Von Christof Zuberbier.
Ab 7. Juni 2021 sollen in Deutschland auch Kinder ab zwölf Jahren gegen Corona geimpft
werden. Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) hat den Biontech/Pfizer-Impfstoff als
sicher für Kinder ab zwölf Jahren eingestuft. Von der EU-Kommission wurde das Vakzin am
Montag für diese Altersgruppe zugelassen. Die STIKO nimmt offenbar eine eher zurückhaltende Position ein. Zur Impfung sollen Ärzte herangezogen werden.
Trotz der insbesondere mit den neuartigen, nur bedingt zugelassenen Impfungen einhergehenden Risiken wird derzeit medial – nach meinem Eindruck weitgehend unkritisch – über die diesbezüglichen Vorbereitungen und politischen Entscheidungen berichtet, ohne die möglichen sehr weitreichenden Folgen für Ärzte und Eltern ausreichend in den Blick zu nehmen.
Leider fehlt in der öffentlichen Diskussion der Aspekt strafrechtlicher Konsequenzen bei (insbesondere schweren) Impfschäden, sowohl für die durchführenden Ärzte als auch für die einwilligenden Sorgeberechtigten.
Merkwürdigerweise wird dieses – aus meiner Sicht auf der Hand liegende – Problem bisher weitestgehend ignoriert. Die Tatsache, dass insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden bisher keinerlei kritische Äußerungen zu den entsprechenden Vorhaben und den medialen Bemühungen gekommen sind, dem Impfgeschehen auch für diese weitgehend ungefährdete Bevölkerungsgruppe Vorschub zu gewähren, sollte für die betreffenden Personengruppen nicht als Entspannungssignal missdeutet werden.
Die Staatsanwaltschaft wird erst in dem Moment aktiv, in dem ein konkreter Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, was nicht geschehen wird, bis sich Impffolgeschäden tatsächlich zeigen. Bis dahin hüllen sich die Strafverfolgungsbehörden in Schweigen, auch wenn die strafrechtliche Relevanz, insbesondere der Kinderimpfungen, offen auf der Hand liegt.
Klare Entscheidung aufgrund einer tragfähigen wissenschaftlichen Basis derzeit nicht möglich
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält daran fest, dass jeder Eingriff in die körperliche
oder gesundheitliche Befindlichkeit des Patienten – sei er behandlungsfehlerhaft oder frei von einem Behandlungsfehler – als Verletzung des Behandlungsvertrages und als rechtswidrige Körperverletzung zu werten ist, wenn er sich nicht im konkreten Fall durch eine wirksame Zustimmung des Patienten als gerechtfertigt erweist (Karlmann Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Auflage, Seite 169 ff. m. w. N.).
Umfang und Genauigkeitsgrad der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit
des Eingriffs (Karlmann Geiß, a.a.O., Seite 171). Dies bedeutet: „Je weniger dringlich sich der Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für den Patienten darstellt, desto weitergehender ist das Maß und der Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. Dabei lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung das Maß aufklärungspflichtiger Risiken von dem unmittelbaren Nutzen abhängen, den der Eingriff für den Patienten hat. Das bedeutet, dass z.B. vor einer Operation, zu der es praktisch keine Alternative gibt, nur über die wesentlichen Risiken aufgeklärt werden muss (vgl. BGH Z 90, 103), während zum Beispiel bei einer vorbeugenden Impfung jede – auch relativ unwahrscheinliche – Eventualität aufklärungsbedürftig ist.“ (Deutsches Ärzteblatt 1997; 94: A-1794 - 1796 [Heft 26]).
Daraus lassen sich für den Impfarzt folgende allgemeine Grundsätze ableiten. Es ist darüber aufzuklären, ob die Impfung generell amtlich empfohlen ist oder ob diese Empfehlung ggf. Einschränkungen enthält, welche dies sind und ob der Impfling von ihnen erfasst ist. Die Aufklärung muss den Nutzen der Impfung zutreffend beschreiben. Dabei versteht sich von selbst, dass dies eine objektive Erklärung der Gefahr der Krankheit beinhaltet, vor der durch die Impfung geschützt wird als auch auf Komplikationen eingegangen werden muss, die mit der Impfung verbunden sein können.
Insofern mögen EMA und STIKO sinnvolle Einrichtungen sein, die bei der Aufklärung unterstützen können und deren Empfehlungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes respektive des Sorgeberechtigten können sie diesem aber nicht abnehmen, und die Uneinigkeit der beiden genannten Fachgremien, deren Empfehlungen offensichtlich nicht übereinstimmen, zeigt im Gegenteil überdeutlich, dass eine klare Entscheidung aufgrund einer tragfähigen wissenschaftlichen Basis diesbezüglich derzeit nicht möglich ist.
Strafrechtlich relevante Rechtfertigung äußerst zweifelhaft
Dabei genügt eine isolierte formularmäßige Aufklärung nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht. Eine Delegation der Aufklärung ist unmöglich. Der
Impfarzt hat jedenfalls bei vorbeugenden Routine-Impfungen eine ganz außerordentlich
streng zu bemessende Aufklärungspflicht (Deutsches Ärzteblatt 1997, 94).
Der Arzt ist gehalten, über seine Aufklärung dem Patienten eine eigenverantwortliche und
vernünftige Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen. Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden von Experten Daten ausgewertet. Das Ergebnis: „Kinder weisen ein sehr geringes Risiko auf, aufgrund einer Corona-Infektion ins Krankenhaus eingeliefert zu werden oder an den Folgen der Infektion zu sterben.“
Von 14 Mio. Kindern und Jugendlichen sind in Deutschland etwa 1.200 mit einer SARS-CoV- 2-Infektion im Krankenhaus (< 0,01 Prozent) behandelt worden und vier an der Infektion verstorben (< 0,00002 Prozent). Die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie DGPI ordnet die Todesfälle aufgrund einer Corona-Infektion im Vergleich zu anderen Todesursachen sehr gering ein. So sei in der Grippe-Welle 2018/2019 bei insgesamt 116 Kindern Influenza als Todesursache gemeldet worden. An einer Corona-Infektion starben anhand des Registers der DGPI seit dem 17.03.2020 vier Kinder, die stationär im Krankenhaus behandelt wurden.
Auf die Probleme, die bei weitgehend unerforschten – schädliche Langzeitwirkungen nicht
ausschließbaren – Impfungen, die aufgrund von bedingten Zulassungen, also ohne die normalerweise dafür erforderlichen Langzeitstudien verabreicht werden, einhergehen, soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, obwohl dies ehrlicherweise bei der Gesamtbetrachtung und insbesondere auch von einem behandelnden Arzt bei der Belehrung zu berücksichtigen wäre (siehe oben). Es kommt schließlich auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis an, das nur seriös beurteilt werden kann, wenn man sowohl den (ggf. bestehenden) Nutzen als auch die(derzeit wohl weitgehend unbekannten) Risiken einander gegenüberstellt.
Bei dieser Konstellation halte ich eine strafrechtlich relevante Rechtfertigung des Eingriffs,
die, wie oben dargelegt, eine umfassende Aufklärung beinhalten muss, für mindestens äußerst zweifelhaft.
Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Da es sich bei einer Impfung bei Missachtung der erforderlichen Aufklärung um den Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung und damit unter Umständen einer gefährlichen Körperverletzung handelt, sei hier kurz auf die strafrechtliche Bedeutung der Vorwürfe hingewiesen. Der Strafrahmen sieht im Falle der gefährlichen Körperverletzung Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (bei der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, die vorliegt, wenn insbesondere dauerhafte Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu beklagen sind) sowie bei der ebenfalls auf der Hand liegenden Körperverletzung mit Todesfolge, für den Fall, dass – was zwar selten, aber regelmäßig vorkommt – infolge eines Impfschadens der Impfling verstirbt, eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren, bei einer Verjährungszeit von immerhin 20 Jahren vor (in den ersten beiden Fällen der gefährlichen und schweren Körperverletzung von zehn Jahren). Es muss bei Annahme von (bewusster)
Fahrlässigkeit auch immer eine Abgrenzung zum bedingten Vorsatz erfolgen, was
die Tatfolge betrifft. Das bedeutet, dass sogar der Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes in greifbarer Nähe ist.
Es ist zwar zutreffend, dass sich eine insbesondere mangelhafte Belehrung, jedenfalls hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung, zugunsten des Arztes auswirkt, wenn Zweifel hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Belehrung bestehen.
Angesichts der für jeden zugänglichen Zahlen dürfte es allerdings für den Arzt sehr schwer
sein zu erklären, warum er nicht von einer Impfung von Kindern dringend abgeraten oder
sogar den ärztlichen Eingriff verweigert hat. Das Vorgespräch müsste dann mit einer so außergewöhnlich klaren und ausführlichen Belehrung einhergegangen sein, dass dieses auf ein unbedingtes Abraten von der Durchführung einer COVID-19-Impfung, jedenfalls für Kinder und Jugendliche, hinausläuft. Umso schwieriger dürfte eine solche Erklärung ausfallen, wenn mit der Impfung auch eigene Interessen, insbesondere finanzieller Art, verfolgt werden.
Ich halte in diesem Zusammenhang auch gesamtgesellschaftliche Erwägungen, die überdies von berufener Seite fachlich erheblich in Zweifel gezogen werden, für irrelevant, die darin bestehen könnten, dass es sich für die Gesellschaft als günstig erweist, wenn möglichst viele Personen geimpft sind und dadurch eine „Herdenimmunität“ erreicht werden kann (laut RKI erzeugt die COVID-19-Impfung jedoch keine „sterile Immunität“, sondern schützt die geimpfte Person vor allem selbst vor einem schweren Krankheitsverlauf). Solche Erwägungen dürfen meines Erachtens in einem Arzt-Patienten-Verhältnis, in dem es um den gesundheitlichen Nutzen eines jeden ärztlichen Eingriffs für den Patienten geht, insbesondere bei Minderjährigen, die regelmäßig noch nicht in der Lage sind, in ihre Entscheidungen wirksam gesamtgesellschaftliche und altruistisch motivierte Überlegungen (als Virusträger andere nicht zu gefährden) einfließen zu lassen, keine Relevanz haben. Als Rechtfertigung für einen medizinisch nicht indizierten Eingriff und damit mindestens einer vorsätzlichen Körperverletzung haben solche Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Damit könnten sich weder die zustimmenden Eltern noch der durchführende Arzt exculpieren.
Auch die politischen Verhältnisse können sich ändern
Es würde also auch die „Umkehr der Beweislast“ im Strafrecht dem Arzt im Zweifel nicht
nützen. Die Schwelle zum bedingten Vorsatz (und damit die Eröffnung der Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte) kann selbstverständlich nicht ohne Weiteres als überschritten angesehen werden, wenn ein Impfling infolge einer medizinisch objektiv nicht gerechtfertigten Impfung stirbt. Erklärungsbedürftig dürfte allerdings auch das für den Arzt sein, der sich schließlich dafür rechtfertigen müsste, eine Impfung durchgeführt zu haben, obwohl er anhand des Zahlenmaterials und einer objektiven Betrachtung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, diese aus medizinischen Gründen nicht durchzuführen. Er kann nämlich nicht für sich in Anspruch nehmen, von einem möglichen tödlichen Ausgang einer Impfung keine Kenntnis gehabt zu haben. Man wird allerdings das sehr wertungsbezogene Billigungsmoment, das für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich ist, bei einem Arzt in der Regel schwer nachweisen können. Für ganz ausgeschlossen halte ich das indessen nicht, insbesondere, wenn sich die gesellschaftliche Akzeptanz, die derzeit noch recht hoch ist, gegen Impfungen richten sollte und der Druck auf die Strafverfolgungsbehörden wächst.
Das wird meines Erachtens sehr davon abhängen, wie sich die Impfschäden in Zukunft darstellen und ob es tatsächlich, wie von verschiedenen sachkompetenten Stellen befürchtet, zu erheblichen Folgeschäden kommen wird.
Dass es tatsächlich zur strafrechtlichen Verfolgung von Ärzten bzw. zustimmenden Sorgeberechtigten kommt, ist im derzeitigen gesellschaftlichen Umfeld, in dem alles aus einer Situation der Verängstigung heraus als Heil angesehen wird, was zur Vermeidung einer COVID-19- Erkrankung hilft, zwar nicht zu befürchten, weil die Staatsanwaltschaften, ihrerseits politisch gelenkt, angehalten sein könnten, in solchen Fällen nicht zu ermitteln.
Aber auch die politischen Verhältnisse können sich ändern. Ich habe oben auf die Verjährungsfristen hingewiesen, die im Falle einer vorsätzlichen Tötung bis zur Unverjährbarkeit reichen können.
Da – wie oben dargelegt – die Staatsanwaltschaften keine präventiven strafrechtlichen Vermeidungsstrategien verfolgen, wofür sie selbstverständlich auch nicht in erster Linie da sind und eine entsprechende Aufklärung dieser besonders gefährdeten Gruppen seitens der Politik nicht erfolgt, sehe ich mich veranlasst, als Fachanwalt für Strafrecht die entsprechenden Risiken aufzuzeigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich präventiv mit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auseinander zu setzten.
Folgenschwere juristische und strafrechtliche Fragen
Dabei erhebe ich nicht den Anspruch, mit meinen Beurteilungen im Einzelnen richtig zu liegen. Ich halte es aber für wichtig und fair, eine entsprechende Prognose überhaupt einmal abzugeben, damit Ärzte und Sorgeberechtigte in die Lage versetzt werden, sich die entsprechenden Gedanken im Vorhinein zu machen und ihren Entscheidungen in diesem Zusammenhang zugrunde zu legen.
Derzeit scheint mir die allgemeine Impf-Euphorie einen medizinisch nicht gerechtfertigten
und juristisch sehr gefährlichen gesellschaftlichen Druck zu erzeugen, dem es mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten gilt.
Es stellen sich, wie aufgezeigt, in diesem Zusammenhang folgenschwere juristische und strafrechtliche Fragen, die erst in Zukunft beantwortet werden. Wie verhält sich der Impfarzt,
wenn der Sorgeberechtigte nach Aufklärung gegen den ärztlichen Rat einer Impfung zustimmt oder diese sogar verlangt? Können die erforderlichen Aufklärungsleistungen beim
derzeitigen Wissensstand überhaupt erbracht werden, reichen diese gegebenenfalls für eine Rechtfertigung des Eingriffs aus?
Ich kann angesichts der möglichen empfindlichen Folgen für die angesprochenen Personengruppen beim derzeitigen Erkenntnisstand nur dringend davon abraten, sich durch Einwilligung oder ärztlichen Eingriff an COVID-19-Impfungen bei Kindern und Jugendlichen zu beteiligen.
Christof Zuberbier ist seit nunmehr fast 30 Jahren als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.