In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
Lesen und hören Sie zum gleichen Thema:
Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed
Indubio Folge 92 – Verfassungs-Beschwerde
Die Justiz und Corona: Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte gegründet
Beitragsbild: Pixabay

@Sabine Schönfelder, „ Im Privatleben eines Richters herumzuschnüffeln […] finde ich unverschämt. “ – Ich könnte es mir schon sinnvoll vorstellen, im Privatleben und Geschäftsgebaren des einen oder anderen Karlsruher Verfassungsrichters herumzuschnüffeln, falls sich dort eine toxische Nähe zu Geldgebern und somit der Verdacht der Befangenheit finden ließe. – Immerhin handelt es sich bei Herrn Guericke ja wohl um einen Zirkelschluss: Falls seine Rechtsauffassung richtig ist, waren die früher verlorenen Prozesse ja möglicherweise Fehlurteile. – Vielleicht wird es wirklich Zeit, den Internationalen Menschenrechtsgerichtshof anzurufen.
Andreas Rühl, „Aber dieses Urteil aus der Welt zu schaffen ist unmöglich. Es wird sich “viral„ verbreiten. Es könnte der Anfang vom Ende der wahren covidioten und des covidiotischen faschismus sein.“ Ihr Wort in Gottes Ohr. Danke für die Aufklärung. Aber offenbar kennen Sie die ehem. Agit Propagandistin nicht. Propagandisten sind schon von Haus aus hartnäckig, sonst wären sie für die Propaganda, vor allem noch der übelsten Art wie im Unrechtsstaat, nicht gegeigent. Ich hoffe trotzdem, daß ALLE, die den Merktanz mitmachen, bald die Quittung dafür bekommen. Wenn ich lese, daß bereits am 20. Oktober 2020 festgelegt und amtlich vom Justizministerium verkündet wurde , daß der ganze m. E. Schwachsinn bis ENDE 2021 gehen soll, MUß doch für jeden klar sein, daß es absolut NICHTS mehr mit Corona zu tun hat, sondern m. M.n nur noch mit Machtgeilheit und vielleicht mit Milliönchen. Diese FRAU gehört so wie jetzt die „Quarantäneverweigerer“ umgehend in den Knast, BEWACHT von diesen armen Menschen, die wegen der Wahrheit sitzen müssen, denn die Quarantäne wird auf Grund eines Tests angeordnet, der KEINE INFEKTIONEN NACHWEISEN KANN. In Holland große Randale und Brände gegen die Coronamaßnahmen, genau wie in vielen anderen Staaten, wie in Italien, Spanien, Östrreich, Polen etc. In München Demos mit SÖDER RAUS, Mitte Dezemner in MÜnchen auch Demos gegen MERKEL. Es tut sich etwas, sogar im Merkelland wachen immer mehr Menschen auf.
Ich bin nicht besonders zuversichtlich, dass das Urteil des Amtsrichters irgendwelche größere Auswirkungen in Sachen Lockdown und andere GG-Einschränkungen haben wird.
Ich gehe eher davon aus, dass wir, wenn die zuständigen Gerichte keine saubere Alternative finden, eine plumpe Rechtsbeugung erleben werden.
In diesem Zusammenhang erinnere ich an das Urteil gegen den Ex-Bundeskanzler Kohl, der im Rahmen seiner Anklage wegen der Verstöße gegen die Regel der Parteienfinanzierung zu einer Geldstrafe von über 90 Tage hätte verurteilt werden sollen.
Da er den Makel der Vorstrafe nicht haben wollte, einigten sich RA, Staatsanwaltschaft und Gericht auf folgende Vorgehensweise: Der Gesamt-Betrag der durch die eigentlich erforderliche Geldstrafe entstanden wäre, wurde durch eine Erhöhung des Tagessatzes auf weniger als 90 Tage verteilt.
Im Grunde eine klare Rechtsbeugung, ging aber glatt durch.
Nachtrag 2: ‚Wir haben immer eine Wahl, und sei’s, uns denen nicht zu beugen, die sie uns nahmen.‘ [R. K.] – OVG hin oder her, ein OVG ist doch nun nicht der Weisheit letzter Schluß! – Also Kopf hoch und zunächst abwarten. ‚In der Ruhe liegt die Kraft.‘ -Jetzt ist ohnehin Winter, ein kluger Feldherr führt im Winter keinen Krieg. Kommt Zeit, kommt Rat. – Laßt die TITANIC weiter unter Volldampf fahren; das Panik-Orchester unterhält das verehrte Publikum, doch im Teutoburger Wald geschehen völlig unbemerkt geheimnisvolle Dinge.
@Gabriel Bagradian; besten Dank für den Hinweis. Das hatte ich übersehen, dass der Bundestag tatsächlich den Fortbestand der epidemischen Lage beschlossen hat. Im Bundesgesetzblatt konnte ich allerdings keine Bekanntmachung davon finden und die ist laut § 5 IfSG Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben: „Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.“ Ob der Fortbestand nun nicht hätte verkündet werden müssen, darüber könnte man sich noch streiten. Mit Haarspalterei würde man jedoch nichts erreichen, das ist mir klar.
Frau Schönfelder, ein bißchen mehr Zurückhaltung beim Behaupten und Beleidigen wäre angebracht. Sie sind ja häufig sehr erfrischend, wissen aber oft nicht, wann es unter die Gürtellinie geht. Frechheit siegt nicht immer.
@ HaJo Wolf „Der Södergerichtshof hat sich nicht entblödet, seine eigene Dummheit zu offenbaren“… Nicht zu vergessen: Die Arroganz, was sich übrigens nicht gegenseitig ausschließt. Anderswo artikuliert sich dies auch mal in „mia san mia!“, wobei ich im sportlichen Original in letzter Zeit eine deutliche Besserung erkennen zu können glaube (was immer einzelnen, maßgeblichen Akteuren zu verdanken / zuzurechnen ist). Der Grat ist schmal, ein GESUNDES Selbstbewusstsein ist auch sinnvoll und vonnöten. Letzteres aber muss und soll auch nicht zu herablassendem Gebaren gegenüber Anderen (Andersdenkenden) führen. Wenn dies dennoch zu Tage tritt, dann braucht man sich halt auch nicht über die genüssliche Schadenfreude wundern, wenn’s den ARSCH dann auf die Schnauze haut. Dies erachte ich als kein typisch bayerisches Problem (dort aber „schön“ ersichtlich ausgeprägt), dies gilt auch für „deutsches“ Auftreten gegenüber / in der restlichen Welt. Politisch fällt mir dazu ein Ekel erregend „gelackter“, schleimiger MAAS-Anzug ein, der sich berufen fühlt, den USA Nachhilfeunterricht in Sachen Demokratie zu geben (und wegen Auschwitz in die Politik gegangen sein will; selten so gelacht, wenn sich jemand SELBST so moralisch überhöhen will!) – im sportlichen Bereich fällt mir dazu eine Werbekampagne zur Fussball-WM in Russland ein, die viel über die geistige Verfasstheit sowohl des (negativ-)„werbenden“ Automobilherstellers als auch des (Werbe)Managers der Nationalelf aussagt. Für „[The?!] Best neVer rest“ war dann schnell (zurecht) „Ende Gelände“, sehr zur Erbauung von Realisten, die genüsslich Hohn und Spott über diese an-MAß-enden Gestalten AUSKÜBELN durften.