Sanktionsmöglichkeit des Gesundheitsamts bleibt das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.
Dass einer Mitarbeiterin eines Altenheimes, die sich trotz der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nicht impfen lassen wollte, vom Landkreis mit einem Zwangsgeld gedroht wurde, sei nicht rechtens gewesen, meldet welt.de. Das habe das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Mittwoch in einem Eilverfahren so entschieden. Damit hätten die Richter in Lüneburg die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen. Diese Entscheidung des OVG-Senats wäre nicht anfechtbar.
Der Arbeitgeber der Frau aus Diepholz hätte den Landkreis darüber informiert, dass die Mitarbeiterin nicht geimpft sei, woraufhin der Landkreis einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen anmahnte. Für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, hätte der Landkreis ein Zwangsgeld angedroht.
Die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung rechtswidrig, habe das OVG entschieden. Das Gesundheitsamt könne als Sanktion bei Nichtvorlage eines Impfnachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.