Bisher hat das Verfahren – aus meiner Sicht – nichts Substantielles zutage gefördert, das den Tatvorwurf (Bildung terroristische Vereinigung, Planung der Eroberung von Teilen Sachsens, Liquidierung von Minderheiten etc.) erhärten würde. No smoking gun. Selbst einer der geladenen BKA-Zeugen hatte ausgesagt, dass es weder Planungen gegeben habe noch vom sogenannten Rädelsführer – Jörg S. – irgendwelche „Führung“ einer wie auch immer gearteten Gruppe stattgefunden hätte. Möglicherweise hat das Gericht es überhört. Zudem kam im Verfahren heraus, dass sich mehrere der acht Angeklagten gar nicht kannten und erst im Gerichtssaal am 23. Januar (Prozess-Beginn) das erste Mal sahen. Eine angebliche Vereinigung, deren Mitglieder sich teilweise nicht kannten.
Dass sich die meisten der Angeklagten wohl politisch eher rechts verorten bzw. – je nach Alter – einen Rechtsdrall hatten oder haben, ist unbestritten. Doch wie die Angeklagten privat denken und reden, ist strafrechtlich nicht relevant. Ob sie Rechte sind oder nicht, ob sie an Marsmenschen glauben oder nicht, ob sie mit Tarnfleckhosen rambomäßig im Wald rumlaufen und mit Airsoft-Waffen rumhantieren, ob sie rückwärtsgewandt denken oder nicht, ob sie zu Hause Flaggen oder Bilder an der Wand hängen haben, die ein Außenstehender nicht gut findet, das alles ist keine Straftat. Alles Privatsache. Es gibt Menschen, wie z.B. in Berlin am vergangenen Wochenende, die finden Nacktradeln gut, auch Privatsache.
Die Angeklagten – darunter drei Familienväter – müssen weiter in ihren Gefängniszellen schmoren. Sozusagen als kleines „Sommergeschenk“ hat das Gericht kürzlich angeordnet, dass die Trennscheiben-Pflicht für Besuche von Angehörigen aufgehoben wird. Das gilt – nach meiner Kenntnis – ab sofort, unverzüglich. Überwacht werden die Besuche wohl weiterhin, ebenso die gesamte Kommunikation gemäß §119 StPO.
Die Anordnung ist möglicherweise ein klitzekleines symbolhaftes Zugeständnis des 5. Senats nach inzwischen über 21 Monaten verschärfter Untersuchungshaft für Angeklagte, für die das Rechtsgut der Unschuldsvermutung offenbar nicht existiert. Die Aufhebung der Trennscheiben-Pflicht war wohl bereits vor zwei Monaten beantragt worden. So lange hatte das Gericht anscheinend gebraucht, um darüber nachzudenken, ob es für die Sicherheit des Freistaates Sachsen okay ist, wenn die inhaftierten Angeklagten – die sich, nach Beobachtung des Autors, bisher in der Haft sowie im Gerichtssaal korrekt verhalten haben – ihre Angehörigen direkt (ohne Trennscheibe) begrüßen und die Väter ihre Kinder auf den Arm nehmen dürfen.
Vier Anträge auf Außervollzugsetzung der Haftbefehle lehnte der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 6. August 2026 ab. Der Autor hat Kenntnis vom 20-seitigen Schreiben. Demnach lehnt das Gericht nicht nur eine mündliche Haftprüfung für die Angeklagten Jörn S. und Kevin M. ab, sondern beschloss, dass für die beiden Vorgenannten sowie für die Mitangeklagten Norman T. und Jonas K. die Haftbefehle in Vollzug bleiben.
Kommt die große Separatisten-Enthüllung noch?
Die Begründung im Beschluss gibt einen Einblick in die eigenartige, lebensfremde Denkwelt des Senats. Zunächst wird festgestellt, dass bisher 28 Sitzungstage stattgefunden haben, dass weitere 35 folgen sollen und vorsorglich Termine für das Jahr 2027 vorgemerkt worden seien. Das Signal ist eindeutig: Der Senat will es bis zum bitteren Ende durchziehen. Noch einmal zur Erinnerung: Ein Prozesstag kostet rund 24.000 Euro (Pflichtverteidiger) plus bisher 184 Euro pro Haftplatz pro Tag x 8 Anklagte x bisher rund 630 Hafttage = 1,6 Millionen Euro. Unsere Steuergelder bei der Arbeit. Dazu noch die Kosten für Justiztransporte, Betriebskosten für Hochsicherheitsgerichtssaal, Bewachung der Angeklagten im Saal und und und.
Obwohl sich bereits vier der acht Angeklagten (genannt werden Jörg S., Kurt Hättasch, Hans-Georg P. und Norman T. ) umfassend eingelassen haben, liegt nach Ansicht des Gerichts der bisher angenommene dringende Tatverdacht weiterhin vor. Übersetzt: Das Gericht kann nach monatelangem Lesen im Kaffeesatz schemenhaft irgend etwas erkennen, das nach terroristischer Vereinigung aussieht. Die Beweisaufnahme sei zwar fortgeschritten, stehe aber nach 28 Tagen noch immer relativ am Anfang. Das ist witzig, denn ich hatte den Eindruck, nachdem alles bereits mehrfach durchgekaut ist, das Ende des Verfahrens sei gekommen. Die bisherigen Einlassungen der o.g. Angeklagten seien nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Der Senat begründet seine Ansicht mit zahlreichen Zitaten aus der juristischen Fachliteratur bzw. anderen Gerichtsentscheidungen. Mehrfach wird die Formulierung, sinngemäß „nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften“ verwendet. Es klingt jedoch wie eine Schutzbehauptung, denn der Tatverdacht ist im bisherigen Verfahren auch nicht bekräftigt, geschweige denn bewiesen worden.
Fairerweise räumt der 5. Strafsenat ein, dass sich die „Angeklagten in ihren Einlassungen umfangreich mit zahlreichen in der Anklageschrift aufgeführten Einzelpunkten der Anklage auseinandergesetzt“ und „dabei zum Teil sehr detailreich verschiedene lndizien beleuchtet und dargestellt“ hätten, „warum diese nicht im Sinne der Anklage gewertet werden könnten.“
Und der Senat ist nicht hellhörig geworden?
Dann kommt das große Aber:
„Diese Erklärungen sind für sich genommen auch in der Zusammenschau zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht entscheidend zu entkräften.“
Was genau die Angeklagten noch tun sollen, um den sogenannten dringenden Tatverdacht entscheidend zu entkräftigen, verrät der Senat nicht. Sich reumütig in den Staub werfen? Anscheinend hat das Gericht heimlich eine Art Beweislastumkehr für die Dauer des Verfahrens konstituiert. Man bekommt den Eindruck, nicht die Anklage muss dem Gericht die Schuld der Angeklagten beweisen, sondern die ihre Unschuld. Aus den 28 bisherigen Verhandlungstagen hat der Senat – auf die Angeklagten bezogen – verschiedene Sachverhalte, Aussagen und Interpretationen aufgelistet, um danach rhetorisch zu fragen, wie das alles – sinngemäß – in Einklang zu bringen wäre. Wer soll jetzt die Frage beantworten? An wen ist sie gerichtet? Und rechtfertigt dies die fortdauernde Untersuchungshaft für Familienväter?
Das Gericht gibt zu, dass beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) angefragte Unterlagen bis jetzt nicht zur Verfügung gestellt worden seien, dass das BfV aber ein umfangreiches Behördenzeugnis übermittelt hätte. Die Aussagen der bisherigen BKA-Zeugen erwähnt der Senat auch und stellt wohlwollend fest, dass sie rundherum die Akten wiedergeben hätten. Bravo.
Die Widersprüche in den BKA-Aussagen, die durch Verteidigerbefragungen offen zutage traten, ließ der Senat unter den Tisch fallen. Das Herumeiern einer BKA-Zeugin, die sich ständig an nichts erinnern konnte, hat das Gericht gleich gar nicht erwähnt.
Ebenso nicht, dass die Angeklagten zahlreiche falsche Interpretationen von Aussagen in Chats durch BKA-Beamte anscheinend richtigstellten. So fürsorglich, wie die Vorsitzende Richterin jedes Mal die Zeugen vor den Befragungen durch Verteidiger oder Angeklagte „in Schutz nahm“, so klar scheint das Signal des 5. Strafsenats: Verteidiger und Angeklagte können machen, was sie wollen, der Senat bleibt unbeeindruckt. Oder befangen?
Die Separatisten-Prozess-Kurzformel des Senats lautet anscheinend: Was die Angeklagten in ihren umfangreichen Einlassungen gesagt haben, ist grundsätzlich anzuzweifeln, die Aussagen der BKA-Zeugen sind grundsätzlich vertrauenswürdig. So schimmert es im Beschluss vom 6. August kräftig durch.
Versteckte Drohung?
Der fortdauernde Vollzug der Untersuchungshaft stehe nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Welcher Sache? Sieht der Senat ernsthaft die Gefahr, die Angeklagten würden außerhalb der Gefängnismauern einen Staatsstreich in Sachsen planen oder vielleicht nach der AfD-Machtübernahme in Sachsen-Anhalt ins Nachbar-Bundesland flüchten, um dort politisches Asyl zu finden?
Die Allgemeinheit selbst zeigt recht wenig eigenes Strafverfolgungsinteresse, wenn man sich den leeren Gerichtssaal bei jeder Verhandlung anschaut. Der Prozess findet in der Öffentlichkeit kaum Resonanz. Bei Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt und Generalbundesanwalt – alle weisungsgebunden – anscheinend dagegen schon.
Implizit läßt der 5. Strafsenat im hinteren Teil des Beschlusses seine wirklichen Gedanken erkennen:
„Hinsichtlich der Angeklagten … (Anm. d. A.: gemeint sind Norman T., Jörn S. und Jonas K. ) … überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft nicht die bei der Verurteilung erwartbar zu verbüßende Jugendstrafe. Gerade die bislang nicht erkennbar erfolgte kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln offenbart einen erheblichen Erziehungsbedarf und spricht im Nachweisfall für die Verhängung einer auch in der Dauer erheblichen Jugendstrafe.“
Fehlende „Kritische Auseinandersetzung mit eigenem Handeln“ und „erheblicher Erziehungsbedarf“. Da ist er, der große erhobene Senats-Zeigefinger. Glaubt er tatsächlich, die Angeklagten erziehen zu müssen?
Der hintere Satzteil enthält – nach meiner Auffassung – eine versteckte Drohung. „Erhebliche Jugendstrafe“ steht dort. Zur Einordnung ist ein Blick auf den kürzlich zu Ende gegangenen Prozess gegen die sogenannte Letzte Verteidigungswelle aufschlussreich. Die Truppe hatte nachweislich echte Straftaten begangen. Alle wurden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die Spanne reichte von zwei Jahren und vier Monaten bis fünf Jahre (Höchststrafe). Bei einem Verurteilten wurde die Strafe sogar zur Bewährung ausgesetzt. Jetzt erzählt uns der 5. Senat am OLG Dresden, dass die jüngeren der Angeklagten, die nachweislich nicht einmal eine Fensterschreibe zerbrochen oder Dritten Schaden zugefügt haben, mit erheblichen Jugendstrafen rechnen müssen? Die gleiche Frage gilt für die anderen fünf Angeklagten, für die Erwachsenenstrafrecht gilt.
Nachtrag zum 28. Verhandlungstag
Am Montag, dem 27. Juli 2026, fand der letzte Verhandlungstag vor der Sommerpause statt. Es war der mittlerweile 28. Prozesstag. Der Autor war am 26. Prozesstag anwesend, das war Donnerstag, der 23. Juli. Nachzulesen hier. Darin wird kurz auch der 27. Prozesstag thematisiert, der am Freitag, dem 24. Juli, stattgefunden hatte. Der Autor war selbst nicht anwesend, zwei Beobachter hatten ihm jedoch einige Eindrücke übermittelt. Und dies taten sie jetzt erneut über den 28. Prozesstag. Der verlief offenbar nicht anders als der 26. und 27. Prozesstag.
Die herumeiernde BKA-Beamtin R. war erneut als Zeugin geladen. Wir erinnern uns: Sie war bereits am 26. Prozesstag Zeugin. Als die Verteidiger mehrfach konkrete Fragen zur ihren Ermittlungsmethoden stellten, nahm sie die Vorsitzende Richterin (im weiteren Verlauf mitunter auch VR genannt) Simone Herberger, fürsorglich – fast mütterlich tröstend – in Schutz, übersetzte die deutschen Fragen der Verteidiger in eine leicht verständlichere deutsche Sprache für die deutsche BKA-Beamtin und stellte so sicher, dass der Inhalt der Verteidiger-Fragen die Zeugin nicht zu sehr verunsicherten. Das ist kein Witz. Die Fürsorge war schon sehr auffällig. Damit die Zeugin nicht zu sehr unter den Fragen der Verteidiger leiden musste, durfte sie am 27. Verhandlungstag aussetzen (und sich wahrscheinlich vom Schock erholen) und musste erst wieder am 28. Verhandlungstag erscheinen.
Doch da wurde es nicht besser, wie der Autor erfuhr. Sie konnte sich wiederum an viele Details ihrer eigenen Ermittlungen nicht erinnern. Zum Beispiel wusste sie angeblich nicht, wer sie mit der Ermittlung beauftragt hatte. Kein Witz. Dann sagte sie wohl, dass sie nicht das Mobiltelefon von Norman T. ausgewertet habe, sondern nur die verschriftlichten Daten, wenn ich das richtig verstanden habe. Interessant war, dass sie wohl angeblich einräumte, dass es Anweisungen vom Verfassungsschutz gegeben hätte. Reicht der lange Arm der Schlapphüte bis in diesen Prozess?
Und noch eine Beobachtung scheint nicht uninteressant zu sein. Am 27. Prozesstag (24. Juli) wurde ein neuer BKA-Zeuge vernommen, der die allermeiste Dienstzeit im Bundeskriminalamt noch vor sich hat. Nennen wir ihn C. Er hatte berichtet, dass er 500.000 private Chats des angeklagten „Rädelsführers“ Jörg S. mit dessen Freundin ausgewertet hätte. Das sei mit einer Schlagwortliste geschehen. Die VR stellte dann offenbar die entscheidende Frage, ob darin die Worte „Sächsische Separatisten“ aufgetaucht seien. Er antwortete wohl sofort: Nein. Erstaunlich. Leider ist nicht klar, ob die Worte nicht in der Schlagwortliste auftauchten oder bei der Durchsuchung der Chats. Egal was zutrifft, erstaunlich ist es schon. Und im erwähnten Beschluss über die Ablehnung der Haftanträge befindet sich dieses interessante Detail überhaupt nicht. Wahrscheinlich hat es der Senat überlesen. Kann passieren.
Prophetisch sagte mir ein Beteiliger zu Beginn des Verfahrens, dass es sich der Rechtsstaat – nach all dem Aufwand – nicht leisten könne, die Angeklagten freizusprechen.
Ein wichtiger Rechtsstaats-Grundsatz taucht im Beschluss und auch im gesamten bisherigen Prozess seitens des Gerichts kein einziges Mal (auch nicht im Wortlaut) auf: In dubio pro reo. Im Zweifel für den Angeklagten. Es schützt uns Bürger u.a. vor der Übergriffigkeit des Staates. Das müssten – eigentlich – die Gerichte leisten. Doch der Senat im Separatisten-Prozess will das offenbar nicht. Sein Motto scheint: Im Zweifel gegen die Angeklagten.

Meine Frau und ich machen jeden Tag ein Kreuz, dass wir vor fünf Jahren aus diesem Shitholecountry fliehen konnten. Mit einem Rechtsstaat hat das nichts mehr zu tun. Wenn man dann noch Dobrindts Befugniserweiterung für den „Verfassungsschutz“ anschaut, dann kann einem nur Angst und Bange werden. Die jungen Männer können einem Leid tun. Nazi-Deutschland ist wieder erwacht!
Gemessen an der Zustimmungsquote von ca. 15% kann die aktuelle BRD-Regierung nicht als unbedingt legitim betrachtet werden. Ihr Kriegstüchtigkeitskurs und die Unterstützung eines Nichtbündnislandes namens Ukraine verstößt gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes. Beides wäre Anlaß, sich auf Art. 20 Abs. 4 GG zu beziehen:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Die erste Voraussetzung kann im Zusammenhang mit der Friedenspflicht als erfüllt betrachtet werden, die zweite Prämisse im Nachsatz auch, da es im Bund vorerst keine Neuwahlen geben wird, und vielmehr schon laut räsonniert wird, womöglich bald mißliebige gewählt habende Ostländer unter Bundesaufsicht zu stellen. Illegitim waren m.E. auch mehrere Beschlüsse abgewählter Parlamente mit Bindekraft für nachfolgende mit völlig anderer Zusammensetzung.
Anklagen wie die gegen die sog. Separatisten oder die sog. Rollatorgang beziehen sich im Sinne Orwells i.w. auf Gedankenverbrechen. Sie haben mehr als durchsichtig die alleinige Aufgabe, alle Bürger davon abzuhalten, ihr verbrieftes Widerstandsrecht zu überprüfen.
Vielleicht bin ich ein bisschen naiv. Aber wäre das nicht ein Fall für Amnesty International? AI?
Oder sind die nur für Fälle jenseits des Äquators zuständig?
Oder bedarf es einer formellen Fall Anzeige?
Ich bitte alle Kollegen, Kolleginnen und Alliierten in und außerhalb Deutschlands, die noch verfassungskonform und rechtsstaatlich ticken und nachweislich nicht infizert sind, jetzt genau mitzulesen denn jetzt kommt der Frontalangriff: Wir haben ein massives Problem mit „Las Plagas“ bei Behörden, Justiz und Politik. Teils greift das von einer Institution in die nächste über (Stichwort: Weisungsbefugnis). Ein Grundsatz scheint immer zu gelten: Ein Pilzstamm verdrängt langfristig den anderen. Heißt, pro Behörde/Gericht, Partei (Ausnahme AfD, da wütet der Machtkampf noch) ein Pilzstamm. Im Endeffekt haben wir also das Problem, dass die Polizei mit einem anderen Pilz infiziert ist als die Justiz. Die (jeweils unterschiedliche) Infektion ist in beiden Fällen zweifelsfrei nachweisbar, aber nur im Gesamtbild und nicht auf elementarer (personeller) Ebene. Wer genau infiziert ist, ist auf Entfernung nicht zu sagen und damit auch nicht, wer aus Angst vor dem Pilz seinen Job nicht richtig macht oder wer bereits infiziert ist und deshalb für die falsche Seite arbeitet. Und genau daraus ergibt sich dann das Bild, dass sich Polizei und Justiz wegen unterschiedlichem Pilzbefall nicht nur gegenseitig blockieren, sondern gemeinsam ganz besonders die blockieren, die jeden Pilzbefall generell abstellen wollen. Womit sich dann erklärt, wer da auf der Anklagebank sitzt und mit falschen Verdächtigungen zum Verfassungsfeind erklärt wird. Das sind nämlich die, die jede Pilzinfektion abstellen wollen. Die Amerikaner haben nun das exakt selbe Problem mit Pilzbefall, was interkontinental beim gegenseitigen unter die Arme greifen die Situation teils verschlimmert, wenn die jeweilige personelle Unterstützung ebenfalls unter „Las Plagas“ leidet, wobei das dann nochmals ein anderer(!) Pilzstamm ist. Die richtige Medikation dagegen ist der stetige Blick in die Verfassung/das Grundgesetz und Unbestechlichkeit(!) und damit BESONDERS SORGSAME PERSONALAUSWAHL! Sonst geht hier nichts mehr vorwärts…
Im übrigen:
Der Grundsatz „In dubio pro reo“ ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist „Im Zweifel für den Angeklagten“, keine bloße Beweisregel, sondern eine reine Entscheidungsregel. Sie greift erst am Ende der Beweiswürdigung, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel keine volle Überzeugungen von der Schuld erlangen kann.
Bedeutet im Fall der sogenannten Sächsischen Separatisten, daß das Gericht (entsprechend dem „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“ gemäß Paragraph 261 Strafprozessordnung) die Angeklagten nach eigener, freier Überzeugung verurteilen wird. Das Gericht entscheidet nach diesem Grundsatz, ob eine Tatsachenbehauptung oder Beweise wahr sind oder nicht. Es gibt keine starren gesetzlichen Beweisregeln, die vorschreiben, wie ein Beweis zu werten ist. Im besten Deutschland aller Zeiten bewertet das Gericht im Strafverfahren jedes Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Gutachten etc)
nach eigener, persönlicher Überzeugung der Richter. So ist das gesetzlich vorgesehen und durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Demzufolge steht der Verurteilung der Angeklagten im Prozess „Sächsische Separatisten“ im Rahmen der freien Beweiswürdigung nichts im Wege.
Merke: Im besten Deutschland aller Zeiten gilt nicht „Im Zweifel für den Angeklagten“, sondern „die freie richterliche Beweiswürdigung“ gemäß Paragraph 261 Strafprozessordnung.
Der Wikipedia-Artikel ist auch nicht sehr aufschlussreich. Viel Kontaktschuld. Waffenfunde, aber wohl nicht viel und schon gar kein geheimes Waffenlager. Welteroberungspläne, aber nur acht Leute.
Aufschlussreicher ist da schon die Diskussion der Wikipedia-Schreiber zum Artikel. Kann man den Klarnamen von Kurt H. nennen? Wie kann man die AfD da reinziehen? Erbenzähler.
Das Gericht glaubt den Ein- und Auslassungen der Angeklagten („Ischwöre Herrichter“…) nicht? Klarer Beweis der Befangenheit!