Das Bundesverfassungsgericht hat zudem die gesetzliche Regelung zur heimlichen Online-Durchsuchung im Bereich der Strafverfolgung aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein wegweisendes Urteil zum Ausmaß der heimlichen Überwachung im Internet gesprochen, meldet unter anderem heise.de. Die Polizei soll Staatstrojaner demnach nicht mehr einsetzen dürfen, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Im Kampf gegen die „Alltagskriminalität“ sei die heimliche Installation von Überwachungs-Software künftig tabu. Zugleich habe das höchste deutsche Gericht die gesetzliche Regelung zur heimlichen Online-Durchsuchung im Bereich der Strafverfolgung aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt.
Die Karlsruher Richter hätten in ihrem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. Juni (Az.: 1 BvR 2466/19) argumentiert, dass der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung sehr stark sei. Um diesen rechtfertigen zu können, müsse die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein. Bei leichteren Delikten wäre der Eingriff demnach unverhältnismäßig. Der zuständige Erste Senat habe die entsprechenden Rechtsgrundlagen daher für nichtig erklärt.
Bei der Online-Durchsuchung hätte das Gericht einen rein formalen Fehler bemängelt: das sogenannte Zitiergebot. Nach Artikel 19 des Grundgesetzes müsse der Gesetzgeber genau angeben, welches Grundrecht er einschränke. Bei der Online-Durchsuchung habe er aber nur auf das sogenannte IT-Grundrecht hingewiesen, nicht aber auf das separate Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Grundgesetz, das ebenfalls betroffen sei. Die aktuelle Regelung könne laut Richterspruch zwar vorerst in Kraft bleiben, damit die Behörden weiter ermitteln könnten. Der Gesetzgeber müsse sie jedoch zeitnah überarbeiten und grundsätzlich verfassungskonform ausgestalten.
