Das Bundesverwaltungsgericht erkennt Vorrang der Pressefreiheit.
Das Gericht gab damit dem Eilantrag der Anwälte von Compact statt. Allerdings ist dies keine endgültige Entscheidung: Das Magazin darf vorläufig weiter erscheinen solange das anhängige Hauptverfahren läuft, welches abschließend über das Verbot entscheidet. Interessanterweise beanstandete das Gericht nicht das juristisch umstrittene Verbot der Verlagsgesellschaft, welche zu einem Verein erklärt wurde, sondern bezweifelte, ob Compact mit seinen Artikeln die verfassungsmäßige Ordnung gefährde.
Das, was in Compact publiziert werde, sei demnach durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen.(…) Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist.“
Für Bundesinnenministerin Faeser, die das Verbot von Compact verfügte und den Herausgeber Jürgen Elsässer bei der Hausdurchsuchung medienwirksam vorführen ließ, ist dies eine empfindliche Niederlage und reiht sich ein in eine Serie von Fehlern und Patzern.
(Quellen: Junge Freiheit, Nius)