In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed
Indubio Folge 92 – Verfassungs-Beschwerde
Die Justiz und Corona: Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte gegründet
Beitragsbild: Pixabay

„…..sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als “Fall„ Eingang finden.“ Das sagte schon Captain Future am 11.11.2020 in Köln, s.h. YT:„ Captain Futures Flucht vor als Polizei verkleideten Leuten ;) zum Karneval in Köln am 11.11.2020“. Achtung, dieses Video ist kein Fake, deshalb bitte nicht lachen! LOL.
Ja wann tut den endlich jemand was ?!
Wenn ich „zwangsweise“ getestet würde und dann ein positives Ergebniss hätte, dann ich.
Nun bin ich aber nicht so bekloppt,
dass ich mich symtomlos testen lasse.
Aus Angst zu sterben begehe ich ja auch keinen Selbstmord.
Herr Gebauer, würden Sie im „Worst Case“ mein Mandat übernehmen ?
Wenn ich mich recht erinnere, so hat vor einigen Wochen auch ein Richter vom Amtsgericht Dortmund ein freisprechendes Urteil gefällt. Auch hier ist Rechtsbeschwerde eingelegt und die Sache dem OLG Hamm vorgelegt worden.
Wollen wir hoffen, daß die Richter nicht „jahrelang“ darüber beraten müssen, sondern, wie es sich nicht nur in OWi-Sachen gehört, alsbald zu einer Entscheidung kommen.
Es sind schließlich keine Verwaltungsrichter, die Parteien schon einmal kaltschnäuzig auf den Klageweg verweisen, wohlwissend, daß sich dieser über Jahre erstrecken kann.
Hinter der Sache liegen Machtfragen, die letztlich mit Gewalt entschieden werden. Gerichte halten sich aus so etwas normalerweise raus um sich nicht angreifbar zu machen und letztlich auf die Seite des Siegers zu schlagen. Lediglich die Disfunktionalität und die Auflösungserscheinungen öffentlicher Institutionen könnten das verhindern. Die Sache wird man kassieren.
Sehr interessante und lehrreiche Vorlesung in Recht für Dummies. Dafür vielen Dank. Ich bin mir jedoch noch nicht sicher, ob der spektakuläre Sündenfall des Weimaraner Richters nicht auch noch par ordre de mutti geahndet, also rückgängig gemacht wird. Geht nicht? Gibt´s nicht! Momentan wird hierzulande ALLES passend gedengelt, getragen von einer satten Zustimmung der Deutschen.
Sehr geehrter Herr gebauer,
da können Sie aber sicher sein: „Was nicht paßt, wird passend gemacht.“
Alu-Hüte, Reichbürger und Coronaleugner wohin man blickt.
MfG
Nico Schmidt
Die Politik hat jegliche Rechtsstaatlichkeit seit 2015 verlassen. Die Medien haben den Journalismus aufgegeben. Die Polizei wird gerade in einen rechtsfreien Schlägertrupp verwandelt, der gegen friedlich demonstrierende Bürger in aller Härte vorgeht und bei Kriminellen lieber wegschaut. Der Verfassungsschutz ist ein verfassungswidrig handelnder Politclown, der einzig und allein dem Machterhalt des Regimes dient. Die letzte Säule der Rechtsstaatlichkeit war bisher die Justiz. Jetzt erfolgt der Frontalangriff auf den letzten Fels in der Brandung in diesem Narrenschiff.