Gerd Buurmann / 11.10.2020 / 14:00 / Foto: Tim Maxeiner / 63 / Seite ausdrucken

Selbstmord aus Angst vorm Tod – eine Anleitung

Tapfer im Nirgendwo fasst das Amtsblatt der Stadt Köln mit der Sondernummer 76 vom 9. Oktober 2020 zusammen. Folgende Verhaltensregeln gelten in Köln:

Nr. 1: In der Öffentlichkeit darf sich maximal eine Gruppe von 5 Personen treffen.

Nr. 2: In allen Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen der Stadt Köln, muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, ebenso in der Altstadt, auf den Kölner Ringen sowie auf dem linksrheinischen Rheinufer zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke und auf dem rechtsrheinischen Rheinboulevard.

Nr. 3: Die Mund-Nase-Bedeckung muss ebenfalls auf Märkten, in Hochschulen, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen, in Bibliotheken, bei Kulturveranstaltungen, bei Sportveranstaltungen, sowie bei sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen innerhalb geschlossener Räume getragen werden. Dies gilt auch am Sitzplatz und zwar unabhängig davon, in welchen Verhältnis die Personen zueinander stehen, selbst wenn die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Nr. 4: Die Mund-Nase-Bedeckung muss ebenfalls in Zoos, Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks sowie auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen getragen werden.

Nr. 5: Die Mund-Nase-Bedeckung ist ebenfalls bei religiösen Zusammenkünften zu tragen. Das gemeinsame Singen ist verboten. Das Vorsingen ist erlaubt.

Nr. 6: Von 22 Uhr ist 6 Uhr ist das Trinken von Alkohol im öffentlichen Raum verboten. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten, einschließlich Außengastronomie, während der jeweiligen Öffnungszeiten. 

An Wochenenden ist das Trinken von Alkohol an folgenden Orten 58 Stunden lang verboten und zwar von freitags, 20 Uhr bis montags, 6 Uhr: Kölner Altstadt, Stadtgarten und Umgebung, Brüsseler Platz und Umgebungsstraßen, Schaafenstraße und Umgebung, Zülpicher Viertel und Rheinpromenade rechtsrheinisch.

Nr. 7: In der Gastronomie ist stets die besondere Rückverfolgbarkeit der Gäste sicherzustellen. Das heißt, die Gastronomin bzw. der Gastronom hat selbst oder durch Personal Name, Anschrift, Telefonnummer sowie die Dauer der Anwesenheit und zusätzlich durch einen Sitzplan zu erfassen, welche anwesende Person
wo gesessen hat. Die Daten sind nach dem Besuch für vier Wochen aufzubewahren.

Nr. 8: Für die Erfassung der Daten verantwortliche Person hat die gemachten Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich missbräuchliche Angaben zu kontrollieren.

Nr. 9: Für Kulturveranstaltungen, Messen und Märkte wird die zulässige Anzahl an Zuschauenden auf ein Drittel der Regelauslastung beschränkt. Für Sportveranstaltungen wird die zulässige Anzahl an Zuschauenden auf ein Fünftel der Regelauslastung. Bei allen Veranstaltungen dürfen es jedoch höchstens 1.000 Teilnehmende sein. Bei standesamtlichen Trauungen sind maximal 25 Gäste zugelassen.

Nr. 10: Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist die besondere Rückverfolgbarkeit und im Freien die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. 

Nr. 11: Für Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen und Teilnehmende an
sonstigen Versammlungen gilt, dass auch bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Personen einzuhalten ist, es sei denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen.

Nr. 12: Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Botanischen Gärten ist nur
gestattet, wenn unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.

Nr. 13: Die Anzahl von gleichzeitig in einem Geschäftslokal anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. 

Nr. 14: Kontaktsport darf nur in einer Gruppe von maximal 30 Personen ausgeübt werden.

Nr. 15: Die Größe von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche wird auf zehn Personen beschränkt.

 

Foto: Tim Maxeiner

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Leserpost

netiquette:

F. Dietrich / 11.10.2020

Wenn Wahnsinn epidemisch wird, heiß es Vernunft….

Ulla Schneider / 11.10.2020

Treffende Überschrift Herr Buurmann. Die Anzahl der Suizide hat sich in diesem Jahr bis September verfünffacht und man hört nichts darüber, ausser im Zusammenhang Kolateralschaden Corvid 19. Die sogenannten Trauermonate kommen noch. - Wenn ich mir diese Aufzählung betrachte, stelle ich fest, dass die Zwangsneurotiker ihr Coming- out haben, gepaart mit einer Portion Sadismus. Es interessiert dieses Virus einen Dreck wie es wandern will. Da müssen wir durch, alles andere ist mehr als menschenverachtend. Diese albernen Lappen bringen nichts. Unser Immunsystem muss sich physisch und psychisch auf Widerstand einstellen. Ein nettes Gefängnis haben Sie da, in Köln. Dann doch lieber an die Ems in die Weite gucken.

Dr. Klaus Rocholl / 11.10.2020

... dafür tragen die Idio…, die solch einen Blödsinn beschließen, 24/7 ein Brett vor’m Kopf - zum Schutz vor “Corona” und irgendwelchen sinnvollen Gedanken!

Katja Immig / 11.10.2020

Da ist die Stadt Essen schon einen Schritt weiter: Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung können via Online-Formular gemeldet werden: Ort des Verstoßes, Datum und Uhrzeit der Feststellung, Art des Verstoßes (11 Auswahlmöglichkeiten), nähere Beschreibung und Fotos. Eigene Kontaktdaten optional. Da lacht das IM-Herz.

Robert Korn / 11.10.2020

Der ist gut: “Nr. 8: Für die Erfassung der Daten verantwortliche Person hat die gemachten Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf offensichtlich missbräuchliche Angaben zu kontrollieren.” Gilt leider nicht, wenn jemand einreist, der seinen Paß unterwegs verloren hat, behauptet,  er heiße Jesus Icecube, wo er genau herkommt??? am 1.1. 2003 geboren sei und… ach ja, Asyl! Der zahlt kein Bußgeld, wovon und warum auch. Und, ach ja: lebenslänglich, aber Versorgung. Super Land das.

Gert Köppe / 11.10.2020

Interessanter Artikel. Ich wünsche dieser Stadt ein gesegnetes Ableben. R.I.P.

Arne Busch / 11.10.2020

Nr. 16: Bei leichten Verstößen erfolgt eine sofortige Inhaftierung als potentieller Corona-Leugner. Die Mindeststrafe beträgt hierbei 14 Tage Zuchthaus oder die Überstellung in ein COVITrationslager. Privater Besitz wird aus Sicherheitsgründen konfisziert.  Bei wiederholten oder schweren Verstößen - und Zusammenrottung - haben die Staatssicherheitsorgane die strikte Anweisung, sofort von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Lange wird es nicht mehr dauern… Satire Wirklich?

Udo Lange / 11.10.2020

Nr. 16: Nach 22.00 Uhr ist das Verlassen der Unterkunft nur den Barackenältesten gestattet. Bei Fluchtversuch wird geschossen. Die Lagerordnung wird wöchentlich aktualisiert.

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