Oliver M. Haynold, Gastautor / 22.06.2022 / 06:10 / Foto: Imago / 131 / Seite ausdrucken

Sind Sie ein Regierungsleugner?

Mit dem neuen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ versucht die Regierung mithilfe des Inlandsgeheimdienstes, Oppositionelle zu Staatsfeinden zu stempeln.

Am 7. Juni hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Verfassungsschutzbericht 2021 vorgestellt. Der hat es in sich. Die Neueinführung eines „Phänomenbereichs Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde zwar schon relativ breit in den Medien erwähnt, aber meines Erachtens wurde die Bedeutung dieses neuen Feindbilds, das ausdrücklich Kritik am politischen Personal und bestimmten politischen Entscheidungen mit Verfassungsfeindschaft gleichsetzt, noch nicht hinreichend herausgearbeitet.

Liest man sich einmal durch, wer und was da jetzt als „verfassungsschutzrelevant“ angesehen wird, dann muss man eine Abkehr von liberalen Werten und eine schamlose Anknüpfung an die übelsten Traditionen der Verfolgung Oppositioneller und auch einfach Unzufriedener in zwei deutschen Diktaturen konstatieren. Der neue Phänomenbereich wirft seinen Beobachtungsobjekten verschwörungstheoretisches Denken vor und benutzt es gerade selbst, um aus Opposition innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein Feindbild außerhalb ihr zu konstruieren und damit die Grundlage der Verfolgung von Falschdenkern zu schaffen.

„Ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung“

Bevor wir anfangen, braucht vielleicht die sperrige und in dieser Form wohl spezifisch deutsche Vokabel „Phänomenbereich“ eine Erklärung. Von denen gab es vor der Einführung des neuen Phänomenbereichs beim Verfassungsschutz genau fünf:

„Rechtsextremismus/rechtsextremistischer Terrorismus“, „‚Reichsbürger‘ und ‚Selbstverwalter‘“, „Linksextremismus“ (interessanterweise ohne die zusätzliche Erwähnung „linksextremistischer Terrorismus“), „Islamismus/islamistischer Terrorismus“, und „auslandsbezogener Extremismus“.

Es handelt sich also um eine Taxonomie inländischer Staats- und Verfassungsfeinde, die vom Verfassungsschutz zu beobachten sind, und die Auflistung bedeutet eine Erklärung der Gelisteten zu Verfassungsfeinden und damit zu Feinden. Zu diesen Phänomenbereichen ist nun der neue Bereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ hinzugekommen. Schwere Vorwürfe erfordern solide Evidenz, und daher will ich recht ausführlich den Verfassungsschutzbericht selbst mit seiner eigenen Definition des neuen Phänomenbereichs zitieren:

„Die Akteure dieses Phänomenbereichs zielen dabei darauf ab, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen. Sie machen demokratische Entscheidungsprozesse und Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative verächtlich, sprechen ihnen öffentlich die Legitimität ab und rufen zum Ignorieren behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf. Diese Form der Delegitimierung erfolgt meist nicht durch eine unmittelbare Infragestellung der Demokratie als solche, sondern über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen. Hierdurch kann das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine derartige Agitation steht im Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen wie dem Demokratieprinzip oder dem Rechtsstaatsprinzip.“

Ziel des Phänomenbereichs sind also nicht vorwiegend Menschen, die eine „unmittelbare Infragestellung der Demokratie als solche“, des Grundgesetzes oder der staatlichen Ordnung betreiben. Im Gegenteil, der Bericht benutzt ausdrücklich die Erinnerung „Liebe Bürger in Uniform, ihr habt auf das Grundgesetz geschworen“ als ein Beispiel solcher Agitation. In dieser Erinnerung ist selbstverständlich gerade keine Feindschaft zum Grundgesetz zu erkennen, sondern die Einforderung seiner Geltung. Das träfe selbst dann zu, wenn die angemahnte Interpretation des Grundgesetzes im konkreten Fall abseitig wäre, und noch mehr dann, wenn die Bedenken gegen das Vorgehen der Staatsmacht schließlich auch von den Gerichten mindestens in Teilen aus verfassungsrechtlichen Gründen bestätigt wurden.

Keine Verfassungsfeindschaft, sondern Opposition

Die im Verfassungsschutzbericht beklagte und zum Beobachtungsgegenstand erklärte „ständige Agitation gegen [...] demokratisch legitimiert[e] Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen,“ gerade unter Berufung auf die freiheitliche-demokratische Grundordnung, heißt traditionell schlicht und einfach: Opposition.

Ständige Kritik an Regierung und Parlamentsmehrheit, insbesondere dort, wo Verstöße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vermutet werden, ist in der Demokratie nicht nur das Recht von Bürgern, Presse und Oppositionsparteien, sondern eine wesentliche Grundlage des gesamten demokratischen Systems. In der parlamentarischen Demokratie, in der die Regierung vom Parlament gewählt wird und deswegen auf eine parlamentarische Mehrheit nahezu sicher rechnen kann, ist diese Kontrolle sogar noch wesentlich notwendiger und dringender als in einer konstitutionellen Monarchie oder einer Präsidialdemokratie, in denen eine ausgeprägtere Gewaltenteilung herrscht, und in denen sich die Regierung nicht auf parlamentarische Mehrheiten verlassen kann. Aktionen „gegen Miesmacher und Kritikaster“ stehen nicht in der demokratischen Tradition, sondern in einer anderen, und Miesmachen und Kritisieren sind in der freiheitlichen Demokratie erlaubt.

Auch eine „Verächtlichmachung“ der Regierung und ihres Personals, und eben nicht der Verfassung oder der staatlichen Ordnung, im Gegenteil gerade über den Vorwurf der Verfassungsverletzung, wird man in einer gefestigten Demokratie nicht nur aushalten müssen, sondern eine gewisse Härte des politischen Meinungskampfes gehört dazu, und das umso mehr, je mehr die Regierung überzieht. Man erinnere sich nur an die Rededuelle Strauß gegen Wehner, die sicher zeitweise nicht nur hart, sondern jenseits der Anstandsgrenzen geführt wurden, aber doch ein Stück deutscher Demokratiegeschichte sind und insgesamt die bundesdeutsche Demokratie vorangebracht und gefestigt haben.

Die Behauptung, dass „eine derartige Agitation [...] im Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen wie dem Demokratieprinzip oder dem Rechtsstaatsprinzip“ stehe, steht gerade selbst im Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen. Sie setzt Kritik, möglicherweise auch harte oder unsachliche, aber eben doch innerhalb der Verfassungsordnung stehende und aus ihr begründete, an politischen Parteien, Entscheidungs- und Amtsträgern und ihren Entscheidungen gleich mit einem Angriff auf die Verfassungsordnung selbst. Damit behauptet sie implizit eine Identität der Verfassungsordnung mit der Herrschaft einer bestimmten Partei oder Gruppe von Parteien und ihres Personals. Nur unter dieser Annahme ergibt die Behauptung Sinn, dass wer Letztere angreife, auch die Verfassungsordnung selbst angreife. Nur unter dieser Annahme der Identität von Verfassung und Herrschenden ergibt es Sinn, dass der Oppositionelle innerhalb der Verfassungsordnung in Wahrheit ein Verfassungsfeind, damit ein Feind und ein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sei.

Fluthelfer statt Terroristen

Der neue Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zeichnet sich vor den anderen im Bericht verzeichneten Phänomenbereichen wie rechtsextremistisch motivierte Straftaten oder religiöse Ideologie auch dadurch aus, dass er als einziger nicht im Abschnitt „Politisch motivierte Kriminalität“ des Verfassungsschutzberichts genannt wird. Es scheinen sich also Angehörige dieses Phänomenbereichs vor allen anderen vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppen dadurch auszuzeichnen, dass sie nicht strafrechtlich in Erscheinung treten, jedenfalls nicht in besonderer Weise oder einer, die eine nachrichtendienstliche Beobachtung rechtfertigen würde.

Der Verfassungsschutzbericht hat auch einen Abschnitt, der das „Gefährdungspotential“ des neuen Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ diskutiert, und auch hier unterscheidet sich dieser Phänomenbereich bemerkenswert von anderen Phänomenbereichen in der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes. Während beim Phänomenbereich Islamismus/islamistischer Terrorismus eine „Gefährdung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland sowie für deutsche Interessen und Einrichtungen weltweit“ befürchtet wird, betätigen sich die verfassungsschutzrelevanten Delegitimierer hinterlistigerweise als Fluthelfer:

„Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass bekannte Akteure bisheriger Protestinitiativen neue Themen besetzen, um den demokratischen Staat zu delegitimieren. Als Beispiel hierfür kann das Vorgehen einzelner bereits extremistisch in Erscheinung getretener Personen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz genannt werden. Über ein reines Hilfsangebot hinaus wurde versucht, die angespannte Versorgungssituation vor Ort im Sinne einer Delegitimierung staatlicher Strukturen zu instrumentalisieren. Einerseits gerierte man sich hierbei als Kümmerer und sammelte beziehungsweise verteilte Geld- und Sachspenden an die örtliche Bevölkerung. Andererseits erweckte man aktiv den Eindruck, dass staatliche Stellen bewusst nur unzureichend an der Verbesserung der Versorgungslage arbeiten würden beziehungsweise mit der Bewältigung der Lage komplett überfordert gewesen seien.“

Wer also im Verdacht steht, auf die eine oder andere Weise mit der Regierungstätigkeit unzufrieden zu sein, der will gar nicht helfen, der „geriert“ sich lediglich als Helfer, um auf diese Weise Subversion gegen die Demokratie zu betreiben. Darauf muss man erst einmal kommen! Ach, würden doch nur die Rechts- und Linksradikalen, die Reichsspinner, die Islamisten und die ausländischen Hammernationalisten auch auf die Begehung schwerster Straftaten verzichten und ihrer Radikalität durch Hilfe bei Katastrophenlagen Ausdruck verleihen: die Welt wäre ein besserer Ort.

Das eigentliche Problem des Verfassungsschutzberichtes mit den „Angehörigen des Phänomenbereichs“ liegt aber ohnehin woanders, nämlich darin,

„dass über die Coronapandemie hinaus auch künftig andere gesellschaftliche Krisensituationen von Angehörigen des Phänomenbereichs dazu genutzt werden, um staatliche Stellen und politisch Verantwortliche herabzusetzen. Hier ist beispielsweise eine verstärkte Thematisierung der politischen Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels durch Akteure des Phänomenbereichs in Betracht zu ziehen. Hierdurch wird einem Verlust des Vertrauens der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit des demokratischen Staates Vorschub geleistet.“

Das kann man doch nur so verstehen, dass das wirkliche Problem mit dem Phänomenbereich und der Grund für seine nachrichtendienstliche Beobachtung darin liegen muss, dass sich irgendjemand zu Widerworten erdreisten könne, wenn einmal wieder so richtig durchregiert werden soll, zum Beispiel durch eine „Thematisierung der politischen Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels“. Ja, schon die reine „Thematisierung“ des Handelns der Regierung macht offenbar den neuen Verfassungsfeind, natürlich unter der Voraussetzung, dass unter Begriffen wie „Verfassung“ oder „Demokratie“ nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstanden wird, sondern die Herrschaft einer bestimmten politischen Richtung. Diese Richtung agiert offenbar in einer Weise, bei der schon die reine „Thematisierung“ ihres Tuns einem „Verlust des Vertrauens der Bevölkerung“ Vorschub leistet. Wenn beispielsweise unter der Behauptung eines „Klimanotstandes“, die schon in sich verquer ist, weil ein Rechtsdurchbruch wegen Notstandes per Definition kurz-, das Klima aber ebenso per Definition langfristig ist, „Klimamaßnahmen“ analog der „Coronamaßnahmen“ kommen sollten, unter Hintanstellung solcher Antiquitäten wie des Grundrechtskatalogs, dann würde durch Kritik oder gar Insubordination das staatliche Handeln, das selbstverständlich nur dem Wohle der Menschheit dient, gefährdet.

Verschwörungstheorien

Den Angehörigen des Phänomenbereichs wird der „Rekurs auf Verschwörungsideologien beziehungsweise durch die Verbreitung antisemitischer Narrative“ vorgeworfen, ohne dabei zu belegen, dass diese in der naturgemäß großen Gruppe beispielsweise mit den „Corona-Maßnahmen“ Unzufriedener überhaupt häufiger seien als sonst in der Gesellschaft. Um doch noch irgendwie eine Verbindung zu Rechtsextremismus oder Reichsspinnern zu konstruieren, wird ein Interview bemüht, das ein „Mitbegründer der Querdenken-Bewegung“ dem COMPACT-Magazin gegeben habe. Die auf YouTube frei verfügbare Version dieses Interviews soll ganze 25.000 Abrufe bekommen haben. Zum Vergleich: Philipp Amthor bei „Chez Krömer“ kam auf 3,8 Millionen. Was 150-mal weniger populär ist als Philipp Amthor nach seinen Skandalen ist, ist dann doch nicht wirklich im Mainstream angekommen.

Während die Verbindung von Regierungskritikern im Allgemeinen mit Verschwörungstheorien, Rechtsextremismus und Spinnerei also doch etwas arg künstlich wirkt, ist die Konstruktion des neuen Phänomenbereichs selbst verschwörungstheoretisch. Die Angehörigen des Phänomenbereichs würde sich in ihrer Mehrheit nicht direkt gegen die verfassungsmäßige Ordnung aussprechen, sondern gegen die Regierung und gegen bestimmte Handlungen der Regierung. In der verborgenen Wirklichkeit aber sei das ein Angriff auf Demokratie und Rechtstaat. Die Aktivisten des Phänomenbereichs würden nicht wie die anderer Phänomenbereiche sich oder andere in die Luft jagen, sondern sich als Fluthelfer engagieren und sich als „Kümmerer“ „gerieren“, aber in der verborgenen Wirklichkeit sei das ein Angriff auf Demokratie und Rechtstaat. Und dann reden einzelne von denen noch mit Angehörigen der rechtsextremen Szene, was zwar offenbar keinerlei Anklang findet, aber dennoch die Verbindung beweisen soll.

Phänomenbereiche Straßenverkehr oder Nachtleben?

An konkreten Vorwürfen verbotenen Verhaltens gegen die Angehörigen des Phänomenbereichs kommt im Verfassungsschutzbericht eigentlich nur, dass „Corona-Schutzmaßnahmen und Auflagen der Versammlungsbehörden bewusst ignoriert“ worden seien, was sich einerseits wohl meistens im Bereich des Ordnungsunrechts abspielt und andererseits wohl auch unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die „Schutzmaßnahmen“ in Form einer bisweilen maßlosen Sistierung des Demonstrations- und Versammlungsrechts auch nicht alle rechtmäßig waren und vor Gericht nicht unbedingt hielten. Wenn ein Politiker „an seinem privaten Wohnsitz aufgesucht und in eine Diskussion verwickelt wurde“, zu der er bereit war, dann ist das vielleicht übergriffig, aber soweit nicht verboten. Ohne Frage kam es bei solchen Anlässen bisweilen auch zu echten Straftaten, aber offenbar doch selten genug, dass es im Bericht gar nichts Konkretes zu diskutieren gibt, das ebenso bei Verkehrskontrollen oder vor Diskotheken hätte passieren können, ohne dass der Verfassungsschutz deshalb Phänomenbereiche Straßenverkehr oder Nachtleben einrichten würde. Was den neuen Phänomenbereich von anderen Interaktionen größerer Zahlen von Menschen unterscheidet, scheint deshalb kein größeres Potential für gar noch staatsgefährdende oder ernste Straftaten zu sein, sondern politische Opposition als solche.

Nun ist der Verfassungsschutz eigentlich kein demoskopisches Institut, das die Regierung mit Lageberichten über reine Unzufriedenheit mit ihrer Tätigkeit versorgen soll, sondern er soll „Bedrohungen durch politischen Extremismus, Terrorismus sowie Spionageaktivitäten weit im Vorfeld polizeilicher Maßnahmen [...] erkennen und [einschätzen].“ Dieses „Vorfeld“ korrespondiert dann aber mit einer Strafbarkeit eines befürchteten Verhaltens, vor dem man im Voraus gewarnt werden will, beispielsweise Terroranschläge, Morde, gar Hochverrat, usw. Ein solches Verhalten wird den Angehörigen des neuen Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ interessanterweise gar nicht wirklich unterstellt, auch nicht seine Planung. Die ganz harten Delegitimierer betätigen sich als Fluthelfer, was nicht strafbar ist. Insofern muss man eigentlich, wenn die Bearbeitung dieses Phänomenbereichs durch den Verfassungsschutz überhaupt in eine konkrete Bekämpfung angeblicher Verfassungsfeinde, tatsächlich Oppositioneller, münden soll, von einer Strafbarkeitslücke sprechen. Die „Delegitimierung“ durch Kritik an der Regierung, auch polemische, ist bisher, solange man nicht andere Straftatbestände erfüllt, nicht nur von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern geradezu ihr Kern gewesen.

Heimtücke

Wie könnten entsprechende Strafnormen aussehen, mit denen man dem neuen Phänomenbereich zu Leibe rücken könnte? Die beiden deutschen Diktaturen des zwanzigsten Jahrhunderts geben Auskunft: Am 21. März 1933, dem Tag von Potsdam, erließ die neue deutsche Regierung, noch keine zwei Monate im Amt, mittels der Unterschrift des Präsidenten v. Hindenburg eine „Verordnung zur Abwehr heimtückischer Diskreditierung der nationalen Regierung“. Deren §3 (1) lautete:

„Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung oder einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden Parteien oder Verbänden schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.“

Die Parallelen mit der Definition des neuen Phänomenbereichs, auch wenn dieser noch keine zugehörige Strafnorm hat, sind frappierend. Von der späteren Terrorjustiz mit Todesstrafe oder Freispruch für Wehrkraftzersetzung war das noch weit entfernt, und reine Meinungen waren offiziell nicht unter Strafe gestellt, wenn auch mit der „gröblich entstellte[n] Behauptung“ so ziemlich alles abgeurteilt werden konnte. Zentral ist, dass gegen eine „ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen“ vorgegangen werden sollte, und dass dabei das „Wohl des Reichs“ gleichgestellt wurde mit dem „Ansehen der Reichsregierung“ oder der in ihr vertretenen Parteien. Diese Gleichsetzung wurde gerechtfertigt mit der den Oppositionellen unterstellten „Heimtücke“, mit der sie das Verhalten der Regierung ansprachen, aber angeblich die Schädigung des Staates und der Nation meinten.

Staatsverleumdung

Die DDR ging den umgekehrten Weg des Nazistaats und fing mit schrankenlosem Terror an, um dann zu einem in gewisser Weise gemäßigterem System zu kommen, das nicht mehr jede Kritik gleich mit dem Tode bedroht hat, sondern in der Meinungsjustiz subtiler war. §220 des Strafgesetzbuches der DDR von 1968 (1977 und 1979 etwas umgearbeitet) definierte den Straftatbestand der „Staatsverleumdung“ so:

„(1) Wer in der Öffentlichkeit

1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen;

2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation

verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.“

Eine Tatsachenbehauptung war also nicht notwendig, sondern es handelt sich auch wieder in erstaunlicher Parallele um die „Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen“, die jetzt den neuen Phänomenbereich definiert.

Ein Vorgehen des Verfassungsschutzes, das ja eben das „Vorfeld“ einer Strafverfolgung darstellt, gegen Menschen, die ihren Unmut über die Regierung zum Ausdruck bringen, gerade auf Basis des Grundgesetzes, möglicherweise sogar einfach durch dessen öffentliches Vorlesen, sollte sich vor diesem historischen Hintergrund eigentlich verbieten, und entsprechende Formulierungen sollten in ihrer unglücklichen Parallele zu ihren Vorgängern aufgefallen sein.

Störpropaganda gegen den Klimaschutz?

Gegen die Feststellung solcher Parallelen hat der Verfassungsschutzbericht aber schon vorgesorgt. Genau das macht einen nämlich schon zum Angehörigen des Phänomenbereichs:

„Immer wieder wurden bewusst Analogien zu diktatorischen Regimen hergestellt, um amtierenden Bundes- und Landesregierungen sowie der repräsentativen parlamentarischen Demokratie in Gänze die Legitimität abzusprechen. [...] Auch andere Angehörige der verfassungsschutzrelevanten Protestszene nahmen wiederholt Gleichsetzungen mit den diktatorischen Regimen des Nationalsozialismus und der DDR vor. Hierdurch soll die Rechtmäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen in Zweifel gezogen und der Rechtsstaat im Allgemeinen diskreditiert werden.“

Wer also eine ungute Entwicklung, die mit dem Rechtstaat kollidiert, die dazu noch in Inhalt und Sprache wie die Faust aufs Auge zu den üblen Erfahrungen der Deutschen passt, deswegen kritisiert, dem wird nicht zugestanden, dass er sich – ob zu Recht oder nicht spielt eigentlich gar keine Rolle – um den Rechtstaat sorgt, sondern dem wird einfach seinerseits unterstellt, den Rechtstaat diskreditieren zu wollen, und auf die Volksgesundheit soll er es auch gleich noch abgesehen haben.

Nun wird eine Einführung entsprechender Straftatbestände in Kürze hoffentlich nicht anstehen, auch wenn man sich die Frage stellen kann, ob beispielsweise ein Gesetz formuliert analog zu §109d StGB, welcher „Störpropaganda gegen die Bundeswehr“ unter Strafe stellt, mit einer Strafbarkeit von „Störpropaganda gegen den Klimaschutz“ oder „Störpropaganda gegen Impfungen“ wirklich den Rahmen des inzwischen Vorstellbaren sprengen würde und nicht wesentlich häufiger angeklagt und abgeurteilt würde als die eher unbedeutende Strafvorschrift bezüglich der Bundeswehr. Dem einen oder anderen Politiker, Staatsanwalt und Richter dürften jedenfalls der Klimaschutz oder das Impfen mehr am Herzen liegen als die Truppe. Vermutlich wird es aber fürs Erste unterhalb der Schwelle des Strafrechts bleiben, und die Angehörigen des Phänomenbereichs werden eher durch die reine Erwähnung in Verfassungsschutzbericht, mit den Konsequenzen, die das für Dinge wie Übernahmen ins Beamtenverhältnis, waffenrechtliche Erlaubnisse, Sicherheitsüberprüfungen haben kann, abgeschreckt.

Im Zweifel lieber ein Phänomen sein

Die Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes ist jedes Jahr ein von den Medien interessiert beobachtetes und wiedergegebenes Ereignis, und man wird Bundesinnenministerin Faeser und Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang unterstellen dürfen, dass sie und ihre Stäbe den Bericht gelesen haben. So oder so sind sie für seinen Inhalt politisch verantwortlich. Mit der Einführung eines Phänomenbereichs zur Beobachtung durch den Verfassungsschutz, der seiner Definition nach nichts anderes bedeutet als Opposition gegen die Regierung, oftmals gerade aus Sorge um Rechtstaat und Demokratie, mit der Gleichsetzung von Regierung, Regierungspolitik und Regierungsparteien mit Rechtstaat und Demokratie, so dass wer in Opposition zu jenen steht, auch ein Feind dieser sein muss, haben sie eine rote Linie überschritten.

Der Amtsvorgänger von Verfassungsschutzpräsident Haldenwang musste demissionieren, nachdem er sich erdreistet hatte, zu bemerken, dass ihm zu den angeblichen „Hetzjagden“ in Chemnitz 2018 keine belastbaren Informationen vorlägen, ob sie denn tatsächlich stattgefunden hätten. Die Erklärung von Opposition zur Regierung zum Zuständigkeitsbereich des Verfassungsschutzes wäre ein wirklicher Grund für die Demission von Innenministerin und Verfassungsschutzpräsident. Es ist schlimm genug, dass das Wort „Querdenker“ innerhalb von zwei Jahren vom Kompliment zur Bezeichnung für Unpersonen wurde, aber die Einrichtung einer Bürokratie zur Beobachtung und Vorbereitung der Verfolgung nicht hinreichend längs Denkender ist dann doch noch einmal eine andere Sache. Auf diese Demissionen wird man wohl nicht hoffen dürfen. Man kann eher darauf warten, mit welchem Personal die Überwachung des neuen Phänomenbereichs ausgestattet werden wird, und welche Sanktionen gegen seine Angehörigen kommen werden.

Für meinen Teil bin ich im Zweifel lieber ein Phänomen als einer, der geschwiegen hat.

 

Oliver M. Haynold wuchs im Schwarzwald auf und lebt in Evanston, Illinois. Er studierte Geschichte und Chemie an der University of Pennsylvania und wurde an der Northwestern University mit einer Dissertation über die Verfassungstradition Württembergs promoviert. Er arbeitet seither als Unternehmensberater, in der Finanzbranche und als freier Erfinder.

Foto: Imago

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Leserpost

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Wolfgang Richter / 23.06.2022

“versucht die Regierung mithilfe des Inlandsgeheimdienstes, Oppositionelle zu Staatsfeinden zu stempeln.” So wie der einst geforderte Querdenkende inzwischen zum Rechtsextremen über Reichsbürger bis Nazi abgestempelt ist. Wundersame Synapsenklemmer.

W. Renner / 22.06.2022

Wer könnte so viel Unfähigkeit einer Regierung leugnen, ohne sich lächerlich zu machen?

Jochen Brühl / 22.06.2022

Der Autor hat den Vorteil, dass er in Illinois zu leben scheint. Ach, hätte der Kohl doch nur dieses tolle Instrument der “verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates” im Instrumentenkasten gegen den Spiegel gehabt, der ihn immer nur als dicken Deppen mit Birnenkopf dargestellt hat. Es gäbe heute keine Grünen in diesem Land.

Werner Arning / 22.06.2022

Hier wird sich auf das kommende Elend vorbereitet und vorausschauend vorgesorgt. Gesellschaftlich ist es schon da, das Elend, materiell scheint es nun zu folgen. Und wehe, jemand kritisiert die Regierenden. Putin war‘s. Der Virus war‘s. Die Inflation, von der wir nichts ahnten, war‘s. Diese Genannten dürft ihr allesamt kritisieren. Wenn ihr darüberhinaus jemanden kritisiert, heißen wir euch Verfassungsfeinde. Das geben wir euch jetzt schon mal schriftlich.

Dirk Jürgens / 22.06.2022

Wer Faeser, Lauterbach, Roth oder Ataman kritisiert, ist kein Feind des Grundgesetzes, sondern sein letzter Verteidiger.

Lutz Herzer / 22.06.2022

Mit “Delegitimierung des Staates” ist offenbar die Delegitimierung der Regierung gemeint. Denn diese scheint den Staatsbegriff wie ein Exklusivrecht für sich zu beanspruchen. Man könnte auch meinen: Merkel geht, der Absolutismus bleibt. Wäre eine Delegitimierung der Regierung per se tatsächlich verfassungswidrig, würde sich daraus ergeben, dass sich eine solche Regierung ihre Legitimation unter keinen Umständen verwirken kann. Spätestens Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes lässt solche infantilen Träume von Omnipotenz wie Seifenblasen zerplatzen. Eine Regierung muss die Legitimität ihres Handelns in jedem Schritt nachweisen können. Selbst höchstrichterliche Urteile wären jedoch für solche Nachweise nur dann geeignet, wenn sie frei von Verfahrens- und Rechtsfehlern sind. Davon kann derzeit keine Rede sein.

Boris Kotchoubey / 22.06.2022

Man tut es gut, wenn man über Deutschland schreibt, aber in Illinois lebt. 8000 km ist der richtige Abstand.

Michael Schweitzer / 22.06.2022

Herr Haynold,wir haben den Faschismus und den Kommunismus gehabt. “Und hat Dummland irgend welche Erkenntnisse daraus gezogen?” Es handelt sich um politische Säüberungen.“Widerlich solche Parlamentarier”.

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