Joachim Nikolaus Steinhöfel / 26.05.2020 / 11:20 / Foto: Achgut.com / 16 / Seite ausdrucken

Facebooks Meinungspolizei – OLG Karlsruhe entscheidet über „Faktenchecks“

„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll,“ Prof. Dr. Peukert, Goethe-Universität, Frankfurt.

Ende November wurde ein vielbeachtetes Urteil des LG Mannheim verkündet, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Tichys Einblick GmbH gegen die Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft gGmbH zurückgewiesen wurde („satt verloren“, so der Geschäftsführer von Correctiv auf Twitter). Am Mittwoch, 27.05.2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal II, findet vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufungsverhandlung über diese Entscheidung statt. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Antragstellerin wird dabei durch den von Spenden aus der Zivilgesellschaft finanzierten Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt, der gegründet wurde, als Facebook eine auf der Website des Bundestages veröffentlichte Petition als „Hassrede“ löschte.

„Die 45 Seiten starke Begründung gibt einen Ausblick auf die neue, in soziale Netzwerke eingekapselte Medienwelt und zeigt, was passiert, wenn man dort aus Furcht vor Fake News und Filterblasen einen Wahrheitsrichter installiert,“ schrieb die FAZ.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verknüpfung des Faktenchecks mit einem redaktionellen Beitrag auf Facebook. Ein solcher Facebook-Faktencheck entfaltet andere Wirkungen als eine kritische Stellungnahme eines Medienunternehmens über ein anderes. Die Präsenz und Reichweite auf Facebook indes ist nach Auffassung des LG Mannheim durch einen negativen Faktencheck „nicht unerheblich“ betroffen. In der Tat haben empirische Untersuchungen bestätigt, dass Faktenchecks die Glaubwürdigkeit des kritisierten Inhalts und mittelbar auch des verantwortlichen Anbieters reduzieren. In Kombination mit von Facebook veranlassten automatischen Maßnahmen führt dies zu geringerer Reichweite und letztlich zu niedrigeren Umsätzen

Im vorliegenden Rechtstreit geht es noch dazu unstreitig um eine Meinungsäußerung. Prof. Dr.  Peukert von der Goethe-Universität in Frankfurt schreibt in einer ausführlichen wissenschaftlichen Abhandlung über das Urteil: „Zugespitzt formuliert könnte man von einer als Faktencheck getarnten Meinung sprechen.“ Derartiges ist aber schlechthin mit der Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen.

Das Prärogativ der „Faktenchecker“

Während Correcitiv-Chef Schraven sich nach dem landgerichtlichen Urteil noch Triumphgeheul auf Twitter nicht verkneifen konnte („Wir veröffentlichen das Urteil des Landgerichts Mannheim über den rechten Blogger ‚Tichys Einblick‘. Fazit: Tichy und Steinhövel (sic!) haben satt verloren – unsere Faktencheks wurden gestärkt. Wir treiben nun das Geld für die Prozesskosten bei Tichy ein. Ende“), wurde die Entscheidung von renommierten Rechtwissenschaftlern durchweg als rechtsirrig bewertet. Sich in eigener Sache Recht zu geben, ist das Prärogativ der „Faktenchecker“. Wir zitieren daher die Bewertungen renommierter Rechtswissenschaftler und eines in Rechtswissenschaften promovierten Journalisten zu dem Urteil, das nun zur Überprüfung ansteht:

„Die Entscheidung vermag jedoch weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen“ so Prof. Dr. Peukert

„Der Einsatz des ‚Faktenchecks‘ in der von Facebook hier ermöglichten Form ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit im Netz als unzulässig anzusehen und dementsprechend im Wettbewerbsrecht als ‚unlauter‘ einzuordnen.“ Prof. Dr. Dr. Ladeur

„Den Richtern scheint ihr Schluss selbst ein bißchen kurios vorzukommen“ Wieduwilt, FAZ, 10.01.2020 („Streiten mit den Wahrheitsfindern“).

 „Damit installiert das Landgericht kurzerhand eine Pluralismuspflicht ohne Gesetz…Im Raum stehen nun gewichtige verfassungsrechtliche Fragen…“, ebenda.

 Wenn der betreffende Inhalt – wie hier zweifelsfrei – mit den allgemeinen Gesetzen und den vertraglichen Bedingungen des Netzwerkbetreibers in Einklang steht, so ist das, was Facebook hier mit Correctiv tut, nichts anderes als die Regulierung einer Meinung.

Hoheitsträgern (und Facebook ist mittelbar an die Grundrechte gebunden) ist eine solche Maßnahme prinzipiell verboten. Dieser Kernbestand einer freiheitlichen Kommunikationsordnung strahlt auf die sozialen Medien und die in ihrem Lager stehenden Faktenchecker aus. Verstößt eine Meinung weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen Rechte Dritter noch gegen wirksame Nutzungsbedingungen, darf sie nicht als solche – aufgrund ihres Inhalts – herauf- oder herabgestuft werden. Geschieht dies doch, liegt medienrechtlich eine unzulässige Diskriminierung, lauterkeitsrechtlich eine Verfälschung des intramedialen Medienwettbewerbs in Gestalt einer unlauteren Herabsetzung und gezielten Behinderung vor (So auch Peukert, Faktenchecks auf Facebook aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 2020, 391.)

Nichts als Denunziation

Dass die Qualifikation von “Correctiv” auch grundsätzlich durchaus fragwürdig sein könnte, zeigt die Bewertung eines ihrer Leistungsergebnisse durch die “FAZ”: “Nichts als Denunziation“.

Dieses Verfahren, das durchaus bis vor das Bundesverfassungsgericht führen könnte, betrifft also fundamentale Fragen der freien Kommunikation in einer freien Gesellschaft. Der durch die Zivilgesellschaft finanzierte Fonds “Meinungsfreiheit im Netz”, der die Prozeßrisiken trägt, dankt für Ihre Unterstützung.

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Marc Blenk / 26.05.2020

Lieber Herr Steinhövel, für den Erhalt, in Wirklichkeit aber für den Wiederaufbau, einer freien Kommunikation in einer freien Gesellschaft, an der sie so emsig an vorderster Front mitwirken, entrichte ich gerne meinen Obulus. Im übrigen und als Laie wage ich mich soweit aus dem Fenster zu behaupten, dass das ‘Netzwerkdurchsetzungsgesetz’ grob verfassungswidrig ist. Danke für Ihren unermüdlichen Einsatz für die Grundrechte. Für ihren Erfolg im Gerichtssaal fiebere ich mit.

Alexander Mazurek / 26.05.2020

Ein aussichtsloser Kampf? Im GG Art 5 steht zwar (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ABER nachdem die Politik mit Hilfe von Herr Maaß die Zensur widerspruchslos „outgesourced“, dh. privatisiert hat, stehen Correctiv oder Facebook oder Google doch über dem GG, oder? Dasselbe gilt für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre: Sie sind frei, brauchen aber Geld – und liefern, wie bestellt und bezahlt, die Freiheit der Lehre entbindet doch nicht von der Vertragstreue … Zur “unabhängigen” Presse hat sich 1883 im Twilight Club, NY John Swinton geäußert. Diese gab’s noch nie flächendeckend, sie war und ist -eine im Schwinden befindliche- Ausnahme, wie z.B. Achgut oder TE. Flächendeckend werden bezahlte Meinungen veröffentlicht, siehe das Propagandamodell von Noam Chomsky. Ich drücke trotzdem die Daumen, Wunder gibt es immer wieder ...

W. Schwarz / 26.05.2020

Ich hoffe sehr, dass Steinhöfel und Co - für uns - einen Erfolg bei Gericht erreichen kann. Es ist unglaublich was sich so Vereine wie Correctiv herausnehmen. Eine kleine Spende, mehr kann ich mir nicht leisten, ist unterwegs. Hoffentlich werden im Endeffekt diese Meinungsdiktatoren die Prozesskosten tragen müssen.

Robert Jankowski / 26.05.2020

Direkt gespendet. Weiter so! Gebt diesen moralinsauren Totalitaristen auf die juristische Fresse!

Arnold Warner / 26.05.2020

Die FAZ bezeichnet „Tichys Einblick“ als “Haudrauf-Magazin”. Was ist dann Correctiv? Ein “Schlagtot-Verein”?

Rainer Niersberger / 26.05.2020

Wie nicht wenige Gerichte heutzutage duerfte auch das LG Frankfurt (Hessen) von RichterInnen der passenden Gesinnung durchsetzt sein, von der “Ausbildung” mit der hoffentlich selbst gefertigten “Hausarbeit” als Abschluss abgesehen. Da kommen dann schon mal Urteile heraus, mit denen man in den juristischen Fakultäten in Bayern vor nun schon einigen Jahrzehnten massive Probleme mit den Pruefern bekommen haette. Sic transit….. Viel Erfolg und Glueck mit der juristischen Qualifikation des Personals in der nächsten Instanz.

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