Drei Somalier, die aus Polen nach Deutschland einreisen wollten, um Asyl zu beantragen, hatten gegen die Zurückweisung geklagt und vom Berliner Verwaltungsgericht nun Recht bekommen, obwohl sie aus einem sicheren Drittstaat einreisten.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Asylsuchende an deutschen Grenzen nicht einfach zurückgewiesen werden dürften. Die Migranten hätten nach der Dublin-Verordnung das Recht, einen Asylantrag zu stellen und diesen in Deutschland durchführen zu lassen. Die Bundesrepublik könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Eine von der Bundesregierung angeführte Notlage bestehe nicht. Die Antragsteller könnten allerdings nicht verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen. Denn nach der Dublin-Verordnung sei es möglich, das Dublin-Verfahren an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchzuführen, ohne dass damit zwangsläufig eine Einreisegestattung verbunden sein müsse.
Geklagt hatten drei somalische Bürger, zwei Männer und eine Frau, die am 9. Mai aus Polen nach Frankfurt (Oder) einreisten. Die Bundespolizei hatte sie trotz ihres Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgeschickt, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist waren. Die drei Somalier, die aktuell in Polen sind, legten dagegen Eilanträge ein, denen stattgegeben wurde.
Warum die Asylsuchenden kein Asyl im sicheren Drittstaat Polen wollten, ist nicht bekannt, aber es war ihnen von dort aus offenbar problemlos möglich, einen Eilantrag an ein deutsches Gericht zu stellen. Wie das Bundesinnenministerium jetzt auf das Urteil reagieren wird, war am Montagnachmittag noch nicht klar.