Joachim Nikolaus Steinhöfel / 30.08.2016 / 18:31 / Foto: Krokodyl / 9 / Seite ausdrucken

Warum ich den Begriff „Hatespeech“ hasse

„Wir sprechen uns gegen Hatespeech aus, egal ob strafbar oder nicht. Jeder darf seine Meinung äußern, aber sachlich & ohne Angriffe“. Bundesministerium des Inneren, tweet vom 28.07.2016

„Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht…Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor …Die Annahme einer Schmähung hat…ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.“ Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 2646/15 – Hervorhebungen durch den Autoren.

Ich hasse den Begriff „Hatespeech“. Was soll das sein? Wer verwendet ihn warum? Nähern wir uns der Sache an. Äußerungen können zum Beispiel als Volksverhetzung, Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sein, sie können gleichzeitig zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und dergleichen auslösen. Demgegenüber steht das für ein demokratisches Gemeinwesen elementare und durch die Verfassung verbürgte Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5 Grundgesetz). Der Begriff „Hatespeech“ ist ungenau, schwammig und Instrument jeder Menge ideologischer Geisterfahrer, die jenseits der Gesetze auf den Trichter gekommen sind, zulässige Meinungsäußerungen, die ihrer politischen Ausrichtung zuwider laufen, zu kriminalisieren.

Ein Blick in die groteske Broschüre der hinreichend bekannten Amadeu-Antonio-Stiftung (insbesondere deren Seite 5) macht uns mit den häufigsten Formen „rassistischer Hetze“ bekannt:

„Gegenüberstellung »Wir« und »Die«.
„Abwertende Bezeichnungen: zB »Wirtschaftsflüchtling« suggeriert, dass das Grundrecht auf Asyl hier von Menschen ausgenutzt werde, die nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland kommen, nicht, weil sie Schutz vor Verfolgung suchen.“
„Die da oben/die Lügenpresse – erzählen uns eh nicht die Wahrheit“.

Zweifel an einer zutreffenden Berichterstattung in den Medien, ob begründet oder nicht, scheint keine Rolle zu spielen, ist mithin bereits „rassistische Hetze“. Ebenso der zutreffende Hinweis, dass eine große Zahl der Flüchtlinge das völlig legitime Streben nach einem besseren Leben hierher bringt, diese aber dennoch keinen Anspruch auf Asyl haben. Abwegig, aber wir zahlen für diesen Unfug mit.

Die mit Steuergeldern subventionierte Stiftung ist nur ein kleiner Teil einer Phalanx von Personen und Institutionen, die auf einem guten Wege sind, Menschen einzuschüchtern, die nichts anderes tun als ihre verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass viel von dem, was durch die Stiftung auf der einen bis zu dem üppig mit Gebührengeldern bezahlten Claus Kleber vom ZDF auf der anderen Seite als „Hass“ bezeichnet wird, nicht strafbar, sondern vielmehr erlaubt ist.

Immer wenn jemand den Begriff „Hatespeech“ in den Mund nimmt, sollte man ihn fragen, ob er diesen Begriff auch auf Äußerungen bezieht, die die Verfassung gestattet oder nur auf das, was das Strafgesetzbuch untersagt. Wenn er Ersteres bejaht, steht jemand vor ihnen, der ihre Meinungsfreiheit einschränken will. Wenn er Letzteres bejaht, soll er erklären, warum er nicht von „strafbaren Äußerungen“ spricht. Tertium non datur – Ein Drittes gibt es nicht.

Vor diesem Hintergrund sollte man noch einmal die am Eingang des Textes befindlichen Zitate überfliegen. Und sich fragen, was sich das Bundesministerium des Inneren (BMI) bei diesem tweet eigentlich gedacht hat. Ich habe beim Ministerium nachgefragt.

„Wie genau definiert ihr Haus ‚Hatespeech’?“.
 Und: „Der tweet spricht sich explizit gegen auch vom Grundrecht aus Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerungen aus. Sind von Seiten Ihres Hauses, gfls. in Zusammenarbeit mit dem BMJV, Gesetzesinitiativen geplant oder erwünscht, die „Hatespeech“ aus dem durch Art. 5 GG gewährten Grundrecht ausklammern? Wenn ja, welche? Wenn nein, erhofft sich Ihr Haus durch den tweet, dass Bürger in geringerem Rahmen von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch machen, als durch Art. 5 GG gewährleistet? Wieso wäre letzteres Anliegen, wenn von Ihnen verfolgt, nicht auf eine faktische Teilsuspendierung von Art. 5 GG gerichtet? Wenn auch dies nicht Ihre Absicht war, bitte ich um Erläuterung, was dann mit dem tweet beabsichtigt war.“

Hier ein Auszug aus der Erwiderung:

„Eine rechtliche Bewertung sollte mit dem Tweet nicht zum Ausdruck gebracht werden. Es geht uns vielmehr darum, allgemein und themenübergreifend für einen respektvollen Umgang miteinander zu werben und selbstverständlich nicht darum zu bestimmen, was erlaubt ist und was nicht. Es wird Sie daher nicht überraschen, dass eine rechtsetzungsinitiative der von Ihnen angesprochenen Art nicht geplant ist.“

Die Broschüre der Amadeu-Antonio-Stiftung enthalte nach Einschätzung des BMI im übrigen „Handlungsempfehlungen für die Zivilgesellschaft“. Tatsächlich kann man den tweet des Innenministeriums auch so zusammenfassen: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sollte nur eingeschränkt ausgeübt werden. Wir sprechen uns gegen die Wahrnehmung dieses verfassungsmäßigen Rechts in seinem vollen Umfang aus.

Obwohl sich ein Vergleich unserer demokratischen Institutionen mit dem Unrechtsstaat (dissenting vote: Gregor Gysi) DDR verbietet, schadet es nichts, sich mit dem dortigen Straftatbestand „Staatsfeindliche Hetze“ vertraut zu machen: Ein in der DDR als Staatsverbrechen eingestuftes Delikt (§ 106 StGB, ursprünglich „Boykotthetze“), das in weit gefassten Rechtsbegriffen unter anderem den Angriff oder die Aufwiegelung gegen die Gesellschaftsordnung der DDR durch „diskriminierende“ Schriften und Ähnliches unter Strafe stellte. Unter dem Vorwurf der „staatsfeindlichen Hetze“ wurden viele Oppositionelle der DDR verhaftet, insbesondere weil die Formulierungen des Paragraphen so offen gestaltet waren, dass beinahe jede kritische Äußerung unter Bezug auf diesen Artikel geahndet werden konnte.

Die ubiquitäre Verwendung des Begriffs „Hatespeech“ ist ein Schritt in die völlig falsche Richtung. Ebensowenig, wie wir eine Kanzlerin brauchen, die ein Buch, das sie nicht gelesen hat, als „nicht hilfreich“ bewertet, brauchen wir ein Ministerium, das sich mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf den Weg macht, die Bürger dazu zu nötigen, den Mund zu halten.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Joachim Steinhöfels Blog hier.

Lesen Sie zu diesem Thema auch das Achse des Guten Dossier "Zensur 4.0" hier.

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Leserpost

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Andreas Rochow / 31.08.2016

Die Ausführungen sind semantisch und juristisch erhellend. Besonders gefallen hat mir die Parallele der Kahaneschen “Hatespeech”-Definition zur zum § 116 des Strafgesetzbuchs der DDR. Sie drängt sich durch den penetranten Aktivismus der mit Steuermitteln geförderten Ex-Stasi-IM Anetta Kahane und ihrer Amadeu-Antonio- Stiftung geradezu auf. Wir sollten wachsam sein: Staatliche Sprachvorgaben dienen nicht selten der Einschränkung der freien Meinungsäußerung, zumindest der Einschüchteerung. Wer 40 Jahre lang die DDR am eigenen leibe erleben musste, weiß, worum es hier geht. Vielen Dank, Herr Steinhövel, für Ihre deutlichen Worte.

Roland Jungnitsch / 31.08.2016

Nun, nachdem sich die Angehörigen der DDR-Volkskammer und deren ‘Mitarbeiter’, vor allem die aus der Normannenstraße, gleichmäßig in unserer Gesellschaft, unserer Verwaltung, den NGO’s und den Medien verteilt haben, haben sie auch ihr altes Agitationswörterbuch wieder auspacken können. Leider mußten sie einige Wörter den aktuellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik anpassen, Hatespeech hieß damals, glaube ich, staatszersetzende Äußerungen. Dann gibt es noch den imperialistischen Klassenfeind, der heute Rechtsradikaler heißt und den bourgeoisen Konterrevolutionär, den man bevorzugt Rechtspopulist nennt. Nazi ist, soweit ich weiß, Nazi geblieben, also jeder der nicht sozialistisch denkt und handelt. Wenn man sich die Zeit nimmt und gründlich sucht, wird man noch eine Menge heutige Begriffe finden, deren Bedeutung propagandistisch der alten DDR-Terminologie gegen politisch Oppositionelle entspricht. Nur die Wörter mußten geändert werden, damit es nicht so auffällt!

Lutz Herzer / 31.08.2016

Aber irgendwie zeigen solche Aktionen doch auch, wie angezählt die Merkel-Administration mittlerweile ist. Dauert nicht mehr lange und dann werden Berater aus Nordkorea eingeflogen.

Marcel Seiler / 30.08.2016

Danke für den Artikel!—Der Begriff Hatespeech kommt aus den USA. Er ist Ergebnis und Kampfbegriff der Auffassung, die Gesellschaft setze sich nicht aus Individuen zusammen, sondern aus der Mehrheitsgesellschaft (“weiße Männer”) und allen möglichen Minderheiten (Schwarze, Einwanderer unterschiedlichster Ethnizität, Frauen [die absurderweise ebenfalls als “Minderheit” geführt werden], sexuelle Minderheiten [LGBTQ] und anderen), die von der Mehrheitsgesellschaft (den weißen Männern) diskriminiert würden (das gilt dann als “Rassismus”) und deshalb untentwegt zu schützen seien. Je länger diese Auffassung andauert, desto mehr für normale Menschen harmlose Äußerungen werden als diskriminierend postuliert. Solche Äußerungen sind dann in bestimmten sozialen Umfeldern, etwa an Colleges und Universitäten und am Arbeitsplatz durch spezielle untergesetzliche Vorschriften verboten, auch wenn sie voll durch das Recht auf freie Rede gedeckt wären, und zwar mit der Begründung, die Colleges/Universitäten und Arbeitgeber schuldeten den Minderheiten ein aggressionsfreies und nicht-diskriminierendes Umfeld. Das Recht auf freie Rede kommt also auf dem Umweg über das Diskriminierungsverbot unter die Räder. Je jünger die Menschen, desto richtiger scheinen sie dies zu finden.—In Deutschland gibt es eine ganz ähnliche Entwicklung. Niemand zweifelt das Recht zur freien Meinungsäußerung direkt an, aber indirekt eben doch: in 1001 Einzelfällen müssen, dieser Auffassung gemäß, leider, leider bestimmte Äußerungen als diskriminierend und deshalb verboten betrachtet werden. Da es äußerst vage ist, was als diskriminierend gilt und entsprechend geahndet wird, ist die Wirkung äußerst einschüchternd. Das wird auch bei uns noch schlimmer werden.—Wie dem beizukommen ist: nur sehr schwer. Denn das Recht auf Meinungsäußerung wird ja von niemandem direkt angegriffen, es wird eher subtil, und dann mit Berufung auf edelste Werte wie die Menschenwürde u.ä., unterminiert. Es ist gut möglich, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung der Multi-Kulti-Gesellschaft zum Opfer fällt, einer Gesellschaft, die unter der Oberfläche so viele explosionsbereite Konflikte beherbergt, dass man sie nur durch rigide Freiheitseinschränkungen befrieden kann.

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