„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll,“ Prof. Dr. Peukert, Goethe-Universität, Frankfurt.
Ende November wurde ein vielbeachtetes Urteil des LG Mannheim verkündet, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Tichys Einblick GmbH gegen die Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft gGmbH zurückgewiesen wurde („satt verloren“, so der Geschäftsführer von Correctiv auf Twitter). Am Mittwoch, 27.05.2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal II, findet vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufungsverhandlung über diese Entscheidung statt. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Antragstellerin wird dabei durch den von Spenden aus der Zivilgesellschaft finanzierten Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt, der gegründet wurde, als Facebook eine auf der Website des Bundestages veröffentlichte Petition als „Hassrede“ löschte.
„Die 45 Seiten starke Begründung gibt einen Ausblick auf die neue, in soziale Netzwerke eingekapselte Medienwelt und zeigt, was passiert, wenn man dort aus Furcht vor Fake News und Filterblasen einen Wahrheitsrichter installiert,“ schrieb die FAZ.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verknüpfung des Faktenchecks mit einem redaktionellen Beitrag auf Facebook. Ein solcher Facebook-Faktencheck entfaltet andere Wirkungen als eine kritische Stellungnahme eines Medienunternehmens über ein anderes. Die Präsenz und Reichweite auf Facebook indes ist nach Auffassung des LG Mannheim durch einen negativen Faktencheck „nicht unerheblich“ betroffen. In der Tat haben empirische Untersuchungen bestätigt, dass Faktenchecks die Glaubwürdigkeit des kritisierten Inhalts und mittelbar auch des verantwortlichen Anbieters reduzieren. In Kombination mit von Facebook veranlassten automatischen Maßnahmen führt dies zu geringerer Reichweite und letztlich zu niedrigeren Umsätzen
Im vorliegenden Rechtstreit geht es noch dazu unstreitig um eine Meinungsäußerung. Prof. Dr. Peukert von der Goethe-Universität in Frankfurt schreibt in einer ausführlichen wissenschaftlichen Abhandlung über das Urteil: „Zugespitzt formuliert könnte man von einer als Faktencheck getarnten Meinung sprechen.“ Derartiges ist aber schlechthin mit der Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen.
Das Prärogativ der „Faktenchecker“
Während Correcitiv-Chef Schraven sich nach dem landgerichtlichen Urteil noch Triumphgeheul auf Twitter nicht verkneifen konnte („Wir veröffentlichen das Urteil des Landgerichts Mannheim über den rechten Blogger ‚Tichys Einblick‘. Fazit: Tichy und Steinhövel (sic!) haben satt verloren – unsere Faktencheks wurden gestärkt. Wir treiben nun das Geld für die Prozesskosten bei Tichy ein. Ende“), wurde die Entscheidung von renommierten Rechtwissenschaftlern durchweg als rechtsirrig bewertet. Sich in eigener Sache Recht zu geben, ist das Prärogativ der „Faktenchecker“. Wir zitieren daher die Bewertungen renommierter Rechtswissenschaftler und eines in Rechtswissenschaften promovierten Journalisten zu dem Urteil, das nun zur Überprüfung ansteht:
„Die Entscheidung vermag jedoch weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen“ so Prof. Dr. Peukert
„Der Einsatz des ‚Faktenchecks‘ in der von Facebook hier ermöglichten Form ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit im Netz als unzulässig anzusehen und dementsprechend im Wettbewerbsrecht als ‚unlauter‘ einzuordnen.“ Prof. Dr. Dr. Ladeur
„Den Richtern scheint ihr Schluss selbst ein bißchen kurios vorzukommen“ Wieduwilt, FAZ, 10.01.2020 („Streiten mit den Wahrheitsfindern“).
„Damit installiert das Landgericht kurzerhand eine Pluralismuspflicht ohne Gesetz…Im Raum stehen nun gewichtige verfassungsrechtliche Fragen…“, ebenda.
Wenn der betreffende Inhalt – wie hier zweifelsfrei – mit den allgemeinen Gesetzen und den vertraglichen Bedingungen des Netzwerkbetreibers in Einklang steht, so ist das, was Facebook hier mit Correctiv tut, nichts anderes als die Regulierung einer Meinung.
Hoheitsträgern (und Facebook ist mittelbar an die Grundrechte gebunden) ist eine solche Maßnahme prinzipiell verboten. Dieser Kernbestand einer freiheitlichen Kommunikationsordnung strahlt auf die sozialen Medien und die in ihrem Lager stehenden Faktenchecker aus. Verstößt eine Meinung weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen Rechte Dritter noch gegen wirksame Nutzungsbedingungen, darf sie nicht als solche – aufgrund ihres Inhalts – herauf- oder herabgestuft werden. Geschieht dies doch, liegt medienrechtlich eine unzulässige Diskriminierung, lauterkeitsrechtlich eine Verfälschung des intramedialen Medienwettbewerbs in Gestalt einer unlauteren Herabsetzung und gezielten Behinderung vor (So auch Peukert, Faktenchecks auf Facebook aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 2020, 391.)
Nichts als Denunziation
Dass die Qualifikation von “Correctiv” auch grundsätzlich durchaus fragwürdig sein könnte, zeigt die Bewertung eines ihrer Leistungsergebnisse durch die “FAZ”: “Nichts als Denunziation“.
Dieses Verfahren, das durchaus bis vor das Bundesverfassungsgericht führen könnte, betrifft also fundamentale Fragen der freien Kommunikation in einer freien Gesellschaft. Der durch die Zivilgesellschaft finanzierte Fonds “Meinungsfreiheit im Netz”, der die Prozeßrisiken trägt, dankt für Ihre Unterstützung.

Diese Methoden von Facebooks Meinungspolizei "Correctiv" erinnern mich stark an den "Schwarzen Kanal" vom DDR-Chefkommentator "Sudel-Ede" von Schnitzler. Die "Anmoderation" seiner ersten Sendung gebe ich abgewandelt, dem oben erwähnten Fall betreffend, wie folgt wieder: ”Die liberalen und konservativen Portale, die wir meinen, meine lieben Damen und Herren, führen Unflat und Abwässer; aber statt auf Rieselfelder im Internet zu versickern, wie es eigentlich sein müßte, ergießen sie sich Tag für Tag in hunderttausende deutsche Haushalte. Es sind die Portale, auf welchem achgut und Tichys Einblick ihre Meinungen kundtun: Die STAATSFERNEN Meinungsportale. Und sie werden wir uns von heute an jeden Tag und zu jeder Stunde kümmern, als Kläranlage gewissermaßen." Ja, Herr Steinhöfel, so kümmern sich "Correctiv" und viele staatlich geförderte Institute, die MSM und der Staatsfunk um "Hygiene" im TV, dem Radio und dem Internet. Das heute weit verbreitete "grün-sozialistische" Journalisten-MORALIN ist für unsere Demokratie eine teure und tödliche Medizin. Ich hoffe, dass in der anstehenden Berufungsverhaltung die MEINUNGSFREIHEIT obsiegt, denn das DENUNZIANTENTUM hat in der "Coronahysterie" erschreckend zugenommen.
Wenn sich das Gericht aus alten, weißen Männern zusammensetzt, die kurz vor der Pensionierung stehen, könnten sich möglicherweise Recht und Gesetz durchsetzen, sonst wird es eine Haltungsfrage bleiben.
Alte Weisheit: "Wer vor Gericht streitet, bekommt ein Urteil, keine Gerechtigkeit." Das in D-Land die Richter (generisches Maskulinum) nicht unbefangen oder gar unabhängig sind beweist die Tasache das hier auf der Achse min. ein Richter unter Pseudonym schreibt (schreiben muss) da er ansonsten um den Fortbestand seiner Karriere , wenn nicht gar um seine körperliche Unversehrtheit, fürchten muss. Hoffen wir auf das Beste aber wappnen wir uns vor dem Schlimmsten.
Lieber Herr Steinhövel, für den Erhalt, in Wirklichkeit aber für den Wiederaufbau, einer freien Kommunikation in einer freien Gesellschaft, an der sie so emsig an vorderster Front mitwirken, entrichte ich gerne meinen Obulus. Im übrigen und als Laie wage ich mich soweit aus dem Fenster zu behaupten, dass das 'Netzwerkdurchsetzungsgesetz' grob verfassungswidrig ist. Danke für Ihren unermüdlichen Einsatz für die Grundrechte. Für ihren Erfolg im Gerichtssaal fiebere ich mit.
Ein aussichtsloser Kampf? Im GG Art 5 steht zwar (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ABER nachdem die Politik mit Hilfe von Herr Maaß die Zensur widerspruchslos „outgesourced“, dh. privatisiert hat, stehen Correctiv oder Facebook oder Google doch über dem GG, oder? Dasselbe gilt für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre: Sie sind frei, brauchen aber Geld – und liefern, wie bestellt und bezahlt, die Freiheit der Lehre entbindet doch nicht von der Vertragstreue … Zur "unabhängigen" Presse hat sich 1883 im Twilight Club, NY John Swinton geäußert. Diese gab's noch nie flächendeckend, sie war und ist -eine im Schwinden befindliche- Ausnahme, wie z.B. Achgut oder TE. Flächendeckend werden bezahlte Meinungen veröffentlicht, siehe das Propagandamodell von Noam Chomsky. Ich drücke trotzdem die Daumen, Wunder gibt es immer wieder ...
Ich hoffe sehr, dass Steinhöfel und Co - für uns - einen Erfolg bei Gericht erreichen kann. Es ist unglaublich was sich so Vereine wie Correctiv herausnehmen. Eine kleine Spende, mehr kann ich mir nicht leisten, ist unterwegs. Hoffentlich werden im Endeffekt diese Meinungsdiktatoren die Prozesskosten tragen müssen.
Direkt gespendet. Weiter so! Gebt diesen moralinsauren Totalitaristen auf die juristische Fresse!