Rainer Grell / 21.06.2019 / 12:00 / Foto: Achgut.com / 24 / Seite ausdrucken

Rückkehr zum Rechtsstaat! Eine Wutrede (3)

Wenn eines evident ist, dann die Tatsache, dass die geltenden Bestimmungen nicht ausreichen, um die Probleme mit der Migration zu lösen. Der berühmte rosa Elefant steht mitten im Zimmer, wird aber ebenso wenig wahrgenommen wie die Nacktheit des Kaisers in Andersens Märchen. Zwar würde schon die konsequente Anwendung des geltenden Rechts zu besseren Ergebnissen führen. Doch mit lediglich graduellen Verbesserungen ist es jetzt nicht mehr getan. Erforderlich sind wesentlich weitreichendere Regelungen. Wenn der Rechtsstaat mit voller Breitseite angegriffen wird, muss er auch mit voller Breitseite reagieren. Andernfalls ist er unglaubwürdig und schafft sich am Ende selbst ab.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Artikel 19 Absatz 4 GG der Rechtsweg offen. Diese Bestimmung ist nicht von der „Ewigkeitsgarantie“ des Artikels 79 Absatz 4 gedeckt, kann also geändert werden. Es muss dringend geprüft werden, ob hunderttausende „Migranten“ gegen die Ablehnung ihre Anerkennung als „Flüchtlinge“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention klagen können. Und wenn ja, ob der Staat diese Verfahren aus Steuergeldern finanzieren, sich also gewissermaßen selbst auf Jahre lahmlegen muss. Die Praxis der Prozesskostenhilfe muss daher dringend überprüft werden, wobei es in erster Linie um die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage geht. Schließlich muss auch über eine Verkürzung des Rechtsweges nachgedacht werden. Derzeit kann ein Verfahren durch Klage – Berufung – Revision – und eventuell noch durch Verfassungsbeschwerde über Jahre hingezogen werden. Und selbst wenn der Kläger in allen Instanzen unterliegt, steht am Ende seine Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auf diese Weise wird der Rechtsstaat nicht verwirklicht, sondern ad absurdum geführt. Die entsprechende Vorschrift des AufenthG offenbart bereits rein äußerlich das Dilemma dieser Regelung. Hier der vollständige Wortlaut:

§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt. Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.  er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2.  aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3.  er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“

Die Regeln über die Einreise in das Bundesgebiet müssen strikt eingehalten werden. Hierzu heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:

Die Einreise nach und der Aufenthalt in Deutschland sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes werden ergänzt durch die Aufenthaltsverordnung und die Beschäftigungsverordnung. Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU“.

Unerklärliche Nachsicht

Wer keinen entsprechenden Titel besitzt, dem ist die Einreise zu verwehren. Dabei können sich diejenigen, die auf dem Landweg einzureisen versuchen, nicht auf das Asylrecht oder ihre Flüchtlingseigenschaft berufen. Dem stehen die Regelungen in Artikel 16a Absätze 2 und 3 GG bzw. der Dublin-III-Verordnung entgegen. Etwas anderes gilt lediglich für Personen, die auf dem Luft- oder Seeweg einreisen. Wenn die Kanzlerin erklärt, diese Regeln seien „nicht funktionsfähig“, ist das genauso eine Bankrotterklärung ihrer Regierung wie die Behauptung, die deutschen Außengrenzen könnten nicht wirksam geschützt werden. Die Sicherung des eigenen Territoriums gehört zu den vitalen Aufgaben jedes Staates. Einer Regierungschefin, die das leugnet, bleibt nur der sofortige Rücktritt. Außerdem kommt bei entsprechenden Anweisungen an die zuständigen Behörden, die Einreise gleichwohl zuzulassen, eine Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern nach § 96 AufenthG in Betracht. Diese Bestimmungen müssen ab sofort strikt angewendet werden.

Seit Jahren lässt der deutsche Staat gegenüber Ausländern, die deutsches Recht missachten, eine geradezu unerklärliche Nachsicht walten, während „diejenigen, die schon länger hier leben“ wegen der kleinsten Kleinigkeit mit unnachgiebiger Härte verfolgt werden. Beispiele habe ich u.a. hier und hier und hier geschildert. Am Ende wird dann lauthals die „Staatsverdrossenheit“ ausgerechnet von denjenigen beklagt, die für diesen Zustand verantwortlich sind.

Mittlerweile scheint es zwar immer mehr politischen Verantwortungsträgern zu dämmern, dass die Regeln und die Praxis bei der Ausweisung und Abschiebung letztlich eine Verhöhnung des Rechtsstaats darstellen. Wer durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid verurteilt ist, das Land zu verlassen und dies nicht freiwillig tun, muss abgeschoben werden. Abschiebungshindernisse, wie insbesondere fehlende Identitätspapiere, müssen mit allen Mitteln beseitigt werden. Bei konsequenter Anwendung des geltenden Rechts dürfte dieser Fall allerdings gar nicht erst auftreten. Staaten, die sich weigern, ihre eigenen Angehörigen wieder aufzunehmen, müssen mit allen, insbesondere finanziellen, Mitteln veranlasst werden, ihre Haltung zu ändern.

Falsches Ziel der hohen Zahlen

Das Recht der Einbürgerung muss grundlegend überdacht werden. Ziel kann dabei nicht sein, möglichst hohe Zahlen zu erzielen, sondern die richtigen Personen einzubürgern, die einen Gewinn für Deutschland darstellen. Dabei geht es nicht nur um ausreichende Sprachkenntnisse. Es weist auf eine Missachtung des geltenden Rechts hin, wenn eingebürgerte Deutsche vor Gericht einen Dolmetscher benötigen. Ich habe selbst in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erlebt, dass sich das Gericht über die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wunderte, der gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung (erfolglos) Verfassungsbeschwerde erhoben hatte. Auch vom Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf unter seinem damaligen Vorsitzenden Ottmar Breidling wurde Ähnliches bei Angeklagten und Zeugen moniert, der im so genannten Al-Tawhid-Verfahren außerdem bereits im Oktober 2005 feststellte: „Dieses Verfahren hätte nicht stattfinden müssen, wenn das Ausländerrecht konsequent angewandt worden wäre“, wie die FAZ berichtete (während Breidling den deutschen Sicherheitsbehörden seinerzeit ein hervorragendes Zeugnis ausstellte). „Es stelle sich die Frage, ob die Männer nicht frühzeitig hätten abgeschoben werden müssen, da sie teils mit erfunden Angaben eine Duldung erschlichen hätten.“

Entscheidung ist aber die innere Einstellung der Einbürgerungsbewerber zu Rechtsstaat, Demokratie und Menschenrechten. Zwar schreibt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in § 10 Absatz 1 Nr. 1 als Einbürgerungsvoraussetzung vor, dass sich jeder Antragsteller

„zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a)  gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b)  eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c)  durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.

Dieses Bekenntnis muss der Einbürgerungswillige durch seine Unterschrift bestätigen und außerdem eine sogenannte Loyalitätserklärung abgeben.

Die Einbürgerung ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.

Begrenzte Möglichkeit der Rücknahme

Wahrheitswidrige Angaben machen die Einbürgerung rechtswidrig und können zu ihrer Rücknahme führen, selbst wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (§ 35 Absätze 1 und 2 StAG). Allerdings darf die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Absatz 3 StAG). Diese Regelung wurde am 5. Februar 2009 in das StAG eingefügt. Vorher galten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedes Landes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Danach ist die Rücknahme bei arglistiger Täuschung praktisch ohne zeitliche Begrenzung zulässig, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (so z.B. § 48 Absatz 4 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW). Gleichwohl waren Rücknahmen aus Beweisgründung auch unter dieser Regelung extrem selten. Erforderlich ist deshalb eine Beweislastumkehr: Die zuständige Behörde muss beweisen, dass der Eingebürgerte seine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung verletzt hat, diesem obliegt es dann zu beweisen, dass seine Haltung sich erst nach Unterzeichnung dieser Erklärungen geändert hat, er darüber also nicht getäuscht habe. Die zeitliche Begrenzung entfällt.

Eine Mehrehe steht der Einbürgerung in jedem Fall entgegen, unabhängig davon, ob sie nach islamischem Recht gültig ist. Das gleiche gilt für Kinderehen (ein Partner war bei der Eheschließung unter 16 Jahre alt) und Zwangsheiraten. Allerdings ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 verfassungsrechtlich umstritten; eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. In dessen Händen dürfte ohnehin der größte Teil der hier vorgeschlagenen Gesetzesverschärfungen liegen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts ist hier Skepsis angebracht; es sei denn, der Einfluss des neuen Vizepräsidenten Stephan Harbarth (seit November 2018), der Andreas Voßkuhle nach dessen Ausscheiden als Präsident im Frühjahr 2020 ablösen wird, führt zu der dringend notwendigen härteren verfassungsrechtlichen Gangart gegenüber dem Islam.

Das klassische Völkerrecht, so lesen wir bei Wikipedia, kennt drei Merkmale des Staates:

Alle drei Merkmale sind unter den Regierungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel teilweise fragewürdig geworden:

„Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt“, hat Merkel auf dem Landesparteitag der CDU Mecklenburg-Vorpommern am 25. Februar 2017 in Stralsund erklärt, eine Haltung, die eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz steht.

Den Schutz der deutschen Außengrenzen, also des Staatsgebiets, hatte sie bereits im Herbst 2015 für unmöglich erklärt, aber einige Zeit darauf eben dies von dem türkischen Präsidenten für die Grenzen seines Landes verlangt.

Damit hat sie zugleich die Einschränkung der Staatsgewalt zugestanden, wenn auch in der für sie typischen Ausdrucksweise, aber bestätigt durch unabhängige Rechtsexperten.

Nimmt man noch ihre Energie-, Klima- und „Rettungspolitik“ hinzu, ergibt sich die „Bilanz einer enttäuschenden Kanzlerschaft“. Hinzu kommt die Spaltung Europas, die durch Merkels absoluten Alleingang in der Flüchtlingskrise (Kohl: „Die macht mir mein Europa kaputt“) eingeleitet wurde und mindestens teilweise auch für den Brexit verantwortlich gemacht wird.

Daher meine eingangs erwähnte Wut im Bauch und eben die Frage, was eigentlich noch alles passieren muss, damit etwas passiert.

Teil 1 finden Sie hier.

Teil 2 finden Sie hier.

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Leserpost

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Helmut Driesel / 21.06.2019

  Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Probleme einfach gestrickter Leute mit komplexer Juristerei zu bewältigen sind. Weder unter Alteingesessenen oder deutschsprachigen Einwanderern noch in der “bunten” Mischpopulation der Zukunft. Das ist letztlich die Frage, ob sich der Staat von solchen Missverständnissen leiten lassen darf. Es ist Idiotie, wenn sich interessierte Gebildete zusammenfinden sollen, um über die Vereinbarkeit von Koran und Grundgesetz zu diskutieren. Die sollen sich dafür eine Datsche auf Elba mieten. Hier kann man nur Machbares festlegen. Zum Beispiel, dass die Religionsfreiheit zu nichts befugt, das nicht jedem anderen auch erlaubt wäre. Und Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Dass es keine Ehre ist, in den Knast zu müssen. Dass Elternschaft und Partnerschaft verpflichten. Dass Wohlstand gewöhnlich an Leistung und Ausbildung gekoppelt ist und abgebrühte Gauner niemals Ansehen und Wertschätzung gewinnen können. Na ja, Ausnahmen… Man sieht schon: Die Juristen werden die Welt nicht vor dem Untergang retten, aber sie können zuletzt erklären, wie man es hätte vermeiden können.

Frances Johnson / 21.06.2019

Danke für diese gründliche Arbeit. Es macht unglaublich hilflos, dass die Poltik nur passiv zuzuschauen scheint, garniert mit passenden Sprechblasen. Ein Einwand und nur weil ich das öfter in letzter Zeit lese: Der rosa Elefant im Raum ist eine Metapher für eine alkoholbedingte Halluzination. Der Ausdruck für ein Problem, das nicht gesehen werden will, ist einfach der Elefant im Raum, den keiner sieht. Mit der Möglichkeit der Dauerduldung ermutigt man schlicht die Falschen, sich auf den Weg zu machen. Die besser Passenden wollen dann nicht mehr.

Alexander Damaskinos / 21.06.2019

Alles sehr richtig festgestellt und geschrieben. Die Politiker leisten sich wirklich die unglaublichsten Verstöße. Das wäre eigentlich kein Problem, wenn sie dann auch umgehend abgewählt würden. Aber sehen wir uns mal das Abstimmungsverhalten bzgl. der EU-Wahl in Deutschland an. Da konnte man sehr gut seine Meinung zur Politik kundtun. 40% gingen gar nicht wählen, taten also überhaupt nichts gegen die Zustände. Von den restlichen 60% wählten 90% Parteien, die diese Politik weiterführen wollen. Zusammen haben also unglaubliche 94% (!!!) der Wähler in Deutschland ein “egal” und “weiter so” gewählt. Die Leute unterstützen mit ihrem Wahlverhalten - ob tatsächlich gewollt oder nicht - die aktuellen Entwicklungen in einem bisher noch nie dagewesenen Ausmaß. Und DAS ist das wirkliche Problem.

Volker Voegele / 21.06.2019

Die Forderung „Rückkehr zum Rechtsstaat!“ ist gegenwärtig bestimmt populistisch. Davon abgesehen, ist die politische Entwicklung Deutschlands auf einer bedenklich schiefen Bahn. Erstens ist nicht mehr erkennbar, dass die Legislative großes Interesse hat, neue Gesetze rechtsstaatlich einwandfrei, klar, strukturiert, transparent und praktikabel zu formulieren. Zweitens hat Bundesinnenminister Höcherl (CSU) schon 1963 treffend bemerkt: „Die Beamten können nicht den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen“. Bzw. die Regierung und Frau Bundeskanzler tun das heutzutage auch nicht und genauso „leger“ handhaben sie im weiteren internationale Verträge. Und es ist zunehmend offensichtlich, dass die so Handelnden damit nicht das Allgemeinwohl im Sinne haben, sondern Partikularinteressen oder eigene. Drittens sind kompliziert und inkonsistent formulierte Gesetze die Existenzgrundlage vieler Juristen. Viertens sind Gerichte, die trotz eindeutig formulierter Gesetze nicht in der Lage sind bei Kapitaldelikten Recht durchzusetzen, ein weiteres, gewaltiges Ärgernis. Fünftens ist das Bundesverfassungsgericht stark politisch dominiert. Insgesamt ist der rechtsstaatliche Reformstau immens und die Wut darauf berechtigt.

Hagen Müller / 21.06.2019

Herr Grell, das ergäbe, wenn Ihre Vorschläge umgesetzt würden (und dieses *neue Recht* dann auch durchgesetzt würde), etwas verniedlichend ausgedrückt “hässliche Bilder”. Eine mittlerweile sehr große Gruppe müsste harte Sanktionen erleiden. Auch wäre dieses *neue Recht* nur zu etablieren, wenn die bisherigen rechtlichen Verfehlungen (aus regierungsamtlichen Kreisen!)  anerkannt würden. Damit müssten dann wohl zwangsläufig strafrechtliche Sanktionen gegen die Verantwortlichen eingeleitet werden. Von dieser Seite ist also keine Resonanz auf Ihre Vorschläge zu erwarten, aus guten Gründen. Es werden sich also die Protagonisten der beiden beschriebenen Seiten mit allen Mitteln gegen eine solche Politik- und Rechts-Wende wehren. Ausserdem haben sie Hilfestellung durch fast alle großen Medien und auch aus Teilen der Bevölkerung (die Gründe sind vielfältig, sie fangen bei Überzeugung an, gehen über ein naives Menschenbild bis zu Ängstlichkeit). NGOs nicht vergessen. Und -Sie sprachen z. B. die Energiewende an- es sind ja noch mehr Baustellen entstanden, die Deutschland und seiner Gesellschaft schwer schaden werden. Es gibt aber auch dort Profiteure, die sich wehren werden. In einer saturierten Gesellschaft wie der derzeitigen kann man objektiv gesehen Ihre *Vorschläge* nicht mit annähernd demokratischen Mitteln durchsetzen. Die dazu notwendigen Mehrheiten sind auch nicht in einer Zeit beschaffbar, die den Schaden minimieren würde. Es geht also zwangsläufig abwärts Schiller: „Der Staat muß untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet“ Das Problem ist, dass die Treiber der derzeitigen Politk gar keine Mehrheit haben, aber die Regierenden aus purem Machterhalt deren Thesen zu übernehmen versucht haben und letztlich dadurch ihre Mehrheiten verloren haben….

Frank Stricker / 21.06.2019

Ich erinnere mich noch gut an die Propagandaveranstaltung der Kanzlerin im Oktober 2015 bei Anne Will, Sondersendung Brennpunkt kurz vor den Tagesthemen.  Die Kanzlerette zu Anne Will, ” Sie glauben doch nicht im Ernst, wir Deutsche können 3000 Km Grenze schützen”.  Die Amerikaner schaffen das sogar bei etwa 15.000 Km Grenze , Hawai und Alaska noch gar nicht mitgerechnet……….

Rainer Niersberger / 21.06.2019

Das ist zutreffend, zeigt aber auch das eigentliche Problem, denn natürlich könnte man schon durch die konsequente Anwendung des geltendes Rechts, angefangen bei europäischen Regelungen, eine Vielzahl der Probleme verhindern. Natürlich bestimmt kein ! Recht dieser Welt die Grenzöffnung für Alle ohne jede Kontrolle, im Gegenteil. Das erste Problem sind hier nicht die Neuregelungen zum Beispiel bei der Verfahrensdauer, sondern die „ Haltung“ der MachthaberInnen, allen voran von Merkel, zum geltenden Recht. Das gilt keineswegs nur für die Migrationsfrage, sondern zieht sich inzwischen durch alle Regelungen durch, die Merkel und co. nicht in das Konzept passen.  Die Dame aus der Uckermark behandelt das Recht ausschließlich unter machttaktisch/ ideologischen Nützlichkeitserwägungen und gestaltet ihr eigenes politisches Recht. Ein Phänomen, das allen Autokraten und Sozialisten zu eigen ist. Recht ist -im Zweifel selbstentwickeltes-  Mittel zum Zweck, ansonsten irrelevant. Am Beispiel des Zensurgesetzes wird deutlich, das neue Regelungen alles andere als rechtsstaatlich sein werden. Im übrigen zeigt insbesondere das BVerfG, offenbar in der Nachfolge von Gerichtshöfen der MachthaberInnen. wie man unter ideologisch/ politischer Leitung in einer partiell unglaublichen ( taktischen )Begründung rechtlich entlarvende Urteile fällen kann. Davon abgesehen kennen Juristen durchaus die Auslegung von Bestimmungen nach ihrem Sinn und Zweck. Dass die etwas „unglücklich“ agierenden Verfasser des GG mit Sicherheit nicht Tür und Tor für alle Beladenen aufmachen wollten, kann man als sicher unterstellen und auch am Art. 16 selbst ablesen. Die politische Verfolgung durch die Nazis mit den Mio ein besseres Leben Suchenden gleichzusetzen, geht entweder nur mit grenzenloser Dummheit oder bei Verfolgung entsprechender Pläne. Mit dem GG haben diese Pläne zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung und zum Austausch von Volk in Bevölkerung ziemlich wenig zu tun. Im Gegenteil.

Michael Hoffmann / 21.06.2019

Das Recht folgt der Macht und das gilt auch in einem sog. Rechtsstaat. Wenn das Recht nicht passt, dann wird es halt passend gemacht. Bsp.: Lex Schuierer. Im Zweifel werden die Begriffe umgedeutet. Auf meine Frage an unseren CDU-Bundestagsabgeordneten, warum er für die “Ehe für alle” gestimmt habe, teilte er mir u.a. mit, daß es kein Grundrechtsverstoß wäre, weil heute unter dem Begriff “Ehe” etwas anderes zu verstehen sei, als zu Zeiten der Abfassung des GG. Und so wird es dann auch z.B. mit den Freiheitsrechten sein. Den Begriffen werden einfach andere Inhalte gegeben. Dann können die Gesetze per Definition auch nicht mehr gegen das GG verstoßen.

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