Carlos A. Gebauer, Gastautor / 26.01.2021 / 06:05 / Foto: Pixabay / 96 / Seite ausdrucken

Urteile lesen statt Richter mobben

Nicht alles, was ein Amtsrichter in Weimar in ein Urteil schreibt, muss richtig sein. Aber auch nicht alles, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einen Beschluss schreibt, ist zutreffend. Auch Richter sind bekanntlich Menschen. Menschen können irren. Das macht sie liebenswert und sympathisch. Zu einem guten Diskurs gehört, einander respektvoll auf derartige Irrtümer aufmerksam zu machen, denen wir Menschen aufsitzen. So – und nur so – kommen wir gemeinsam am Ende zu den richtigen Entscheidungen. Und das ist es ja, was wir wollen. Hier einige Anmerkungen zur besseren juristischen Methodik.

Was fällt auf an der Entscheidung der Münchner Verwaltungsrichter vom 24. Januar 2021? In der Entscheidung BayVGH 10 CS 21.249 heißt es:

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Mitteilung der WHO vom 20. Januar 2021 zum Gebrauch von PCR-Tests stellt die Gefahrenprognose nicht in Zweifel. Diese Mitteilung betont lediglich die Notwendigkeit einer sachgemäßen Durchführung von PCR-Tests zur Feststellung einer Infektion und adressiert Anwender auf der ganzen Welt. Für die Annahme, dass PCR-Tests in Deutschland nicht ordnungsgemäß durchgeführt würden, nennt der Antragsteller jedoch keinerlei Beleg. Das weitergehende sinngemäße Argument des Antragstellers, dass mittels PCR-Tests keine aktuelle Infektiosität der Testperson nachgewiesen werden könne und deshalb die Voraussetzungen des IfSG für Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 und 28a IfSG nicht durch den Verweis auf das mittels PCR-Tests ermittelte Infektionsgeschehen nachgewiesen werden könnten, beruht auf einer unzutreffenden Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und ist deshalb irrelevant (im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 8.12.2020 – 20 CE 20.2875 – juris Rn. 9; OVG NW – B.v. 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE – juris Rn. 32 f.). § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG verlangen als Voraussetzung für eine Schutzmaßnahme nicht, dass infektiöse Personen festgestellt werden. Erforderlich ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Allein die Anzahl der hospitalisierten Covid-19-Patienten einschließlich der entsprechenden Belegung von Intensivbetten auch in Bayern (Zahlenmaterial bei https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten) genügt ohne Weiteres für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG.

Das ist leider methodisch verfehlt.

Wenn – nach der Klarstellung der WHO vom 20.01.2021 – ein bloß positiver PCR-Test keine Infektion nachweist, kommt auch nicht in Betracht, einen dergestalt positiv Getesteten als „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider“ zu klassifizieren. Denn wer nicht infiziert ist (und bei wem nicht einmal eine Kontamination unzweifelhaft festgestellt ist), der fällt per definitionem in keine dieser vier Gruppen. Weiß man nicht, ob Hans in ein Kalkfass gefallen ist, dann kann man nicht sagen, ob er eingestaubt oder möglicherweise eingestaubt ist. Man kann folglich auch nicht wissen, ob er andere einstauben könnte oder gar beim Gehen Kalk verliert.

Ebenfalls denkgesetzlich unstatthaft ist, von der Anzahl „hospitalisierter Covid-19-Patienten“ auf eine kritische Anzahl „Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider“ außerhalb des hospitalisierten Bereiches rückzuschließen. Denn aus dem Umstand, dass z.B. 7 Prozent aller Patienten in einem Krankenhaus ein gebrochenes Bein haben, lässt sich nicht drauf schließen, dass auch 7 Prozent der Gesamtbevölkerung außerhalb des Krankenhauses gebrochene Beine hätten.

Wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält

Mehr noch: Auch der Verweis des BayVGH auf seine eigene Entscheidung vom 8.12.2020 zu 20 CE 20.2875 verfängt tatsächlich nicht. Dort hat der BayVGH wörtlich ausgeführt:

Das Beschwerdevorbringen, PCR-Tests könnten keine Infektionen nachweisen, greift nicht durch. PCR-Tests sind grundsätzlich nicht ungeeignet, um die Infektionsgefahr von SARS-CoV-2 abzubilden. Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; OVG NW - B.v. 30.11.2020 - 13 B 1658/20.NE - juris Rn. 32 f.).“

Diese Darstellung ist als Argumentation rein verfassungsrechtlich schon im Ansatz schwierig. Denn nicht alles, was „grundsätzlich nicht ungeeignet“ ist, ist auch im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung schon hinlänglich geeignet. Das Tasten nach einer Feder ist nicht grundsätzlich ungeeignet, wenn man nach einer Ente sucht. Man darf sich dann aber auch nicht wundern, wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält.

Die weitere Begründung des BayVGH zeigt aber auch, daß der Senat augenscheinlich in der Vorstellung lebt, es gäbe ‚den‘ PCR-Test. Das ist aber rein tatsächlich unzutreffend. In Wahrheit gibt es eine unabsehbare Vielzahl von PCR-Tests, die – und das ist entscheidend – mit unterschiedlichen Replikationszyklen arbeiten. Ein PCR-Test mit 25 Zyklen (25Ct) liefert wesentlich andere Testergebnisse als ein Test mit 30, 35 oder gar – wie der „Drosten-Test“ – 45 Zyklen (in den Worten der WHO Information Nr. 2020/05: „The cycle threshold (Ct) needed to detect virus is inversely proportional to the patient’s viral load.“). Ein PCR-Testergebnis kann daher allenfalls dann ein „geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2“ sein, wenn der Ct-Wert zu statistischen Vergleichs- und Erkenntniszwecken generell und lückenlos offengelegt wird. Eine derartige verbindliche „Eichung“ ist auch aus Rechtsgründen zweifellos einforderbar. Maße, Gewichte und Zeitbestimmungen unterliegen von Verfassungs wegen mit guten Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls der bundesgesetzlichen Normierung: Art. 73 Nr. 3 GG.

Erkennbar nicht in sein Begründungskonzept gepaßt

Irritieren muss nächstens, wenn der BayVGH im Zusammenhang mit der Verteidigung des (nach WHO-Angaben nun alleinig infektionsschutzrechtlich unzureichenden) PCR-Tests ausgerechnet auf die Entscheidung OVG NW vom 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE Bezug nimmt. Diese Entscheidung erwähnt nämlich den PCR-Test überhaupt nicht, sondern führt nur aus:

Die gegenwärtige Situation ist durch einen starken Anstieg der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt mit Stand vom 27. November 2020 für ganz Deutschland bei einem Wert von 136 und für Nordrhein-Westfalen nochmals deutlich darüber bei einem Wert von 150. Die berichteten R-Werte liegen derzeit bei 0,82 (4-Tage-R-Wert) und 0,93 (7-Tage-R-Wert). Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen Wochen von 618 Patienten am 13. Oktober 2020 auf 3.854 Patienten am 27. November 2020, von denen 60 % invasiv beatmet werden müssen, mehr als versechsfacht. Dies lässt sich auch nicht mehr durch wenige einzelne Ursachen erklären. Vielmehr stellt sich das aktuelle Infektionsgeschehen sehr diffus dar.“

Da die dort beschriebenen „Inzidenzwerte“ aber ausschließlich auf PCR-Testungen beruhen statt auf sorgsamer ärztlicher Diagnostik im Einzelfall, liegt in der Bezugnahme auf jenen Beschluss des OVG NRW vom 30.11.2020 lediglich ein doppelt unzulässiger Zirkelschluss. Das OVG NRW argumentiert ohne belastbare Tatsachengrundlage mit steigenden Infektionszahlen und der BayVGH folgt ihm hierin unbesehen. Das ist denkgesetzlich unzureichend. Zutreffender wäre gewesen, wenn der BayVGH auf einen anderen Beschluss des OVG NRW vom 25.11.2020 (13 B 1780/20 NE) verwiesen hätte, der sich tatsächlich mit der Leistungsfähigkeit von PCR-Testergebnissen auseinandersetzt. Die Aussage des OVG NRW hat dem BayVGH aber erkennbar nicht in sein Begründungskonzept gepasst. Vielleicht hat er ihn deshalb unerwähnt gelassen Das OVG sagte nämlich am 25.11.2020 wörtlich:

„Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein positiver PCR-Test als solcher noch keine Infektiosität im Einzelfall belegt. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und nicht zuletzt auch die steigende Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patienten, einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infektionsgeschehens erlauben.“

Mit dieser Begründung liefert das OVG NRW der interessierten Leserschaft zweierlei: Erstens die obergerichtliche Bestätigung, dass ein (sic!) positiver PCR-Test keine Infektiosität beweist. Insoweit befindet sich das OVG NRW also bereits in Harmonie mit der WHO User-Information vom 20.01.2021. Zweitens aber leitet das OVG NRW seine dortige richterliche Annahme zur „Dynamik des Infektionsgeschehens“ in der folgenden Begründung von diesen PCR-Testergebnissen ab. Und genau das ist auch hier unzulässig. Denn wo keine Infektionen nachgewiesen werden (können), da kann auch keine Infektionsdynamik erkannt werden. Wenn ich nicht weiß, ob überhaupt Schneeflocken fallen, kann ich nicht plötzlich sagen, es würden jetzt immer mehr.

Kurz: Die gerichtliche Beantwortung der gestellten Fragen geht landauf landab weiter. Und das ist gut so. Schauen wir nicht auf die Menschen, die argumentieren, sondern setzen wir uns mit ihren Argumenten auseinander! Ob ein Richter, der ein Urteil gesprochen hat, privat Masken trägt, klagt oder nicht klagt, auf Demonstrationen geht oder nicht, ist für die Beurteilung seiner Arbeit irrelevant, mag die journalistische Versuchung auch noch so groß sein, sich an der Farbe seiner Socken oder der Gestalt seiner Frisur abzuarbeiten. Die juristische Herausforderung lautet: Sachlichkeit! Das strafft den streitigen Diskurs nach aller Erfahrung erheblich, spart Zeit und Nerven und führt zu belastbareren Ergebnissen. Wir suchen doch die Wahrheit und nicht den Irrtum, oder?

 

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HaJo Wolf / 26.01.2021

Übrigens, Herr Gebauer, wer mobbt denn hier Richter?? Hier wird nur Klartext geredet, und “Richter” von Merkels Gnaden, die nicht Recht sprechen, sondern Recht nach Merkels Willen auslegen und dann Urteile fällen, die verdienen keinen Respekt, sondern nur Verachtung. Das hat mit Mobbing gar nichts zu tun. Mobbing ist das, was der bayVGH mit den Richtern aus Weimar macht. Mobbing und eine unfassbare Arroganz, die mich wirklich wütend macht. So lange solche Richter an deutschen Gerichten Urteile fällen, habe ich kein vertrauen in deutsche Rechtsprechung.

HaJo Wolf / 26.01.2021

@Markus Knust “Das Problem ist, dass diese Hinweise - denn mehr sind es erstmal nicht - uns seit Monaten als Infiziertenzahlen verkauft werden, mit denen man dann Lockdowns und Grundrechtseinschränkungen begründet. ” Nein, lieber Mitkommentator, das Problem ist, dass die Regierung, allen voran die Führerin uns seit dem ersten Auftreten von Corona belügt und dass die Mehrheit des Volkes brav saruf hineinfällt; wer sachlich und demzufolge anders argumentiert, wird niedergemacht, totgeschwiegen oder ignoriert. Das Problem ist dieses angstvoll erstarrte Volk, das die FDJ-IM immer noch gut findet und für noch stärkere Einschränkungen ist. Die Seuche und die Pandemie, das sind Merkel, die MP, die Gerichte (fast alle), die Polizei (die unsinnige Gesetze nicht nur nicht gefolgen muss, sondern nicht befolgen DARF). Das Problem ist nicht das Virus, das Problem ist das Sstem, das es gestattet, dass eine hergelaufene Möchtegerne-Politikerin, die in NICHTS irgendeine Kompetenz oder einen Sachverstand nahcgewiesen hat, im Gegenteil,  sich zur Alleinherrscherin hochgespielt hat, das Parlament tatenlos zuschaut und das dumme Volk mitmacht. WIDERSTAND JETZT!

B. Ollo / 26.01.2021

Es ist immer wieder erstaunlich, mit wie wenig logischer Begabung man in Deutschland Richter werden kann. Die Argumente des Autors sind selbstverständlich alle absolut einleuchtend. Bei der Argumentation der Richter des Münchner VGH sieht man genau das, was dem Richter aus Weimar vorgeworfen wird: Ideologische Verbohrtheit und Verblendung. Dabei gehen sie auf den wesentlichen Punkt gar nicht ein. Der Punkt ist nämlich, dass Eingriffe in die Allgemeine Handlungsfreiheit in der Öffentlichkeit und im Privaten zwei grundsätzlich verschiedene Dinge sind. Im öffentlichen Raum, beispielsweise im ÖPNV, weiß niemand auf wen er trifft, ob die Personen vielleicht schon Symptome haben. Man kann sich selbst nicht schützen in einer echten epidemischen Lage, wenn es keine Verhaltensregeln für Fremde gibt, die man zufällig trifft. In den eigenen vier Wänden, erst recht im Garten, wie in dem Bußgeld-Fall (aus der Erinnerung), weiß man aber a) wen man einlädt, kann b) selbst entscheiden, wen man unter welchen Rahmenbedingungen zu sich lässt bzw. wo man selbst hingeht, denn man kann c) vorher fragen, welche Kontakte oder Symptome andere Personen hatten, d) kann man sogar bei einigen Berufsgruppen auch berücksichtigen, dass sie mittlerweile täglich getestet werden und e) würde der Staat es nicht verbieten, könnte sich schon lange jeder selbst testen für die absolute Sicherheit, wenn man die denn will. Wenn die Punkte d) und e) selbst den Besuch von Risikogruppen in Pflegeheimen ermöglichen, mit welchem Recht schränkt man die Unverletztlichkeit der privaten Wohnung bei Nicht-Risikogruppen ein? Das bei Personen, die gar keine Symptome haben und demnach nach WHO-Stand auch nicht infektiös sind.

Bernd Müller / 26.01.2021

Wir haben seit zehn Jahren - egal ob auf Parlamentsebene oder außerhalb, auf gesellschaftlicher Ebene - KEINE akzeptierte Opposition. Und DAS ist DAS Grundproblem unserer Zeit. Man stelle sich das vor, DAS muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: KEINE akzeptierte Opposition (auch die Achse pflegt, glaube ich, diesen Umstand und kann sich nicht durchringen, Partei für die Oppositionspartei zu ergreifen). Ein “Gegengedanke”, ein Gedanke, eine Kritik in grundsätzlicher Hinsicht gegenüber der Regierung ist praktisch nicht existent, seit zehn (!) Jahren. Blogs wie Achgut können diesen Missstand nicht abhelfen; im Gegenteil: Sie dienen der Einheitsfront nur als “Beleg” und “Alibi” für die demokratische, pluralistische Verfassung unseres Landes. Ohne fundamentaler, zugelassener und akzeptierter Opposition gibt es aus der Einheitsfront kein Entrinnen. Auch die obersten Richter werden aus dieser Einheit nicht ausscheren, sie werden sich nicht als Oppositionelle “outen”. Warum sollten sie auch? Zum einen ist es Aufgabe vor allem der ersten und vierten (Medien) Gewalt und der Gesellschaft, den Gedanken der Opposition zu pflegen und zu stärken, aber gerade nicht die der dritten Gewalt; zum anderen stünden die Richter dann auf der Seite der verteufelten, nicht akzeptierten Opposition; das ist kein angenehmer Ort, da ist es kalt, rau und windig; dann lieber warm, weich, ruhig und sanft! Dort eingekuschelt können und wollen die Richter, vor allem die obersten, das Ruder nicht herumreißen. “Ruhe in Frieden!” meine geliebte deutsche Demokratie.

David König / 26.01.2021

Der Erfinder des PCR-Verfahrens, der Biochemiker und Nobelpreisträger Kary Mullis über die Aussagekraft von PCR und der Interpretation der Test-Ergebnisse, 1993: Question: “How do they misuse PCR to estimate all the supposed free viral RNA’s, that may or may not be there?” Kary Mullis: “I don‘t think you can misuse PCR. No [but] the results, the interpretation of it. See, if you can say if they could find the virus in you at all. In PCR, if you do it well, you can find almost anything in anybody. [...] I mean, if you can amplify a single molecule up to something that you can really measure, which PCR can do, then there’s just very few molecules that you don’t have, at least one single one of them, in your body. So that could be thought of as a misuse, to claim that it’s meaningful. The measurement for it [HI-Virus] is not exact at all. It’s not as good as our measurement for things like apples. An apple is an apple. If you get enough things, that look like an apple, you stick them all together, you might think of it as an apple. But an HIV isn’t like that. These tests are all based on things, that are invisible and the results are inferred in a sense. PCR is separate from that. It’s just a process that’s used to make a whole lot of something out of something. It doesn’t tell you that you are sick and it doesn’t tell you that the thing you ended up with really was gonna hurt you or anything like that.” Quelle: voluntarytube.com Video: The PCR Deception (Documentary)

Hans-Peter Dollhopf / 26.01.2021

Zum einen führen die Münchner Richter an, das Weimarer Urteil widerspreche   der “ganz überwiegenden” Rechtsprechung deutscher Gerichte, aber gleichzeitig werfen sie dem Weimarer Gericht vor, es maße sich eine Sachkunde an, die ihm aufgrund von Hochkomplexität “ersichtlich”[SIC] nicht zukäme. Häh? Merken die Richter aus der Hauptstadt der Bewegung an dieser Stelle gar nicht, dass sie sich mit dem zweiten Argument das erste selbst aus der Hand geschossen haben? Das nenne ich im Gegenzug wirklich unterkomplex. Außerdem, schimpfen sie weiter, sei Weimar auch noch methodisch fragwürdig vorgegangen. Aha, ein nicht fragwürdiger Vorgang ist dagegen also, sich an den Trend zu halten! Na, das sind ja “Methoden”.

Hans-Peter Dollhopf / 26.01.2021

Seite 15: “Welche Relevanz das konkrete Sterbedatum angesichts von mittlerweile über 50.000 Todesfällen in diesem Zusammenhang haben soll, ist vom Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt oder sonst ersichtlich.” Ha ha, “oder sonst ersichtlich”! Da geben sie gerade noch damit an, wie fleißig sie “noch während des vorliegenden Eilverfahrens” Studien gefunden hätten, die Ioannidis widersprechen würden, aber die gleichen Stichwortgeber liefern natürlich nichts, wenn dem Antragsteller hilft. Zum Sterbedatum: Das ist schon allein deshalb “oder sonst ersichtlich” wichtig, damit man Grippe- oder Coronatote in einer Saison, innerhalb eines Jahres, oder einfach so lange wie es einem zum Panikschüren passt, aufsummiert. So viel zur Denkfähigkeit eines Senatsrichters, das sogar ich hier noch mit Leichtigkeit ersichtlich übertreffen kann. Aber wo es halt an Gutwilligkeit fehlt, da kann man mit gestörter Wahrnehmung rechnen. Einen Bias nennt das der Kognitionspsychologe. Und dieser ganze Beschluss ist psychologisch zu betrachten!

Jörg Noa / 26.01.2021

Dass PCR-positiv-Getestete krankheits- und damit auch ansteckungsverdächtig sind, halte ich für richtig. Aber: Viele auf Grundlage des IfSG erlassene Corona-Verordnungen stellen gar nicht auf Krankheits- und Ansteckungsverdacht ab - was sie könnten -, sondern auf die Zahl Neuinfizierter/Neuinfektionen. Und da reicht der PCR-Test als Nachweis nicht aus, weil er keinen Infektionsnachweis erbringt und zudem nirgends geregelt ist, wann eine Infektion “neu” ist, obwohl es in diesem Zusammenhang mehr als eine wortsinnkompatible und sinnvolle Definition für “neu” gibt (z.B. “neu = vor nicht mehr als x Tagen infiziert”, aber auch “neu = nicht schon zuvor irgendwann positiv getestet”). Des Weiteren können Grundrechtseinschränkungen nicht davon abhängen, wieviel Geld für Tests man in die Hand nimmt. Das ist doch der größte Witz: Wenn ich in einer Gemeinde 5.000 getestet habe und davon 30 (unterstellt) infiziert sind, mache ich einfach nochmal 5.000 Tests und darf dann Grundrechte einschränken? Ich würde eher auf diesen handwerklichen Mist abstellen, als mich mit medizinischen Sachverständigen auf Diskussionen über die Aussagekraft von PCR-Tests einzulassen.

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