken. Ihre Panik in diesem Fall, Frau Schönfelder, ist künstlich herbeigeführt. Wir schreiben doch hier auch unter unserem Namen. Ich gehe davon aus, daß der Mann aus Weimar sehr genau wußte, wie und warum er so urteilte. Weshalb sollte er sich verstecken? Nein, noch viel mehr solcher Leute müssen sich mit ihrer Identität in die Öffentlichkeit wagen. Nur so besteht überhaupt die Möglichkeit, dem Spuk ein Ende zu bereiten.
Die MSM laufen sich warm, der Geschichte einen verdrehten Spin zu geben. Der Richter hätte privat ja selbst schon ähnliche Klagen angestrengt, die abgelehnt wurden. Jetzt, so wird suggeriert, würde er es auf anderem Wege erneut versuchen, sozusagen Recht beugen, oder gar Selbstjustiz betreiben. Die Staatsanwaltschaft mache ihm einen Strich durch die Rechnung. So liest man es zwischen den Zeilen. Fakt ist aber:
Wenn er bei Verfassungsgerichten mit eigenen Klagen brüsk abgeschmettert wurde, es bis heute keine Prüfung und keine gerichtlichen Schranken der Grundrechtseingriffe gibt, er aber nach eingängiger Prüfung der Überzeugung ist, das muss jetzt von Verfassungsgerichten bzw. höheren Instanzen geklärt werden, weil die Grundrechtseingriffe verfassungswidrig sind, dann blieb ihm ja gar keine andere Wahl, als abweichend zu urteilen. Im Gegenteil. Er hat ja zuvor versucht, eine Entscheidung einer höheren Instanz auf anderem Weg zu erreichen, wonach er sich als Amtsrichter im aktuellen Fall hätte richten müsste. Die gibt es aber bis heute nicht. Er kann also frei urteilen. Von daher ist es seine Aufgabe bei berechtigten Zweifeln den Weg über höhere Instanzen geradezu heraus zu fordern.
Zunächst einmal muss man doch den Mut des Gerichts bewundern. Jeder, der heute so etwas schreibt, ist sich doch im Klaren, was auf ihn und seine Familie zukommt. An Karriere denkt man in dem Moment ohnehin nicht. Wer Owi-Verfahren am AG betreut, hat in den meisten Fällen, ab einem gewissen Alter, keine Ambitionen. Den meisten hier scheint es völlig unklar zu sein, was richterliche Unabhängigkeit bedeutet. Jede – noch so leise – Kritik an dem Urteil (etwa durch das Direktorium) ist verboten, Maßnahmen disziplinarischer Art existieren nicht. Auch nicht mittelbar, etwa durch „verschärfte Dienstzeiten“ oder sonstige Gemeinheiten, die man gemeinhin „geregelte Arbeit“ nennt. Alles verboten. Sogar, dem Richter anzuweisen, zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar zu sein: Verboten. Wenn ein Richter nachts um 3 in ein Gerichtsgebäude will, dann hat man ihm den Schlüssel dazu zu überlassen. Wenn der Richter halt nur nachts um 3 Urteile schreiben kann… Da die richterliche Unabhängigkeit von gänzlich unbefangenen ---- Richtern überwacht wird, kann man sich ausmalen, dass an diesem Hebel zu ziehen ein hartes Stück Arbeit ist und nie von Erfolg gekrönt. Der Mut ist also eher ein persönlicher Mut, seinen Job kann der gute Mann so weitermachen wie bisher. Es ist aber kaum anzunehmen, dass der Mann aus der Hüfte geschossen hat. Der BayVGH hat sofort reagiert und eine Urteilsschelte angesetzt, die nicht mal im Entferntesten mit dem Urteil etwas zu tun hat (das Gericht habe „seine eigenen Wertungen“ anstelle derjenigen „der Wissenschaft“ gesetzt – was schlicht falsch ist, wenn man das Urteil liest), offenbar bricht jetzt sogar eine gewisse Panik aus. Aber dieses Urteil aus der Welt zu schaffen ist unmöglich. Es wird sich „viral“ verbreiten. Es könnte der Anfang vom Ende der wahren covidioten und des covidiotischen faschismus sein.