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Der Abschnitt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der regelt, wenn eine Forderung nicht mehr erfüllt werden kann, heißt „Unmöglichkeit“.
Die zentrale Vorschrift hierzu findet sich im Allgemeinen Schuldrecht (Buch 2):
§ 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht
Wichtige Details zur Unmöglichkeit:
Absatz 1 (§ 275 I BGB): Die Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dies betrifft tatsächliche (z.B. Zerstörung der Sache) oder rechtliche Gründe.
Objektive vs. Subjektive Unmöglichkeit: Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand mehr die Leistung erbringen kann (objektiv) oder wenn die Leistung für den Schuldner unmöglich ist (subjektiv).
Folgen: Bei Unmöglichkeit erlischt der Anspruch auf Leistung (z.B. die Pflicht zur Übergabe einer verkauften, aber zerstörten Ware). Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit.
Gegenleistung: Im Fall der Unmöglichkeit entfällt in der Regel auch der Anspruch auf die Gegenleistung (z.B. Kaufpreiszahlung), geregelt in § 326 BGB.
Zudem gibt es die praktische Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB), wenn der Aufwand der Leistung in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Bestimmtheitsgrundsatz und den Grundsatz „Ultra posse nemo obligatur“ (Niemand ist über sein Können hinaus verpflichtet).
Warum ein Gesetz in dem Fall, dass eine Gesetzesänderung alle Verpflichteten überfordert, tatsächlich verfassungswidrig sein kann, aber nicht unbedingt „automatisch“ nichtig wird.
Das geht nicht, hier muss nachgebessert werden! Ein Gesetz das nicht eingehalten werder kann, WEIL es von Narren so geändert wird, dass es objektiv unmöglich wird, KANN NICHT – zwar verfassungswidrig – weiter gelten, bis sich die Obrigkeit herablässt, es sich anzusehen. Der einfache Nachweis, dass darin geforderte Pflichten OBJEKTIV nicht erfüllbar sind, muss reichen, damit das ganze Gesetz, nicht nur Teile, NICHTIG zu machen.
Heise Online meldet:
>>Balkonkraftwerke: Günstige Speicher lohnen sich
Lange Zeit waren Speicher für Balkonkraftwerke wirtschaftlich unsinnig. Mit Preisen unter 400 Euro für 2 kWh ändert sich das.<<
# Jetzt bin ich schon lange Beobachter des Marktes. Und ich kann bezeugen: Speicherung hat sich schon immer gelohnt, entweder für die Einen oder die Anderen. Es ist wie mit der Speicherung der elektronischen Patientendaten. Es ist nicht völlig nutzlos. Irgendwer muss doch einen Nutzen davon haben, sonst würden die es doch nicht machen, oder wenigstens so lustlos, dass es beantragt werden müsste und dann nicht funktioniert.
Da gibt es ganze Berufszweige, die sich mit menschlichen Motiven beschäftigen, spätestens seit Sigmund Freud und seinem Neffen Edward. Und dann staunen alle, dass die schmerzhaftesten Entwicklungen nicht von Geisterhand vorangetrieben werden, sondern IMMER von Menschen, die davon einen Nutzen haben.
Nur mit der Wahrheit klappt es nicht immer. Beispiel: 2kWh, da kostet schon die reine Lithium-Batterie aktuell selbst im Frühbucherpreis immer noch mehr als 400 Euronen, selbst aus China von den gelben Chinesen und mit allen Tricks. Selbst wenn die Deutschen per Ausnahme auf die MwSt verzichten würden, auf Antrag.
Was erzählen die dort eigentlich?
Propaganda ist eben IMMER gelogen, weil massive Interessen dahinter stehen.
Das Problem: Speicher für 2kWh werden nach meiner Erfahrung auch nach sorgfältig ausgefülltem Antrag nicht so funktionieren, wie es sich der unbedarfte Antragsteller denkt, weil es ihm so eingeflüstert wurde.
Ohne die Internetverbindung nach China und zurück geht da gar nichts. Und wenn der Netzbetreiber nicht will, auch nicht. Und nach meiner Erfahrung will der auch nicht. Und als letzte Rettung hat ja der VDE im März 2026 die VDE AR N 4905 so geändert, dass es faktisch unmöglich ist, diese Norm einzuhalten. Für NIEMANDEN ist es möglich. Wie bei der sicheren Speicherung der Patientendaten.