Weil er einen Anschlag für den IS begehen wollte, wurde Mohammad A. in Düsseldorf zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Die Verteidigung hatte ihre Forderung nach Bewährung auch damit begründet, dass der Syrer in Deutschland bleiben müsse.
Wegen versuchter Mitgliedschaft in der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat wurde der 22-jährige Mohammad A. am Dienstag vom 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Haftbefehl gegen den im April 2024 inhaftierten Syrer bleibt bestehen, da Fluchtgefahr laut des Vorsitzenden Richters Frank Schreiber nicht auszuschließen sei.
Mohammad A. kam 2021 über die Türkei, Griechenland und Belgien nach Nordrhein-Westfalen. Für die Flucht, die er 2020 gemeinsam mit Angehörigen angetreten hatte, bezahlte seine Familie auch Schlepper. In Dinslaken bekam er aufgrund verwandtschaftlicher Bande zu anderen Landsleuten schnell einen Job in der Autoreinigung.
Ende 2023 bekam die Polizei einen Hinweis, nach dem es sich bei Mohammad A. um einen IS-Sympathisanten handeln könnte. Den Ermittlern sagte er, er habe „im Internet nur zum Scherz einen IS-Anhänger gespielt". Die Auswertung seines Handys ergab jedoch, dass er intensiv sowie über einen längeren Zeitraum mit bekannten IS-Mitgliedern kommuniziert hatte. Und dabei hatte er sich seit Frühjahr 2023 immer wieder ungeduldig für einen Terror-Anschlag in Europa angeboten. Mal war von einem Anschlag mit einer Autobombe die Rede, mal von einem Selbstmord-Attentat mit einem selbstgebauten Sprengstoffgürtel.
Die ihm überlassenen Anleitungen zum Bombenbau waren jedoch mit Fehlern versehen und hätten nicht zu einem funktionsfähigen Sprengsatz geführt. Kurz bevor die Polizei auf ihn aufmerksam wurde, verlor der IS das Interesse an ihm und ging auf seine Bemühungen nicht mehr ein. Daraufhin widmete sich Mohammad A. „weltlichen Vergnügungen", wie etwa dem Besuch von Bordellen oder Diskotheken. Gleichzeitig hatte er nach übereinstimmender Überzeugung von Gericht und Staatsanwaltschaft aber auch weiterhin im Netz gegen das Christentum gehetzt und IS-Gräuelvideos konsumiert.
"Einsame Recherchen im Internet"
In seiner rund 90-minütigen Urteilsbegründung zeichnete Frank Schreiber das Bild eines Migranten, der sich auch nach seiner Ankunft in Deutschland ausschließlich im Kreise seiner syrischen Verwandten bewegt hat. „Eine Annäherung an die westliche Kultur war nicht feststellbar", sagte der Senatsvorsitzende. „Kontakte zur deutschen Bevölkerung fehlten völlig." Stattdessen habe sich Mohammad A. „einsamen Recherchen im Internet" gewidmet, die ihn schnell zu „sehr radikalen und fundamentalistisch-religiösen Inhalten" geführt haben, die vom „unbedingten Vernichtungswillen" gegenüber jedem, der andere Ansichten vertritt, geprägt waren.
Dies sei eine „Selbstradikalisierung, die kaum noch zu übertreffen" sei, fuhr Schreiber fort. „Die hier lebende Bevölkerung, der Westen, die Kreuzritter, haben für ihn nie ein Gesicht bekommen." Im Ergebnis habe dies zu „vollständig ernstgemeinten Bestrebungen und Absichten" eines Anschlags geführt, „auch unter Inkaufnahme seines eigenen Todes", da er es als seine „religiöse Pflicht" gesehen habe, „Westliches zu töten". Der Senatsvorsitzende hob hervor, dass sich der Syrer im Prozess „weitgehend geständig gezeigt" und Fragen „rückhaltlos" beantwortet habe. Dabei habe er sich jedoch „recht einsilbig geäußert" und „einen emotionslosen und unbeteiligten Eindruck gemacht".
Die Anklage hatte eine Jugendstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten Haft gefordert. In seinem Plädoyer am Freitag vor dem Urteil hatte einer der Staatsanwälte noch einmal darauf hingewiesen, dass Mohammad A. noch im Dezember 2023, also nachdem der IS ihn bei seinen Anschlagsplänen nicht mehr unterstützt hat, im Netz auch Symbolik der „Weinenden" gepostet habe. Dabei handelt es sich um Figuren aus der islamischen Mythologie, die betrauern, nicht über die für einen Jihad notwendigen Waffen zu verfügen.
Mit solchen Postings habe er seiner Enttäuschung darüber, dass es nicht zur IS-Mitgliedschaft und dem von ihm angestrebten Anschlag gekommen sei, Ausdruck verliehen. „Somit war es ein fehlgeschlagener Versuch, bei dem aber kein Rücktritt ersichtlich ist", argumentierte der Staatsanwalt. Der Strafsenat schloss sich in seinem Urteil dem an und verwies darauf, dass Mohammad A. bis zum Kontaktabbruch durch den IS „alles dafür getan" und „hartnäckige und ungebrochene" Bemühungen um Aufnahme in die Terror-Organisation gezeigt habe.
Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?
Seine beiden Anwälte hingegen hatten eine „bewährungsfähige Jugendstrafe" gefordert. Dabei schreckte seine Pflichtverteidigerin Nadine Röhrich auch nicht davor zurück, dies damit zu begründen, ihm den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen: „Ein Strafurteil würde desaströse Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus haben", sagte sie. „In Syrien erwartet Herrn A. eine ungewisse Zukunft." Außerdem habe sich Mohammad A. vor seiner Verhaftung „vom IS abgewendet" und für die Bevölkerung „keine wirkliche Gefahr" bestanden, argumentierte die Anwältin weiter. Seinen intensiven Flirt mit dem IS erklärte sie mit „fehlendem Wissen über den Islam" sowie seiner Trotzhaltung gegenüber seinem autoritären Vater, der dem Assad-Regime als Offizier loyal gedient hatte. „Der Feind seines Feindes war sein Freund", erläuterte sie seine Logik.
Als weiteres Argument für eine milde Strafe führte sie an, dass Mohammad A. zwischenzeitlich Kontakt zum Aussteigerprogramm Islamismus (API) aufgenommen habe. Beim API handelt es sich um ein kostspieliges Programm des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, dessen Bilanz mit letzten Zahlen zufolge rund 17 Prozent erfolgreich abgeschlossener Fälle bislang eher mäßig ausfällt. Für Jihadisten ist das Programm jedoch hochattraktiv, da viele OLG-Richter deren Bereitschaft zur Teilnahme daran automatisch als Strafmilderungsgrund werten.
Noch Wochen vor den Schlussvorträgen und dem Urteil hatte es heftigen Streit im Saal darüber gegeben, ob bei dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Syrer Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Dabei hatten zwei Frauen von der Jugendgerichtshilfe die Anwendung des Jugendstrafrechts gefordert. Deren Begründungen dafür wurden jedoch vom Strafsenat wie auch von der Staatsanwaltschaft mit teilweise deutlichen Worten kritisiert.
In ihrem Plädoyer aber knickte die Staatsanwaltschaft ein und plädierte nun ebenfalls für die Anwendung des Jugendstrafrechts. Einer der Staatsanwälte begründete den Sinneswandel unter anderem damit, dass bei Mohammad A. „keine Berufsplanung erkennbar" gewesen sei. Erwartungsgemäß plädierte auch die Verteidigung für die Anwendung des Jugendstrafrechts. Ihr Mandant sei zum Tatzeitpunkt „beeinflussbar", aber gleichzeitig „nicht in der Lage gewesen, einfachste Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten", führte seine Anwältin zur Begründung an. Außerdem sei „allgemein anerkannt", dass „Kulturkonflikte bei Zuwanderern zu einer Reifeverzögerung führen", behauptete sie.
„Einfach zu sagen, Schwamm darüber, ist kein gangbarer Weg"
Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft aber erneuerte Frank Schreiber beim Urteil seine Kritik an den Argumenten der Jugendgerichtshilfe. Dies sei für ihn „eine grundsätzliche Problematik", sagte er. „Es regt mich auf, wenn man stichpunktartig bestimmte Kriterien in den Raum stellt, ohne zu überlegen, ob diese im konkrete Fall überhaupt Sinn ergeben", sagte er. Damit seien solche Argumente nur noch „inhaltsleere Floskeln".
Gleichwohl entschied sich der Strafsenat aber auch bei Mohammad A. für die Anwendung des Jugendstrafrechts, da eine „Entwicklungsverzögerung bei ihm nicht ausgeschlossen werden" könne. Zuerst verwies Schreiber darauf, dass dies beim Strafrahmen der schweren staatsgefährdenden Straftat ohnehin kein Unterschied mache. Kurz darauf räumte er aber ein, dass das Jugendstrafrecht andere Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassen auf Bewährung vorsehe als das Erwachsenenstrafrecht.
Dem Plädoyer von Nadine Röhrich widersprach Frank Schreiber gleich mehrfach: So könne von „einer vollzogenen Abkehr vom IS noch nicht geredet werden". Die Hinwendung ihres Mandanten an „weltliche Vergnügungen" sei lediglich als „Einstieg in eine Abkehr" zu werten. Auch bleibe es seiner Ansicht nach „offen", ob das API bei Mohammad A. überhaupt Erfolg haben wird. „Der Weg zum gewaltfreien und gemäßigten Islam ist ein langer Prozess, wenn es denn überhaupt gelingt", betonte der Senatsvorsitzende und sprach von einer „schwierigen Balance zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und der Unterstützung einer Deradikalisierung".
Auch ihrer Forderung nach einer Bewährung zur Vermeidung aufenthaltsrechtlicher Nachteile erteilte Schreiber eine klare Absage: „Das hat für uns eine höchst eingeschränkte Relevanz", sagte er. „Strafrechtlich spielt das eine untergeordnete Rolle." Hinzu komme, dass ein Vater, der dem Assad-Regime als Offizier gedient habe, im Falle von Mohammad A. nun ohnehin „als Abschiebehindernis gewertet" werde.
Kurz vor dem Ende seiner für Staatsschutz-Senate des OLG ungewöhnlich realitätsbezogenen Urteilsbegründung richtete Frank Schreiber sein Wort an die im Saal sitzenden Familienmitglieder von Mohammad A. Dabei erinnerte er daran, dass mehrere seiner Angehörigen zum Prozessbeginn betont hatten, dass dessen IS-Begeisterung nun Vergangenheit und er „wieder normal" sei. „Einfach zu sagen, Schwamm darüber, jetzt ist er ja wieder normal, ist für uns kein gangbarer Weg", stellte der Vorsitzende abschließend klar.
Mit rund drei Monaten Dauer gehörte der Prozess gegen Mohammad A. zu den eher kürzeren OLG-Verfahren mit IS-Bezug. Das Publikum im Saal bestand fast ausschließlich aus seinen Angehörigen oder Personen, die beruflich mit solchen Fällen befasst sind. Den für die wenigen Zuschauer schwierigsten Moment gab es Anfang November, als jene IS-Propagandavideos gezeigt wurden, die auf seinem Handy gefunden wurden. Dabei war auch zu sehen, wie Menschen vor laufender Kamera die Arme abgehackt oder deren Köpfe abgeschnitten wurden. Mehrere Frauen, darunter auch seine Anwältin, sahen jedoch angestrengt in eine andere Richtung, als die Videos auf den Saalbildschirmen gezeigt wurden.
Peter Hemmelrath arbeitet als Journalist und Gerichtsreporter.
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„…mehrere Frauen, darunter auch seine Anwältin, sahen jedoch angestrengt in eine andere Richtung…“ Muss man mehr über eine verlogene Mentalität sagen?
@Jochen Himmel
Selben Gedanken gehabt…..und irgendwann sorgt die multiple Unterwanderung auch dafür, dass man einen Freispruch auch an der Frisur des Richters ablesen kann…
Leider wird von vielen Verteidigern dieser Leute jede Straftat relativiert. Man fordert Jugendstrafrecht bei Erwachsenen und findet immer Gründe, warum dieser Angeklagte eine Bewährungsstrafe erhalten muss , oder warum er in Deutschland bleiben müsse. Mich schaudert bei vielen Gerichtsurteilen. Dieser Richter hat wenigstens Ansätze eines gesunden Menschenverstands gehabt. Leider nur sehr selten zu finden.
Ein Flüchtling mit Fluchtgefahr, wer hätte das gedacht. Ein 22Jähriger mit Jugendstrafe – eindrucksvoll, dass die neudeutsche Rechtsprechung sogar über einen Jungbrunnen verfügt.
Von Griechenland über Belgien nach Deutschland. Selbst wenn eine Person politisch verfolgt würde, hätte sie bei diesem Einreiseweg kein Recht auf Asyl, Artikel 16a Absatz 2 GG. Der Fluchtgrund wäre bereits in Griechenland (EU) nicht mehr vorhanden.
Wenn ich das lese, bin ich versucht, für die Wiedereinführung der Todesstrafe zu plädieren, im Grunde ein Unding.
Was für ein albernes Theater. Wie alt ist denn der Jugendliche? Ich habe da einen einfachen Grundsatz: Wer Erwachsenenstraftaten begeht, ist erwachsen genug für das Erwachsenenstrafrecht. „In Syrien erwartet A. eine ungewisse Zukunft.“ Also IS-Mann in IS-Staat bedroht? PS.: Böller vor Moschee. 10 Jahre. Keine Jugendstrafe für den 31jährige Täter.