„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll,“ Prof. Dr. Peukert, Goethe-Universität, Frankfurt.
Ende November wurde ein vielbeachtetes Urteil des LG Mannheim verkündet, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Tichys Einblick GmbH gegen die Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft gGmbH zurückgewiesen wurde („satt verloren“, so der Geschäftsführer von Correctiv auf Twitter). Am Mittwoch, 27.05.2020, 10:30 Uhr, Sitzungssaal II, findet vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufungsverhandlung über diese Entscheidung statt. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Antragstellerin wird dabei durch den von Spenden aus der Zivilgesellschaft finanzierten Fonds „Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt, der gegründet wurde, als Facebook eine auf der Website des Bundestages veröffentlichte Petition als „Hassrede“ löschte.
„Die 45 Seiten starke Begründung gibt einen Ausblick auf die neue, in soziale Netzwerke eingekapselte Medienwelt und zeigt, was passiert, wenn man dort aus Furcht vor Fake News und Filterblasen einen Wahrheitsrichter installiert,“ schrieb die FAZ.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verknüpfung des Faktenchecks mit einem redaktionellen Beitrag auf Facebook. Ein solcher Facebook-Faktencheck entfaltet andere Wirkungen als eine kritische Stellungnahme eines Medienunternehmens über ein anderes. Die Präsenz und Reichweite auf Facebook indes ist nach Auffassung des LG Mannheim durch einen negativen Faktencheck „nicht unerheblich“ betroffen. In der Tat haben empirische Untersuchungen bestätigt, dass Faktenchecks die Glaubwürdigkeit des kritisierten Inhalts und mittelbar auch des verantwortlichen Anbieters reduzieren. In Kombination mit von Facebook veranlassten automatischen Maßnahmen führt dies zu geringerer Reichweite und letztlich zu niedrigeren Umsätzen
Im vorliegenden Rechtstreit geht es noch dazu unstreitig um eine Meinungsäußerung. Prof. Dr. Peukert von der Goethe-Universität in Frankfurt schreibt in einer ausführlichen wissenschaftlichen Abhandlung über das Urteil: „Zugespitzt formuliert könnte man von einer als Faktencheck getarnten Meinung sprechen.“ Derartiges ist aber schlechthin mit der Meinungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen.
Das Prärogativ der „Faktenchecker“
Während Correcitiv-Chef Schraven sich nach dem landgerichtlichen Urteil noch Triumphgeheul auf Twitter nicht verkneifen konnte („Wir veröffentlichen das Urteil des Landgerichts Mannheim über den rechten Blogger ‚Tichys Einblick‘. Fazit: Tichy und Steinhövel (sic!) haben satt verloren – unsere Faktencheks wurden gestärkt. Wir treiben nun das Geld für die Prozesskosten bei Tichy ein. Ende“), wurde die Entscheidung von renommierten Rechtwissenschaftlern durchweg als rechtsirrig bewertet. Sich in eigener Sache Recht zu geben, ist das Prärogativ der „Faktenchecker“. Wir zitieren daher die Bewertungen renommierter Rechtswissenschaftler und eines in Rechtswissenschaften promovierten Journalisten zu dem Urteil, das nun zur Überprüfung ansteht:
„Die Entscheidung vermag jedoch weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen“ so Prof. Dr. Peukert
„Der Einsatz des ‚Faktenchecks‘ in der von Facebook hier ermöglichten Form ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit im Netz als unzulässig anzusehen und dementsprechend im Wettbewerbsrecht als ‚unlauter‘ einzuordnen.“ Prof. Dr. Dr. Ladeur
„Den Richtern scheint ihr Schluss selbst ein bißchen kurios vorzukommen“ Wieduwilt, FAZ, 10.01.2020 („Streiten mit den Wahrheitsfindern“).
„Damit installiert das Landgericht kurzerhand eine Pluralismuspflicht ohne Gesetz…Im Raum stehen nun gewichtige verfassungsrechtliche Fragen…“, ebenda.
Wenn der betreffende Inhalt – wie hier zweifelsfrei – mit den allgemeinen Gesetzen und den vertraglichen Bedingungen des Netzwerkbetreibers in Einklang steht, so ist das, was Facebook hier mit Correctiv tut, nichts anderes als die Regulierung einer Meinung.
Hoheitsträgern (und Facebook ist mittelbar an die Grundrechte gebunden) ist eine solche Maßnahme prinzipiell verboten. Dieser Kernbestand einer freiheitlichen Kommunikationsordnung strahlt auf die sozialen Medien und die in ihrem Lager stehenden Faktenchecker aus. Verstößt eine Meinung weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen Rechte Dritter noch gegen wirksame Nutzungsbedingungen, darf sie nicht als solche – aufgrund ihres Inhalts – herauf- oder herabgestuft werden. Geschieht dies doch, liegt medienrechtlich eine unzulässige Diskriminierung, lauterkeitsrechtlich eine Verfälschung des intramedialen Medienwettbewerbs in Gestalt einer unlauteren Herabsetzung und gezielten Behinderung vor (So auch Peukert, Faktenchecks auf Facebook aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 2020, 391.)
Nichts als Denunziation
Dass die Qualifikation von “Correctiv” auch grundsätzlich durchaus fragwürdig sein könnte, zeigt die Bewertung eines ihrer Leistungsergebnisse durch die “FAZ”: “Nichts als Denunziation“.
Dieses Verfahren, das durchaus bis vor das Bundesverfassungsgericht führen könnte, betrifft also fundamentale Fragen der freien Kommunikation in einer freien Gesellschaft. Der durch die Zivilgesellschaft finanzierte Fonds “Meinungsfreiheit im Netz”, der die Prozeßrisiken trägt, dankt für Ihre Unterstützung.

Letztens einen Fakten-Check von correctiv über die Bill und Melinda Gates Stiftung gelesen. Dort wurden dann fast nur Argumente/ Daten (pro Gates Stiftung), von der WHO herangezogen. Einer Organisation, die eben von dieser Stiftung nicht unerheblich unterstützt wird. Soviel zu correctiv, soviel zu deren Methodik der Wahrheitsfindung
Leider kennen wir schon das Ergebnis, schließlich wollen die Richter auch in der kommenden links-grünen Welt noch Karriere machen. Wie biegsam das Recht bei uns sein kann kennen wir aus der deutschen Geschichte.
Das klingt alles sehr gut dahingehend, dass es mit dem Triumpf bei Correctiv demnächst nicht mehr so weit her sein könnte und die bisherigen Spenden gut angelegtes Geld waren.
Iudikative ist mit Parteisoldaten besetzt, Exekutive sowieso bis runter auf A14, und die Legislative ist eine Einheitspartei. Wer da glaubt, dass er die vierte Gewalt per anderer drei Gewalten an das Grundgesetz binden kann, der ist bewundernswerter Optimist. Ich habe vor langer Zeit aufgegeben und bin ausgewandert. Trotzdem: ich druecke die Daumen.
Vielen Dank, H. Steinhöfel für Ihren Einsatz und die sehr guten Veröffentlichung Ihrerseits. Leider fehlt hier zu Lande eine Bewegung vergleichbar mit der von H. Farage der einem soliden liberal-konservativen Boris Johnson zur Macht verhalf. Man sollte einer stalinistisch orientierten SED Spitzel Regierung nicht die Deutungshoheit überlassen dahingehend was unter "Recht" und "Meinungsfreiheit" zu verstehen ist. Jedem sein Paradies, allerdings nur insoweit als es den andern nicht tangiert. Denn, der Einen Paradies ist der Andern Hölle. In einer freien Marktwirtschaft ist jedem unbenommen sein "Kloster" zu gründen und selbst zu finanzieren. Sehr gute und erfolgreiche "kommunistische" Projekte vor denen ich den Hut ziehe, gibt es weltweit zu Hauf, von den Klöstern, über die Amish People bis hin zum israelischen Kibbutz. Sie bedürfen keiner linken Oberlehrer aus Germany. Sie arbeiten bestens im Stillen und ohne die schrillen Töne alter SED Fettaugen, denen nach dem Fall der Mauer die "Melkkühe" davon liefen die sie einst für ihren verlogenen Feudalismus benötigten.
Suport ist unterwegs. Masel tov.
Aus Worten werden ganz schnell Taten. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neulinken Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Correctiv über Zeckenbiss bis hin zu eindeutig linksradikalen Blogs.