Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Wer in der deutschen Regierung wurde zu welchem Zeitpunkt von den Erkenntnissen über den wirklichen Ursprung des Corona-Virus informiert? Eine Frage, deren Beantwortung die Öffentlichkeit interessieren würde und damit auch die Presse. Doch der Bundesnachrichtendienst (BND) mochte diese Frage nicht beantworten und verwies auf Geheimhaltungspflichten. Dagegen wurde geklagt und jetzt wurde bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat: Ein Presseverlag hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zu Erkenntnissen zum Ursprung von COVID-19 (Beschl. v. 14.04.2025, Az. BVerwG 10 VR 3.25). Das berichtet lto.de.
Mit dem Auskunftsbegehren habe der klagende Verlag in Erfahrung bringen wollen, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des Corona-Virus informiert hätte und ob es beim BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) gegeben habe. Zudem ging es um die Frage, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden wären sowie ob ein bestimmter virologischer Berater der Bundesregierung jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.
Zwar folge in Bezug auf bei Bundesbehörden vorhandene Informationen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) grundsätzlich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, so das Bundesverwaltungsgericht, doch könnten überwiegende private oder öffentliche Interessen diesem Anspruch entgegen stehen. Der BND hätte plausibel dargelegt, "dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können". Konkret wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich. Auch könnten mit der Auskunftserteilung mögliche Belastungen der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu China einhergehen, hieß es weiter. Vor allem behindert ein solches Urteil die dringend nötige Corona-Aufarbeitung. Aber es dürfte sie nicht verhindern können.