Wenn ein Polizist einem Verdächtigen, bei dem sich nichts fand, ein Drogenpaket unterschiebt, dann ist das ein so klassisch verwerfliches Verhalten, dass es schon als Stereotyp in Film und Fernsehen dient. Man würde denken, dass damit eine ganze Litanei von Delikten verwirklicht wäre, deren Strafen existenzvernichtend wirken. In Mannheim hat das Amtsgericht geurteilt, dass mit genau diesem Verhalten gar keine Straftat begangen wurde. Das Schlimme dabei: Damit ist das Gericht gar nicht so weit von der Rechtslage entfernt.
Es gibt wohl kein klassischeres Beispiel eines bösen Polizisten als denjenigen, der einem Verdächtigen ein Drogenpaket unterjubelt, um dieses dann zu „finden“ und den Verdächtigen wegen dieses Fundes Haft und Strafverfolgung auszusetzen. Eine entsprechende Szene in einem Film braucht nur wenige Sekunden, um vom Publikum verstanden zu werden. Die Vorstellung, dass einem das im wirklichen Leben passieren könne, dass nur eine winzige Minderheit von Polizisten dieses Verhalten praktizieren könnte, ist geeignet, das Vertrauen in Polizei und Rechtsprechung massiv zu untergraben, könnte gar manchem ein durchaus nachvollziehbarer Grund sein, sich Festnahmen und Identitätsfeststellungen zu entziehen. Umso mehr überrascht ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim (10.12.2025 - 5 Ls 2090 Js 19522/24), das exakt diese Fallkonstellation zwar für erwiesen hielt, aber in ihr keinerlei Straftat finden konnte oder wollte.
Moralisch und seelisch kein Problem?
Der Fall war im Grunde klassisch wie im Film. Polizisten hatten einen mutmaßlichen Kleindealer, der auch schon wegen einschlägiger Delikte gesessen hatte, beim Übergeben eines Tütchens beobachtet, das Tütchen dann aber aus „ermittlungstaktischen Gründen“ nicht kontrolliert. Beim mutmaßlichen Händler fand sich Bargeld, für das er keine rechte Erklärung hatte, aber keine Drogen.
Da nun der Besitz des gesetzlichen Zahlungsmittels für sich kaum strafbar ist, kam ein Polizeibeamter, wohl von der Schuld des Beschuldigten überzeugt, auf die Idee, dem Verdächtigen fünf Marihuanatütchen unterzuschieben. Nachdem ein Kollege kein entsprechend geschriebenes Protokoll anfertigen wollte, tat er das selbst. Von Kollegen darauf angesprochen, grinste er und fragte einen Kollegen, „was sein Problem sei, ob er nachts nicht mehr schlafen könne, ob er moralisch oder seelisch ein Problem damit habe.“ Der Beamte bestreitet, dass sich das so abgespielt habe, aber einen anderen Hergang könnte man sich wohl nur durch ein Komplott der Kollegen zu koordinierten Falschaussagen vorstellen. Soweit also die aus dem Fernsehen klassische Fallkonstellation des bösen Polizisten, der mangels Beweisen einfach eigene herstellt, um so jemanden unschuldig einzubuchten.
Intuitiv würde man denken, dass dieser Polizist eine ganze Litanei schwerer Delikte realisiert hat, die Jahre an Haft und natürlich das garantierte dauerhafte Ende der Karriere nach sich gezogen hätten. Nach dem – für die Rechtsprechung freilich aus gutem Grund nicht maßgeblichen – intuitiven Rechtsempfinden käme man vielleicht bei einer Spiegelstrafe mindestens dessen, was dem falsch belasteten Opfer hätte blühen können, an, zuzüglich eines ordentlichen Malus für die Begehung im Amt unter Ausnutzung der Vertrauensstellung eines Polizisten. Dessen falsche Beschuldigung mittels falscher Sachbeweise kann ja dem Opfer offensichtlich leichter gefährlich werden als beispielsweise eine Beschuldigung eines übel beleumundeten Revierkonkurrenten, was man auch strafrechtlich würdigen sollte. Doch: Pustekuchen. Das Amtsgericht Mannheim kam zum Ergebnis, dass hier keine Straftat vorliege, außer vielleicht einer des Opfers der Sache.
Verfolgung Schuldiger?
Bezüglich des naheliegenden Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB), dem schwersten infrage kommenden, mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass man den nur an einem Unschuldigen verüben kann: „Der Beschuldigte A. ist jedoch kein Unschuldiger.“ Es könne ja, im Sinne der Unschuldsvermutung bezüglich des Polizisten, immerhin möglich sein, dass der mutmaßliche Dealer tatsächlich einer war. „Auch grobe Verfahrensverstöße zulasten des Beschuldigten, etwa Beweismanipulationen, sind nicht tatbestandsmäßig.“ Subjektiv sei „das voluntative Element der absichtlichen Verfolgung klar nicht erfüllt“, weil eben der Beamte gegen einen seiner Meinung nach Schuldigen Beweise fälschen wollte, aber nicht gegen einen seiner Meinung nach völlig Unschuldigen.
Damit ist der Schutz des Bürgers durch § 344 natürlich entwertet. Im Grunde kann ein Beamter nur wegen Verfolgung Unschuldiger belangt werden, wenn er dumm genug ist, offen zuzugeben, dass er jemanden aus Motiven wie „Rachsucht, Ehrgeiz, Neid oder persönliche Feindschaft“ ohne jeden Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat verfolge. Er ist aber sicher, solange er nur irgendeine Plausibilität belässt, dass er subjektiv sein Opfer für schuldig gehalten habe. Immerhin steht das tatsächlich mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang und gibt damit Beamten einen Schutz vor Strafverfolgung wegen Verfolgung Unschuldiger, ähnlich dem der Richter vor Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung, für die man eigentlich auch nur verurteilt werden kann, wenn man so dumm ist, die völlig von der Sache entkoppelten Motive einer Entscheidung offen auszusprechen. Man könnte sich hier aber fragen, was das Gericht nicht getan hat, ob die zu Unrecht verfolgte Straftat wirklich identisch mit der möglicherweise begangenen war.
Mercedes oder BMW?
Konstruieren wir einmal ein etwas anderes Beispiel und sagen, dass ein Polizist einer Person, die er des Diebstahls eines Mercedes verdächtige, einen Autoschlüssel eines gestohlenen BMW unterjuble. Da schiene es dann doch plausibel, dass der vorgetäuschte Diebstahl des BMW eine andere Tat wäre als der nicht beweisbare Diebstahl des Mercedes, und dass die Verfolgung eines Unschuldigen wegen des Diebstahls des BMW strafbar sein könnte, selbst wenn er wirklich den Mercedes gestohlen haben mag. Weiter ins Extrem getrieben scheint es, dass wenn man den mutmaßlichen Mörder des X mit gefälschten Beweismitteln wegen des Mordes an Y verfolgt, dies eine andere Straftat wäre, in Bezug auf welche der Verfolgte Unschuldiger ist.
Marihuana ist zwar je nach Qualitätsansprüchen fungibler als Autoschlüssel oder gar Menschen, aber zumindest für rein possessorische Delikte kann man wohl darüber nachdenken, ob der vom Beschuldigten weder ausgeübte noch angestrebte Besitz an den untergeschobenen Päckchen dasselbe Delikt ist wie das, dessen er einigermaßen plausibel verdächtigt wird, oder ein ganz anderes. Bezüglich des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln, auf das es dem Polizisten wohl ankam, wäre das freilich schwieriger, denn da kommt es ja gerade nicht auf das einzelne Päckchen an, sondern auf das Muster des Handels damit. So oder so, diese Gedankengänge hat das Gericht nicht verfolgt.
Zu Recht verdächtigt?
Während sich die Rechtsprechung bei der Verfolgung Unschuldiger recht einig zu sein scheint, dass sie nicht greift, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Verfolger sein Opfer für schuldig gehalten hat, scheint sie bei der nächsten vom Amtsgericht geprüften Straftat uneiniger, nämlich der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB).
Da gibt es einerseits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (01.09.1987, Az.: 5 StR 240/86), die in Bezug auf einen Ladendetektiv, der falsche Angaben machte, um eine angebliche Diebin, die er ohne konkrete Beweise für schuldig hielt, zu belasten. Der Tenor des Urteils lautete: „Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.“ Also jedenfalls in Bezug auf diesen Straftatbestand eine Lizenz zur Falschbelastung, denn das Gegenteil „würde zu einer in den Folgen kaum absehbaren Ausdehnung der Strafbarkeit führen.“
Es könnte allerdings auch Grenzen der straflosen Falschbelastung geben. In einem anderen Urteil kam das OLG Hamm (Az.: 2 Ws 319/05) zum Ergebnis, dass man wohl in einer Situation mit nur zwei Tatverdächtigen zum Zweck der eigenen Entlastung dem Anderen die Tat vorwerfen dürfe. Aber „anders ist es allerdings nach der genannten Rechtsliteratur und Rechtsprechung, wenn der Beschuldigte über diese Grenzen hinausgeht und für seine positive Behauptung zusätzliche Tatsachen liefert, Beweismittel vorlegt, auf die Beweisaufnahme so einwirkt, dass der Verdacht zum Nachteil der anderen Person deutlich verstärkt wird.“ Da könnte man sich schon die Frage stellen, ob nicht auch das Unterschieben von Betäubungsmitteln als Sachbeweis durch einen Polizeibeamten über eine verbale Lüge in einer Art und Weise hinausgeht, die es in die Strafbarkeit zurückholt. Auch damit hat sich das Amtsgericht Mannheim aber nicht beschäftigt.
Nicht geprüft?
Schließlich hat das Amtsgericht noch das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) geprüft und verneint. Einerseits könne man dieses Delikt gar nicht als Behördenmitarbeiter verwirklichen, sondern nur als „Externer“. Andererseits habe der Polizist seine Kollegen gar nicht täuschen wollen, denn er hat ja offen gesagt, dass er die Beweismittel unterschieben wolle. Nicht geprüft hat das Gericht die Frage, ob es dem Polizisten nicht um das Vortäuschen einer Straftat gegenüber einer anderen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, gegangen sein könnte, gegenüber der er „Externer“ wäre und die er gerade zum Zweck der Strafverfolgung täuschen wollte.
Damit war der Polizeibeamte bei einem Verhalten, das exakt dem stereotypen Vorgehen eines Bösewichts in Uniform im Film entspricht, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft will allerdings noch Rechtsmittel einlegen, so dass man sehen wird, was da noch herauskommt.
Gar nicht geprüft und vermutlich nicht angeklagt war eine Litanei von anderen Vorwürfen, die man eigentlich auch prüfen könnte. Offenbar besaß der Polizist die untergeschobene Menge Marihuana, vielleicht gestohlen, gar noch aus der Asservatenkammer und damit möglicherweise Beweise in einem anderen Prozess unterdrückend, vielleicht gekauft. Nun sind fünf Gramm Marihuana möglicherweise für sich kein großer Aufreger, aber bei jemandem, der beruflich andere Leute deswegen verfolgt, selbst zu Unrecht, ist es offensichtlich ein Aufreger. Es kämen also die Akquise und der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) in Betracht, und es liegt mindestens sehr nahe, dass der Polizist exakt das Delikt selbst realisiert hat, wegen dessen er sein Opfer einbuchten wollte. Eine erlaubte dienstliche Verwendung ist die Fälschung von Beweisen wohl kaum.
Weiterhin scheint auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nahezuliegen, und die versuchte Anstiftung (§ 26 StGB) der Kollegen hierzu. Der entsprechende Kontrollvermerk wurde mehrfach geändert, was sich im Computersystem der Polizei nahevollziehen ließ und zusammen mit den Zeugenaussagen der Kollegen plausibel die entsprechenden Delikte belegen könnte. Diese Liste könnte man mit etwas Phantasie noch um einiges zu einem Streifzug durch das Strafrecht ausbauen, beispielsweise um Freiheitsberaubung.
Mord und Delegitimation?
Zurück bleibt ein mehr als mulmiges Gefühl. Ich sehe jedenfalls keinen Grund, warum das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es nicht um kleine Drogenpäckchen gegangen wäre, sondern ein Polizeibeamter beispielsweise DNS-Spuren und persönliche Gegenstände eines Verdächtigen am Tatort eines Mordes deponiert hätte. Was das aus dem Leben des Opfers der falschen Beweise machen kann, ist offensichtlich, selbst wenn es am Ende nicht für einen Schuldspruch reicht. Und was wäre eigentlich bei einer Durchsuchung wegen einer geringfügigen Unmutsäußerung über einen Politiker, samt einem Vergleich heutiger Vorgehensweisen, der die Nazizeit als Folie benutzt? Was, wenn da dem Beschuldigten sicherheitshalber einfach Veröffentlichungen auf den Computer gespielt oder von seinem Benutzerkonto abgesandt werden, der Holocaust habe nicht stattgefunden, aber es sei höchste Zeit dafür? Es scheint mir bei dem vorliegenden Urteil mindestens plausibel, dass auch in diesen Szenarien ein Gericht zum Ergebnis kommen könnte, dass da gar keine Straftat des Polizisten vorliege. Steigerungen der Schwere oder Frechheit verändern nicht die Rechtslogik.
Freilich: Wenn ich die streng rechtstaatliche Behandlung eines Kleindealers oder eines politisch Unzufriedenen einfordere, dann muss ich die auch einem noch so verkommenen Polizisten zukommen lassen. Wenn das Gericht zur Auffassung kam, dass sein Verhalten unter keine Strafnorm fällt, dann war er freizusprechen. Es fällt allerdings doch auf, dass das Gericht ziemlich schnell damit war, festzustellen, dass nichts Strafbares vorliege, wo man durchaus Dinge anders hätte sehen können und gar nicht geprüfte Straftatbestände hätte prüfen und auch zunächst einmal seitens der Staatsanwaltschaft hätte anklagen können.
Das vorliegende Urteil ist zumindest zu nahe an den Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung, um das Problem auf ein Gericht und ein Skandalurteil reduzieren zu können. Man kann offenbar die Gesetze wirklich so lesen, dass das stereotype Verhalten eines bösen Polizisten, das Unterschieben falsche Beweise, gar nicht strafbar sei. Hier wäre der Gesetzgeber zu einer Klarstellung aufgerufen. Es muss ja gar nicht, und sollte vielleicht auch nicht, ein so weitgehender Straftatbestand wie die amerikanische „obstruction of justice“ sein. Aber zumindest die bewusste Fälschung, Manipulation und Unterdrückung von Sachbeweisen in bestehenden oder zu erwartenden Gerichtsverfahren im Amt schiene mir mit einem Jahr Mindeststrafe und damit zwingender Entfernung aus dem Dienst fair bedient.
Wenn der Gesetzgeber die Strafvorschriften bezüglich falscher Verfolgung und Anschuldigung gerade dort ins Leere laufen lässt, wo es am meisten wehtut, delegitimiert er den Beweis selbst.
Man darf die Rädelsführer nicht nennen, die junge Menschen auf die schiefe Bahn bringen und wir hätten keine Hammerbande, wenn es nicht die Rädelsführer gäbe, keine verwahrlosten Elternhäuser und kein Publikum das die abscheulichen Taten bejubelt, nebst versagender Justiz. Deshalb habe ich keinen Bock darauf angezählt zu werden, wo ich mich in einigen Blogs bewusst zurück ziehe. In diesem ist alles gesagt, wenn es um die Hammerbande geht.
Ich bin mal mit Euro-Falschgeld erwischt worden. Die Dame am Schalter machte ein Geschrei, als würde der Himmel einstürzen.
Dann kam die Polizei. Die fingerte so intensiv auf dem Schein herum, daß damit schon mal alle Fingerabdrücke verschmiert waren. Als ich das kritisierte, sagte man mir, das mache nichts.
Ich wurde gefragt, woher ich die Scheine hätte. Ich sagte vom Bankschalter der Sparkasse. Ich nannte die Filiale, den Schalter, beschrieb die Dame, sagte die Uhrzeit und woher ich den Scheck hatte.
Dann übernahm der Staatsanwalt. Und stellte fest, da könne man nichts machen. Ich sagte, Sie haben doch alles, Sie brauchen den Indizien bloß nachzugehen, dann klärt sich die Geschichte auf?
Wochen später bekam ich den Schrieb, der Fall sei eingestellt.
Mein Geld sah ich nicht wieder.
Einige Zeit später erzählte mir eine Frau einen ähnlichen Fall. Sie habe Falschgeld aus dem Automaten gezogen. Wurde erwischt.
Der Fall wurde eingestellt, ihr Geld war weg.
Den betrogenen Kunden das Geld zu erstatten, wäre ein Schuld-Bekenntnis der Banken. Die haben es nötig!
Und wäre das vor Gericht gegangen, Sparkasse, Bankautomat, Falschgeld. – Das klingt gar nicht gut!
Urteilsbegründung: „Daher habe er sich entschlossen, um eine strafrechtliche Verurteilung des A. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und um dessen Inhaftierung wegen dieses Tatvorwurfs sicher zu stellen, diesem fünf Plomben Marihuana,
die er aus nicht bekannter Quelle in Besitz gehabt habe,
unterzuschieben.“
Der Polizist hatte 5 Mariuhana-Tütchen? Und dem wird nicht auf den Grund gegangen?
Staatsanwalt: Woher stammen die 5 Tütchen mit Mariuhana, Herr Polizist?
Polizist: Ach, die hatte ich nur so.
Der gehört a) in Peter Hahnes „Armreif“, b) mit dem größten vorstellbaren Tritt in den Allerwertesten aus allen Ämtern entfernt, denn er hat nicht nur eine Straftat begangen, sondern auch die noch vorhandene Rest-Reputation der Insitutution „Polizei“ derart beschädigt, wie man es sich kaum vorstellen kann, zumindest wenn man noch einen Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit geltend machen will. Und das entscheidende Gericht paßt mit seiner Entscheidung gut zu den bekannten Urteilen, vor allem der letzten Jahre („Corona“ ua) , die mit „Rechtsverständnis“ des Normalbürgers so viel zu tun haben wie der Elefant mit Eierlegen.
2/2 Aber jetzt noch mal zu den Fällen höherer Gewalt und den internationalen Krisen: Wer wirklich verstanden hat was hier seit zweieinhalb Jahrzehnten passiert, der muss sich eine ganz andere Frage stellen: Nämlich inwiefern ein Rechtsstaat der zumindest in Teilen auf einer illegitimen Rechtslage agiert, da bereits im Vorfeld durch ganz andere in kaum denkbarer Größenordnung Beweismaterial gefälscht bzw. unter einem ganz anderen Sachverhalt „erzeugt“ worden ist und das dann zu umfangreichen Gesetzesänderungen geführt hat auf denen der Rechtsstaat selbst agiert, überhaupt noch in der Lage wäre, diesen Umstand einigermaßen sauber aus sich selbst heraus aufzulösen. Die Amis nennen diese Zwickmühle „Catch 22“: Egal was man jetzt auch tut, es ist systemisch falsch, da das System selbst korrumpiert ist ohne es bisher überhaupt bemerkt zu haben. Das klassische Problem eines stillen Staatsstreiches, bei dem die Betroffenen langsam wach werden und erkennen, dass sie die ganze Zeit verarscht worden sind und auf Basis einer völlig verdrehten Wahrheit ihr Leben geführt und ihre Entscheidungen folglich völlig falsch getroffen haben. Wie kommt man daraus? Indem man zielorientiert agiert und den ursprünglichen Zustand vor dem stillen Staatsstreich wieder herstellt, damit man wieder auf einer legitimen Rechtsgrundlage agieren kann. Wenn das Betriebssystem durch Viren korrumpiert ist, muss man den Computer mit einer alten nicht korrumpierten Version wieder herstellen, um sämtliche durch die Viren gemachten Manipulationen wieder loszuwerden. Für ein ganzes Land bräuchte es eventuell einen Ausnahmezustand bzw. eine Ausnahmegesetzgebung, um das Rechtssystem wieder auf einen funktionierenden Stand zurückzusetzen. Aber da spielen noch andere Dinge eine Rolle jenseits der Rechtssprechung, über die man hier nicht reden sollte, weil man nie weiß, wer hier noch alles gerade wegen der korrumpierten Gesetzgebung mitliest und das dann direkt sabotiert…
1/2 Ich halte das Fälschen von Beweismitteln an sich für absolut verwerflich, da es den Rechtsstaat unterminiert. Es sind in Fällen höherer Gewalt oder internationaler Krisen zwar Szenarien denkbar, in denen das Fälschen von Beweismitteln und damit das manipulieren der Beweisführung das deutlich kleinere Übel sind, um ein viel größeres Übel abzuwenden. Es stellt sich dann aber die Frage, mit welcher Absicht wer was zu welchem Zweck gefälscht hat: Um eine offenundige Indizienkette mit dem künstlichen Sahnehäubchen zu krönen, oder nicht vielleicht doch um Zeugen zu diskreditieren und diese Indizienkette zu zerschlagen? In beiden Fällen ist gefälschtes Beweismaterial dennoch Beweismaterial, wenn auch anders als beabsichtigt. Nämlich in der Art, dass da jemand einen Zugriff auf Informationen hat, den er vielleicht gar nicht haben darf. Der erste Fall wäre zudem an Blödheit nicht zu überbieten, für den Fall dass bereits genug Beweismaterial vorliegt, um die Indizienkette sauber zu unterfüttern. Da hätte dann jemand zu helfen versucht und dann damit das genaue Gegenteil erreicht, denn damit würde alles bereits auf dem Tisch liegende echte Berweismaterial plötzlich in Frage gestellt. Theoretisch kann aber sogar genau das die Absicht dahinter sein. Aber nur sehr wenige Menschen auf diesem Planeten sind wirklich derart gut darin, so weit zu denken. Wer Beweise fälscht, ist üblicherweise nicht voll im Bild oder einfach zu blöd. Die unterschiedliche rechtliche Gewichtung des Fälschens von Beweismaterial durch Staatsbedienstete oder Externe ist zudem nicht nachvollziehbar. Insbesondere an Staatsbedienstete sollte hier der höchstmögliche Maßstab angesetzt werden und nicht etwa niedriger als bei Externen, denn schließlich haben diese qua Amt hoheitliche Rechte, die Externe in der Ausprägung meist nicht haben. Das öffnet dem Amtsmissbrauch dann die Tür, womit der Staat selbst vor Gericht dann „gleicher ist als als andere“. Und das hat es in einer freien Demokratie nicht zu geben.
Haben Leserbriefschreiber das Urteil komplett durchgelesen? Diesen Eindruck habe ich nicht. Ob der Achse-Autor es getan hat, mag dahin gestellt sein, da er eh „mulmige Gefühle“ äußerte und das Urteil weit auslegte. Rein gefühlsmäßig kann man den freigesprochenen Polizisten zu den rechtslastigen Polizisten zählen, die den erfolglosen Kampf gegen Kriminalität ohnmächtig täglich durchdeklinieren müssen und die Nerven verloren hat. Ein linker Polizist schiebt keinem Verdächtigen Rauschgift unter.