Dirk Maxeiner / 22.11.2018 / 06:29 / Foto: Bene16 / 75 / Seite ausdrucken

Verfassungsgericht verschleppt Klage gegen Grenzöffnung

Befürworter wie Gegner der ungehinderten Einreise von Asylbewerbern sehnen eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundes-Verfassungsgericht dringend herbei. Die Juristen haben die verschiedenen Meinungen vorgetragen, etwa hier und hier und hier auf achgut.com, aber auch die neutralen Darstellungen der Meinungsvielfalt durch Wissenschaftliche Dienste des Bundestages. Es ist also höchste Zeit, den sich aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergebenden gesellschaftlichen und politischen Konflikt zwischen den Anhängern der „Herrschaft des Unrechts“ und des „Rechtsbruchs“ und denen, die solche Rechtsansichten für eine „Dolchstoßlegende“ oder „rechte Schauermärchen halten, endlich durch das bisher hoch angesehene Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden zu lassen.

Schließlich geht es trotz aller immer wieder behaupteter Komplexität doch um die einfache Ausgangsfrage, ob es sich bei der seit 13. September 2015 geltenden Anweisung, dass „Drittstaatangehörigen ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente und mit Vorbringen eines Asylbegehrens die Einreise zu gestatten ist“, lediglich um die Umsetzung verbindlich geltenden europäischen Rechts handelt oder ob die Bundesregierung hier freiwillig und ohne ausreichende Beteiligung des Bundestages von der Zurückweisungsnorm des § 18 Abs. 2 AsylG abgewichen ist. 

Die Organklage, die hierzu am 14. April 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden ist, hätte eigentlich ihren normalen Gang gehen müssen. Als ersten Schritt gibt § 23 Abs. 2 BVerfGG dem Gericht vor, dass die Antragsschrift dem Antragsgegner, also der Bundesregierung, unverzüglich mit der Aufforderung zuzustellen ist, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. “Unverzüglich“ heißt im Juristendeutsch zwar nicht zwingend sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 BGB).

Sieben Monate vergangen – und still ruht der See

Eine Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, Ulrich Vosgerau, hat ergeben, dass das höchste deutsche Gericht das Verfahren offensichtlich absichtlich in die Länge zieht. Eigentlich müsste der Anwalt darüber informiert werden, sobald die ausführliche Antragsschrift der Bundesregierung zugestellt wird. Dies ist jedoch bislang nicht geschehen. 

Danach hat das Bundesverfassungsgericht, obwohl die Prozessvorschriften dies eindeutig vorsehen, weder unverzüglich die Klage nach deren Eingang der Bundesregierung zugestellt, noch dieser eine Äußerungsfrist gesetzt, innerhalb derer sie ihre – bisher unklare – Rechtsauffassung zur andauernden Einreise von Asylbewerbern aus anderen sicheren EU-Ländern hätte darlegen müssen. Nachdem seit der Klageeinreichung am 14. April nun mehr als sieben Monate vergangen sind, habe ich gestern an den Pressesprecher des Gerichts, Max Schoenthal, folgende Anfrage gerichtet:

1. Ist die Antragsschrift in dem Organstreitverfahren zu Klärung der Achtung der Mitwirkungsrechte des Bundestages bei der seit 2015 andauernden Grenzöffnung (Az. 2 BvE 1/18) der Bundesregierung bereits zugestellt worden und dieser eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden?

2. Falls ja: Wann erfolgte die Zustellung und bis wann wurde der Bundesregierung eine Frist zur Erwiderung eingeräumt?

3. Falls nein: Weshalb erfolgte noch keine Zustellung bzw. Fristsetzung zur Erwiderung? 

4. Welche Bedeutung misst das BVerfG den in der Antragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen zu? Welche Rechtsfragen hält das BVerfG für bisher ungeklärt bzw. bedeutend? Welche Rechtsfragen hält das BVerfG für bereits geklärt bzw. unbedeutend?

Darauf erhielt ich folgende Antwort: 

Sehr geehrter Herr Maxeiner, 

das Verfahren ist in Bearbeitung. Ein Entscheidungstermin ist derzeit nicht absehbar. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich keine Auskünfte zu einzelnen Verfahrensschritten oder Schriftsätzen gebe. Ebenso wenig kann ich etwaige vorläufige Einschätzungen einzelner Rechtsfragen durch das Gericht wiedergeben. 

Freundliche Grüße, 

Dr. Max Schoenthal

Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts

Vertrauen in staatliche Institutionen wird geschrottet

Kann es wirklich sein, dass das höchste deutsche Gericht entgegen der geltenden Verfahrensvorschriften eine Klage zu einer der bedeutendsten Rechtsfrage der letzten Jahrzehnte offenbar nicht energisch vorantreibt und anscheinend in der Schublade verstauben lässt? Dieses Vorgehen ist jedenfalls jetzt schon geeignet, um nach den Verheimlichungsversuchen des UN-Migrationspakts erneut das Vertrauen in den Umgang staatlicher Institutionen mit Migrationsfragen zu beschädigen. Zumal – sollte das Bundesverfassungsgericht dereinst zu der Überzeugung gelangen, dass es einer Gesetzesänderung des Bundestages für eine zeitlich und mengenmäßig unbegrenzte Außerkraftsetzung der Zurückweisungsnorm des § 18 Abs. 2 AsylG bedurft hätte – in jedem Monat seit Klageerhebung weiter über 10.000 Asylbewerber ohne die erforderliche Bundestagszustimmung eingereist sein werden.

Kritsch ist dies auch deshalb, weil der Bundesregierung ermöglicht wird, ihre Rechtsaufassung zur ungebremsten Einreise weiter zu verschleiern. So konstatieren die Wissenschaftliche Dienste des Bundestages im Juli 2018, fast drei Jahre nach der „Grenzöffnung“ im September 2015:

„Eine eindeutige Positionierung der Bundesregierung zur Zulässigkeit von Zurückweisungen lässt sich ihren Stellungnahmen zu entsprechenden parlamentarischen Anfragen aus der 18. und 19. Wahlperiode nicht entnehmen. Eine Tendenz dahingehend, dass die Bundesregierung Zurückweisungen von Asylsuchenden auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-III-Verordnung jedenfalls nicht von vornherein für ausgeschlossen hält, ergibt sich aus folgender Antwort vom 20. Januar 2016: „Eine Zurückweisung ist im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und des § 18 AsylG zulässig.““

Die von den Wissenschaftlichen Diensten identifizierte „Tendenz“ wird auch durch jüngste Erkenntnisse der WELT bestätigt. Wenn aber die Bundesregierung tatsächlich davon ausgeht, nicht durch Europarecht zur Einreisegewährung verpflichtet zu sein, stellt sich umso mehr die Frage, wie ein solch weitreichender Verzicht auf die Anwendung des Zurückweisungsgebots des § 18 Abs. 2 AsylG – der faktisch eine Außerkraftsetzung parlamentarisch gesetzten Rechts darstellen würde – ohne Bundestagsbeschluss hinreichend legitimiert sein kann.

Über die Gründe für das – mal vorsichtig ausgedrückt – ein wenig unterambitionierte Verhalten des höchsten deutschen Gerichtes in dieser Frage kann man zwangsläufig nur spekulieren. Vielleicht verfolgt man dort ja gar keine Strategie des Schutzes der Bundesregierung vor der möglicherweise unangenehmen Offenlegung bisher verheimlichter Rechtsansichten oder einer Blamage eines möglichen Unterliegens. Vielleicht ist auch alles viel einfacher. Könnte es gar sein, dass der als Berichterstatter zuständige, ehemals durch die SPD nominierte Richter Andreas Voßkuhle nach seinem 2020 bevorstehenden Ausscheiden als Richter seine Berufsaussichten nicht dadurch beeinträchtigen möchte, einer AfD-Klage stattgegeben zu haben? 

Dies dürfte dann allerdings für die Erfolgsaussichten der Klage sprechen, denn mit einer schnellen Abweisung könnte Andreas Voßkuhle sich sicher schmücken.

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Leo Hohensee / 22.11.2018

Sehr geehrter Herr Maxeiner, es ist einfach nicht zu fassen. Das Verhalten des BVerfG ist “Verschleppung mit Zielsetzung” bei der Bearbeitung einer Rechtsfrage. Das kann man als steuerzahlender Bürger nicht hinnehmen. Mir kommt das vor als würde ich von meiner höchsten Rechtsinstanz verarscht werden. (was nützt verbale Zurückhaltung wenn man es doch so treffend ausdrücken kann?) Also gut - beim Petitionsausschuss kommt man ja online auch nicht durch, also werde ich diesen wie jenen per Post mit Briefmarke meine Meinung unmissverständlich kundtun.

R.E.Rath / 22.11.2018

Das deutsche Rechtswesen ist insgesamt nach meiner Einschätzung als marode zu bezeichnen. Wir brauchen dabei gar nicht nach zum Bundesverfassungsgericht zu schauen. Die Urteile einzelner Amtsgerichte haben bei mir den Eindruck erweckt, dass die 68er nun voll durchgestartet sind. Die Amtsricher sprechen Recht nur am Rande und zwar nur in dem Maße wie sie es unbedingt müssen, um sich dem Vorwurf der Rechtsbeugung zu ersparen - sie sind dagegen bemüht, gleichmachende Gerechtigkeit zu pflegen in dem sie zivilrechtliche Streitigkeiten versuchen so zu entscheiden, dass keiner der Beteiligten Recht erhält und die Beteiligten gezwungen sind neue Vereinbarungen zu treffen, obwohl zumindest einem der Streitbeteiligten dadurch Unrecht geschieht.

M. Schneider / 22.11.2018

Und wieder ein krasses Beispiel dafür, dass das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat ständig sinkt. Es ist anzunehmen, dass die Telefonleitungen zwischen Berlin und Karlsruhe inzwischen bedrohlich heiß laufen, damit eine Klage zu dieser existenziellen Rechtsfrage ganz im Sinne Merkels und ihrer ergebenen Gefolgschaft so schleppend wie möglich behandelt wird und selbstverständlich erst dann bearbeitet wird, wenn alle schwarz-rot-grünen Träume im Hinblick auf die Migration erfüllt sind.

U. Kuklinski / 22.11.2018

Es gibt Normen, wie auch die des CPPCG, die auchverfassungsgerichtliche relevanz haben. Dazu gehört auch BVFG § 6 (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Be-kenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Markus Michaelis / 22.11.2018

Ich würde eine Stellungnahme des Verfassungsgerichts dazu ja auch begrüßen. Eine solche ist aber auch nicht unproblematisch. In der deutschen politischen Landschaft hat sich aus meiner Sicht ein gewisses Denken eingeschlichen, dass die Justiz der höchste Wächter des gesamten politischen Systems ist und das Verfassungsgericht soetwas wie die höchste Justiz. Eine Stellungnahme des Verfassungsgerichts könnte in einer so zentralen Frage daher auch schlimme politische Folgen haben, weil Korrekturmöglichkeiten fehlen. Aus meiner Sicht ist es so, dass alles ein System aus Checks&Balances; ist, in das sich auch die Justiz und das Verfassungsgericht einzufügen haben. Das Verfassungsgericht ist keine normale Justiz, weil es sich praktisch an keine Gesetze halten muss (die im Parlament gemacht werden). Das Verfassungsgericht stützt sich nur auf die Verfassung, in vielen zentralen Fragen auch nur auf ein paar dünne Artikelchen am Anfang, die auch noch in sich konkurrierend und abzuwägen sind. Praktisch hat das Verfassungsgericht damit fast beliebige Freiheiten - die normalerweise sehr kompetent und “rechtschaffen” im Sinne eines mittleren “Volkswillens” ausgelegt werden. Ganz sicher (aus meiner Sicht) kann das Verefassungsgericht daher auch nur ein (wichtiger) Baustein in unserem System aus Checks&Balances; sein, aber nicht die einzige, letzte, höchste Instanz. Dieses politische Denken fehlt aber, weswegen in solch zentralen Fragen politische Verwerfungen möglich wären. Passender wäre es, das Verfassungsgericht würde schneller reagieren, aber die Parteien, Bürger, Parlamente etc. würden das zur Kenntnis nehmen - als einen Baustein zur Willensbildung unter mehreren.

Susanne v. Belino / 22.11.2018

...womit erneut der Beweis erbracht wäre, dass es sich für die politischen Eliten dieses Landes ganz und gar nicht geziemt,  anderen Ländern - wie z. B. Polen - bezüglich ihrer Rechtsprechung und deren zugrunde liegenden Systemen irgendwelche Vorhaltungen zu machen. Angesichts der im Artikel als höchst wahrscheinlich dargestellten Verschleppungstaktik steht es uns nun wirklich nicht zu, mit dem nackten Finger auf andere zu zeigen. Jedweder diesbezügliche Steinwurf aus dem Glashaus entbehrt also der Rechtfertigung. Es ist mehr als peinlich, wenn überhebliches, selbstgefälliges Anprangern auf blanker Heuchelei beruht.

Martin Lederer / 22.11.2018

1.) Wer ernennt die Richter dieses Gerichts? Und nach welchen Kriterien geschieht das wohl? In den USA ist es sehr schön zu sehen, dass die Ernennung dieser Richter ein absoluter Kampf der beiden Parteien ist und das Ergebnis als wichtiger eingeschätzt wird als die Wahl des Präsidenten. 2.) Wie hat dieses Gericht bei all den Euro-Klagen entschieden? Diese ernannten Richter werden sich niemals mit den Parteien, die sie ja eingesetzt haben und mit denen sie verbunden sind, anlegen. Die einzige Lösung wäre, diese alten Parteien abzuwählen. Das würde automatisch zu einem gewissen Großreinemachen führen. Aber die böse böse Alternative wird niemals gewählt werden. Und eine “Selbstreinigung”: Wieso sollten die Frösche den eigenen Sumpf, aus dem sie sehr gut leben, trocken legen? Für mich handeln die Parteien aus ihrer Sicht sehr rational. Wer für mich nicht rational handelt, sind die Wähler.

Steffen Huebner / 22.11.2018

Das BVerfG scheint seit langem befangen, wenn es im politischen Geschehen darum geht, der amtierenden Merkel- Regierung Verfassungsgrenzen zu setzen. Das verwundert aber nur Denjenigen, der von den Kungeleien bei der Besetzung von Richterstellen mit wohlverdienten Pg nichts mitbekommen hat. Was soll man da dann auch noch erwarten? Wo man der Merkel in die Parade fahren müßte, stellt man sich entweder tot, reicht weiter an den EuGH oder trifft ein “Ja, aber” - Urteil. Was Klageschriften zu Verstößen gegen das Asylrecht GG betrifft, so hat das Gericht bereits seine Befangenheit gezeigt, in dem es die Verfassungsbeschwerde durch Staatsrechtler Prof. Schachtschneider vom Februar 2016 ohne Begründung (!) in weniger als drei Wochen abwies. Damit dürfte bereits feststehen, das eine ernsthafte Behandlung auch dieser neuen Klage zum gleichen Thema ähnliches beschieden sein wird - Souveränität eines Gerichts sieht anders aus.

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