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Warum eine Impfpflicht gegen das Grundgesetz verstößt

"Eine Impfpflicht wird zwangsläufig auch zu Todesfällen unter Menschen führen, die sich nur aufgrund der Impfpflicht impfen lassen. Um es klar zu sagen: Mit einer Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich unschuldige Menschen."

Das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiStA) beobachtet das politische Handeln und das Handeln der Gesetzes- und Verordnungsgeber in der Corona-Krise aus rechtsstaatlicher Sicht. Die Initiative setzt sich ein für das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung und sagt über sich: „Dabei vertreten wir unsere private Meinung. Wir sind politisch neutral und grenzen uns ausdrücklich ab von jedweder extremen Strömung.“

Auf dieser Grundlage beurteilt KRiStA die Zulässigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, was wir hier gern dokumentieren möchten:

Von Hannah Arendt stammt der Satz: „Die größte Gefahr in der Moderne geht nicht von der Anziehungskraft nationalistischer und rassistischer Ideologien aus, sondern von dem Verlust an Wirklichkeit. Wenn der Widerstand durch Wirklichkeit fehlt, dann wird prinzipiell alles möglich.“

Mit einem dramatischen Verlust an Wirklichkeit haben wir es in der aktuellen Diskussion um die Impfpflicht zu tun, wie im Folgenden gezeigt werden soll. Um aber mit dem Positiven zu beginnen: In der Verfassungsrechtswissenschaft scheint Konsens darüber zu bestehen, dass eine Impfpflicht nur dann zulässig ist, wenn die Impfstoffe keine oder nur geringe Nebenwirkungen haben (vgl. Gierhake, ZRP 2021, 115, 116 m. w. N.) Auf dieser Linie hat der Berliner Verfassungsrechtler Christoph Möllers in einem Interview der ZEIT vom 24. November 2021 erklärt, dass er eine Impfpflicht für grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig halte, der Staat dafür aber (neben anderen Voraussetzungen) darlegen müsse, dass beim Impfen keine gesundheitlichen Risiken aufgetreten seien, die statistisch relevant gewesen seien.

Möllers erklärt in dem Interview weiter, dass wir „mit der Impfung eine Maßnahme haben, die sicher und effektiv“ sei und schließlich, dass „wir es mit einem Eingriff zu tun (haben), von dem wir wissen, dass er keine körperlichen Schäden bei den Geimpften hinterlässt.“ Wie Möllers zu dieser Auffassung kommt, wird nicht mitgeteilt. Auch die Bayreuther Professoren für Öffentliches beziehungsweise Bürgerliches Recht Stephan Rixen und Adam Sagan erklären in einem Beitrag im Verfassungsblog lapidar, dass die sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei den COVID-19- Impfungen „extrem selten“ seien, ohne näher darauf einzugehen, was „extrem selten“ sein soll und welchen Schweregrad die Nebenwirkungen erreichen. Andere Verfassungsrechtler, die eine allgemeine Impfpflicht für zulässig halten, thematisieren die Frage der unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung erst gar nicht (!), so Hinnerk Wißmann in einer Sachverständigenstellungnahme für den Bundestag, Uwe Volkmann, Stefan Huster oder Thorsten Kingreen; sehr kritisch zur Impfpflicht dagegen der Londoner Rechtsprofessor Kai Möller, ebenfalls ablehnend die Strafrechts- und Rechtsphilosophieprofessorin Katrin Gierhake (aaO, S. 116).  

Es scheint danach bei den genannten Verfassungsrechtlern die Überzeugung zu bestehen, dass die unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung so selten und geringfügig sind, dass sie keiner näheren Erörterung bedürfen. Dies zeugt allerdings von einer spektakulären Ignoranz gegenüber den empirischen Tatsachen, denn allein der aktuelle Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts, der den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis 30. September 2021 umfasst, spricht eine ganz andere Sprache. Er verzeichnet für Deutschland 172.188 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung, 21.054 Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen und 1.802 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang. 

Betroffen davon sind alle COVID-19-Impfstoffe

Zwar sind Verdachtsfälle nur Verdachtsfälle, was bedeutet, dass das PEI die Kausalität der Impfung für die Nebenwirkungen nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen kann. Bei den Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang müsste dafür in jedem Fall eine Obduktion durchgeführt werden, was aber nur in wenigen Fällen erfolgt. Insofern kann nur geschätzt werden, bei welchem Anteil der Verdachtsfälle tatsächlich Kausalität der Impfung gegeben ist.

Der Heidelberger Pathologe Prof. Peter Schirmacher schätzt dabei aufgrund von ihm durchgeführter Obduktionen den Anteil der an der Impfung Verstorbenen bei den Verdachtsfällen auf 30 bis 40 Prozent. Schirmacher vermutet auch, dass es eine erhebliche Dunkelziffer an nicht gemeldeten Fällen gibt. Dies ist insofern plausibel, als aus der sogenannten Pharmakovigilanz allgemein bekannt ist, dass bei der Meldung von Nebenwirkungen von Arzneimitteln oder Impfstoffen immer ein erhebliches Underreporting gegeben ist. Die zurückhaltendsten Schätzungen gehen dabei von einer Dunkelziffer mit dem Faktor 5 aus (sehr instruktiv zum Thema Dunkelziffer und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe auch der Praxisbericht des Berliner Arztes Erich Freinsleben).

Die COVID-19-Impfstoffe sprengen bei den Nebenwirkungen den Rahmen alles bei Impfstoffen bisher Bekanntem. Der Vergleich der Verdachtsmeldungen mit herkömmlichen Impfstoffen fällt dramatisch aus (Die Grafik mit der Gegenüberstellung der Zahlen finden Sie hier bei netzwerkkrista.de).

Was bedeutet das nun alles für die verfassungsrechtliche Argumentation?

Eine Impfpflicht wird – da sie eine genügend große Anzahl Menschen erfassen wird – zwangsläufig zu Todesfällen unter Menschen führen, die sich nur aufgrund der Impfpflicht impfen lassen. Verantwortlich für diese Todesfälle ist der Staat, der die Impfpflicht angeordnet hat. Um es klar zu sagen: Mit einer Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich unschuldige Menschen. Dies ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen. Genau dies passiert aber, wenn Menschen durch eine Impfpflicht getötet werden, der Staat behandelt sie in diesem Fall als bloße Objekte zum Schutz anderer.

Dass der Staat dabei im Vorhinein nicht weiß, welche Personen es konkret treffen wird, ist dabei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Dem Argument, der Staat behandele die Betroffenen als bloße Objekte, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Impfung auch dem Eigenschutz der Geimpften diene, denn es dürfen für die Frage des Verstoßes gegen die Menschenwürde allein die Getöteten betrachtet werden, denen die Impfung aber definitiv keinen Eigenschutz bietet. Wegen der Absolutheit der Menschenwürde ist es dem Staat auch versagt, die Menschenleben der von ihm Getöteten gegen die Menschenleben der (mutmaßlich) vor dem Tod durch COVID-19 Geretteten aufzurechnen.

Die Dinge liegen hier nicht anders als bei dem berühmten Luftsicherheitsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 357/05). Mit diesem hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz richtete, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe von Terroristen gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, mit Waffengewalt abzuschießen. Bundestag und Bundesregierung hatten in diesem Verfahren das Gesetz verteidigt, die Bundesregierung vertrat dabei die Auffassung, dass der Staat mit dem Luftsicherheitsgesetz seine Schutzpflicht gegenüber dem Leben erfülle. Träten das Lebensrecht des einen und das Lebensrecht des anderen zueinander in Konflikt, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, Art und Umfang des Lebensschutzes zu bestimmen (sprich: ggf. auch über die Tötung von Menschen zu entscheiden). Die (unschuldigen) Insassen des von einem Abschuss betroffenen Luftfahrzeuges würden in ihrer Menschenwürde geachtet (!).

Konnte man diese Aussagen als Zeichen einer bedenklichen Erosion des Menschenwürdebegriffs verstehen, hat das Bundesverfassungsgericht dem seinerzeit eine klare Absage erteilt und festgehalten:

„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“ (aaO, juris, Rn. 122).

Anders hat das Bundesverfassungsgericht den Fall beurteilt ...

Anders hat das Bundesverfassungsgericht den Fall beurteilt, dass sich in einem Luftfahrzeug ausschließlich Angreifer befinden. Hierzu hat es festgestellt:

„Wer, wie diejenigen, die ein Luftfahrzeug als Waffe zur Vernichtung menschlichen Lebens missbrauchen wollen, Rechtgüter anderer rechtwidrig angreift, wird nicht als bloßes Objekt staatlichen Handelns in seiner Subjektqualität grundsätzlich in Frage gestellt, wenn der Staat sich gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzt und ihn in Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber denen, deren Leben ausgelöscht werden soll, abzuwehren versucht. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Er wird daher in seinem Recht auf Achtung der auch ihm eigenen menschlichen Würde nicht beeinträchtigt.“

Dass bei all der aktuell zu erlebenden rhetorischen Eskalation gegen Ungeimpfte in Politik und Gesellschaft Ungeimpfte bei der Frage des Inhalts ihres Würdeanspruchs nicht ansatzweise mit Terroristen gleichgesetzt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn dies für begründungsbedürftig gehalten würde, wäre dies ein Zeichen des vollständigen Verlustes der Kategorie der Menschenwürde in der Pandemie.  

Da der Tod von unschuldigen Menschen zwangsläufige Folge einer Impfpflicht sein wird, sollte verfassungsrechtlich danach an sich Einigkeit bestehen, dass die Impfpflicht gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie verstößt. Und selbst wenn es zu keinen Todesfällen käme, sondern „nur“ zu schwerwiegenden, bleibenden gesundheitlichen Schädigungen und Behinderungen, die ausweislich des Sicherheitsberichtes des Paul-Ehrlich-Instituts in erheblicher Zahl auftreten, ließe sich mit guten Gründen eine Verletzung der Menschenwürde der betroffenen Menschen vertreten, denn auch wenn Menschen „nur“ schwerwiegende gesundheitliche Schäden zugefügt werden, um andere vor Erkrankung oder Tod zu schützen, werden sie zu Objekten staatlichen Handelns gemacht. 

Das hier Gesagte gilt auch nicht nur für eine allgemeine Impfpflicht ...

Das hier Gesagte gilt auch nicht nur für eine allgemeine Impfpflicht, sondern auch für die jetzt gesetzlich beschlossene Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (§ 20a Infektionsschutzgesetz). Der/Die Einzelne kann sich dieser Impfpflicht zwar durch die Aufgabe seines Berufes entziehen (während man der allgemeinen Impfpflicht nur durch Auswanderung oder Suizid entkommen kann), entscheidet er/sie sich aber für den Verbleib im Beruf und für die Impfung, ist die Impfung deshalb doch keine freie Entscheidung im Rechtssinne. Sie ist unter Androhung eines empfindlichen Übels (Arbeitsverlust!) vom Staat abgenötigt worden. Der Staat bleibt danach verantwortlich für die Folgen der Impfung.  

Bleibt die dringende Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es über die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht entscheiden wird, an der Realität der schweren Impfnebenwirkungen und Impftodesfälle nicht vorbeikommen wird, wie es in der bisherigen Diskussion der Verfassungsrechtler vielen noch gelungen ist. Ansonsten ist prinzipiell alles möglich.

Zuerst erschienen auf der Webseite von KRiSta netzwerkkrista.de.

Foto: Pixabay

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Ludwig Luhmann / 23.12.2021

@Franz Klar / 23.12.2021 - “@Ludwig Luhmann: ” Das bedeutet, dass zukünftig die Wahlschafe sich nicht mehr die Mühe machen müssen, ihre nutzlosen Stimmen bei nutzlosen Wahlen abzugeben.” Aber vielleicht wäre es in einem ersten Schritt sinnvoll , würden die Wahlschafe ihre Stimmen der Opposition geben . Hat es im Ostblock nicht auch so funktioniert ?”—- Genau mein Humor! Cheers;)

Andreas M. Prieß / 23.12.2021

Warum übernehmen die Pharmakonzerne für ihre Produkte keine Haftung? Weil sie wissen ,dass ihr Impfstoff kein Impfstoff ist,sondern eine Gentherapie mit ungewissen Ausgang . Sollte der Staat eine Impfplicht beschließen ,ist der Staat in der Haftung. Bislang ist es “freiwillig” und somit haftet niemand für die Folgen. Es werden nur die Schafe geimpft,übrig bleiben die Wölfe und diese sind sehr zahlreich. Davor haben sie Angst und das ist gut so ! Warum wohl sperrt Youtube wohl die Videos von Achgut ? Sie haben Angst,Angst vor uns ,denn wir werden immer lauter und immer mehr !

Markus Viktor / 23.12.2021

Dem Argument vom Tod von unschuldigen Menschen als zwangsläufige Folge einer Impfpflicht dürften die Befürworter des Impfzwangs das Argument vom Tod von mehr unschuldigen Menschen als zwangsläufige Folge von Impfablehnung entgegensetzen. Passt nicht richtig, wenn die meisten Toten Ungeimpfte sind. Dann bleibt der Verweis auf die Überlastung des Gesundheitssystems und dadurch bewirkte Todesfälle bei an was auch immer schwer Erkrankten. Aber das sollte auf alle Politiker und Organisatoren des Gesundheitssystems zurückfallen, die die strukturelle Überlastung des Gesundheits- und Pflegesystems in dieser Gesellschaft mit relativ vielen Älteren bewirkt und nicht verhindert und damit den Tod unschuldiger Menschen schuldhaft verursacht haben. Um davon abzulenken, wird gegen Ungeimpfte gehetzt. Vielleicht werden die Jungen, die durch die Lügen und Restriktionen der Mächtigen ohne Not geschädigt werden, eines Tages Vergeltung üben.

R. Matzen / 23.12.2021

Ist das so? Eine „Impf“-Pflicht läßt sich wahrscheinlich umgehen. Wie auch immer, jedenfalls mit dem Ergebnis, daß die Spritze unterbleibt. Bekämen wir dagegen eine Zwangs-„Impfung“ , bei denen den Opfern die Spritzen zwangsweise, also mit körperlicher Gewalt, verabreicht würde, dann läge im Falle des Todes eines Menschen sicherlich eine vorsätzliche Tötung, also ein Mord, vor! Aber wohl erst dann. Nicht schon, wenn sich das Opfer des „Impf“-Drucks beugt und dann an der Spritze verstirbt. Der hat dann Pech gehabt.

Dieter Kief / 23.12.2021

Ah ja, also bedingter Vorsatz wäre möglich, danke Christian Becker. Und warum schreiben die oben einfach Vorsatz? - Nicht so gut? - Weiter: Dass bedingter Vorsatz möglich wäre, heißt nicht unbedingt, dass das so vor Gericht geht - richtig? - Das BVerfG kann eine Beschwerde/Klage abweisen, weil es die Handlungsfreiheit des Gesetzgebers in einer Krisensituation nicht einschränken will und im übrigen der Überzeugung ist, dass sowieso alles nach den üblichen Regeln der medizinischen Kunst und des parlamentarischen Prozesses vonstatten gegangen ist. - Kleine störende Zusatzinfo: In Israel sind nach der Impfung weniger Jugendliche und junge Erwachsene an einer Herzkrankheit gestorben als zuvor. - Solche Infos würden vermutlich als gegenbeweislich in das Urteil/ oder die Zurückweisung der Beschwerde/Klage einfließen - müssen?

Andy Malinski / 23.12.2021

Das letzte BVG-Urteil hat doch dem Gesetzgeber einen Blankoscheck ausgestellt: Der Zweck heiligt die Mittel. Zwar wurde dieses knappe Prinzip mit viel jurisitschem Wortgeklingel umkleidet und dadurch vernebelt, damit die gravierende Entwertung des GG durch diese massive Grenzüberschreitung nicht auf den ersten Blick erkennbar wird - aber sie ist in der Welt ... und nicht die letzte bleiben.

Brian Ostroga / 23.12.2021

Ja, der Autor liegt richtig. Was nutzt es? In einem funktionierenden Rechtsstaat wäre es hier beendet, aber die Politik will es, die Medien werden es verteidigen und Harbarth es ins GG hineinlesen ... Wenn der Autor glaubt Ungeimpfte könnten nicht mit Terroristen gleichgesetzt werden, dann sei gesagt, es war bereits vor weniger als einem halbem Jahr die Rede Ungeimpften eine Gefährderansprache zu halten, auch die Tyrannenrede auf Ungeimpfte ... kein medialer Widerspruch… Es ist nur eine Frage der Argumentationskette, bis Ungeimpfte von Gefährdern zu Kriminellen und dann zu Terroristen werden. In diesem Deutschland ist alles möglich. Vielleicht gehe ich zu weit, aber ich bin fast überzeugt, dieses Verfassungsgericht könnte auch Spiegelstrafen ins GG lesen.

Martin Schott / 23.12.2021

Noch ein Satz von Hannah Arendt (im Gespräch mit Günter Gaus): “Gleichschaltung ist Ihnen ein Begriff? (...) Für uns war doch nicht entscheidend, was unsere Feinde taten, sondern was unsere Freunde taten.”

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