Stephan Kloss, Gastautor / 07.06.2021 / 15:00 / Foto: Pixabay / 36 / Seite ausdrucken

Rechtsbeugung eines Familienrichters?

Wieder muss eine Staatsanwaltschaft Anzeigen gegen einen Familienrichter prüfen, dem Rechtsbeugung vorgeworfen wird. Diesmal in Leipzig. Doch in diesem Fall trifft es keinen Richter, der für eine Mutter und gegen staatliche Maßnahmen entschied, sondern einen, der eine für ihre Kinder klagende Mutter offenbar mit hohen Gebühren bestrafen wollte. Umstritten ist die Kostenentscheidung allemal. Interessant wird auch sein, wie sich die Rechtsbeugungs-Ermittlungen in den beiden Fällen unterscheiden.

Ein Beschluss durch einen Familienrichter am Leipziger Amtsgericht – einen promovierten Juristen – gegen eine alleinerziehende Mutter aus Leipzig hat bundesweit hohe Wellen geschlagen. Die Frau hatte versucht, ihre Kinder mit Hilfe des Gerichts von der Maskenpflicht zu befreien. Der Amtsrichter lehnte ihr Ansinnen aber nicht nur ab, sondern schien die Frau auch dafür bestrafen zu wollen, dass sie mittels Familiengericht die Corona-Regeln für ihre Kinder aufzuweichen gedachte. Unter dem Aktenzeichen Az. 335 F 1187/21 erging am 15. April 2021 ein Beschluss des zuständigen Familienrichters am Amtsgericht Leipzig, der für die alleinerziehende Mutter eine Katastrophe ist. Reitschuster.de berichtete seinerzeit:

„Das Gericht setzte den Gegenstandswert für die „Anregung“ der Mutter auf 250.000 Euro fest. Das bedeutet: Sie muss 6.951 Euro Gerichtskosten zahlen.

Die abenteuerlichen Berechnungsmethoden des Richters sollte man sich genau durchlesen, sonst glaubt man es wirklich nicht:

An den beiden Schulen, in welche die Kinder der alleinerziehenden Mutter gehen, sind insgesamt 1.030 Schüler. Für jeden Schüler nahm das Gericht den sogenannten Regelstreitwert von 4.000 Euro an und ermittelte durch Multiplikation einen Gesamtwert von 4.120.000 Euro (in Worten: viermillioneneinhundertzwanzigtausend), den es großzügig auf 2.060.000 Euro halbierte. Das wären dann weitere 30.711 Euro Gerichtskosten für die Mutter. Die haarsträubenden Berechnungen kann jeder im beigefügten Beschluss nachlesen.

Einen Tag später, am 16. April 2021, fiel dem Gericht offenbar plötzlich ein, dass es mit seinen utopischen Berechnungsergebnissen zu weit gegangen sein könnte. Denn das deutsche Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sieht Obergrenzen des Gegenstandswertes vor, wobei der Verfahrenswert unter Berücksichtigung des Einzelfalls wie auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Inwieweit das Gericht hier Ermessen ausgeübt haben will, bleibt unklar. Analog zu russischen Gerichten, wo Haftstrafen für Oppositionelle mal schnell ein paar Jahre rauf- oder runtergehen können und niemand so recht weiß, wie solche „Schwankungen“ zustande kommen, änderte der Leipziger Familienrichter den Gegenstandswert von 4.120.000 Euro auf „nur noch“ 500.000 Euro. Das bedeutet aber immer noch 11.703 Euro zu zahlende Gerichtskosten für die alleinerziehende Mutter. Diese kommen zu den 6.951 Euro aus der abgelehnten Anregung hinzu."

Die Leipzigerin hat jetzt Gerichtskosten in Höhe von 18.654 Euro am Hals. Gegen den exorbitanten Beschluss war Beschwerde durch die anwaltliche Vertretung eingelegt worden. Zwischenzeitlich entfaltete sich eine Spenden- und Solidaritätskampagne für die Alleinerziehende. Es kam innerhalb weniger Tage weit mehr zusammen als der von Gericht beschlossene Betrag. Weltweit trafen Spenden ein.

Für den Familienrichter gibt es nun Ärger. Die Staatsanwaltschaft Leipzig bestätigte auf Anfrage, dass gegen den Juristen Strafanzeige erstattet worden sei. Schriftlich teilte ein Sprecher der Strafverfolgungsbehörde mit:

„Der Staatsanwaltschaft Leipzig liegen im Zusammenhang mit zwei Beschlüssen des Amtsgerichts Leipzig -Familiengericht- vom 15.04.2021 und 16.04.2021 mehrere Strafanzeigen aus dem gesamten Bundesgebiet vor. Mit diesen wird dem verantwortlichen Familienrichter gegenüber der Tatvorwurf der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erhoben“.

Staatsanwaltschaft beantragt Akteneinsicht beim Familiengericht

Wie bei derartigen Anzeigen üblich, würden nun zur Prüfung der Anzeigen die entsprechenden Akten beim Amtsgericht Leipzig angefordert, so der Sprecher. Wann und mit welchem Ergebnis die Prüfungen der Staatsanwaltschaft Leipzig abgeschlossen sein würden, das könne man nicht sagen.

Ursprünglicher Auslöser des gesamten Vorgangs ist der 172-seitige Beschluss des Familienrichters Christian Dettmar am Amtsgericht Weimar. Der hatte im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet, dass zwei Kinder an ihren Schulen u.a. keine Masken mehr tragen müssen. Antragsteller waren die Eltern, die ihren formlosen Antrag in den Briefkasten des Amtsgerichts geworfen hatten. Sie hatten das Gericht angeregt nach § 1666 BGB zu prüfen, ob, u.a. bezogen auf das verordnete Maskentragen, eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegt. Richter Dettmar holte mehrere Gutachten ein, also er setzte sich mit dem Verfahrensgegenstand inhaltlich auseinander, und verfasste den Beschluss. Dieser machte bundesweit vielen Eltern Hoffnung. Das Thüringer Oberlandesgericht hob das Weimarer Urteil jedoch auf.

Außerdem wurden auf Anweisung der Thüringer Staatsanwaltschaft die Wohnung, das Auto und das Büro des Weimarer Richters durchsucht sowie sein Handy beschlagnahmt. Ein ähnlicher Beschluss gegen das Tragen von Masken in der Schule erging am Amtsgericht Weilheim.

Dort stellte das Familiengericht im Geltungsbereich der Anordnung noch einmal fest:

„Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen … kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift“.

Auch die Richterin am Familiengericht Weilheim geriet danach unter Druck. Siehe hier und hier.

Ermutigt vom Weimarer Beschluss regte die Leipziger alleinerziehende Mutter das Familiengericht an, gemäß § 1666 BGB tätig zu werden. Was daraus wurde, ist am Anfang dieses Artikels ausgeführt.

Nun hat der Vorgang eine neue Dimension erreicht. Inzwischen haben höhere Gerichte das Vorgehen des Weimarer Richters indirekt bestätigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe in Baden-Württemberg stellte fest, dass das zuständige Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Achgut berichtete.

Genauso sieht es das Oberlandesgericht Bamberg in Bayern. Es hob einen Beschluss des Familiengerichtes Bad Kissingen auf, das den Vorgang an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen hatte. Die Richter schickten das Verfahren nach Bad Kissingen zurück und schrieben dem dortigen Familiengericht ins Stammbuch, dass es sehr wohl tätig werden müsse gemäß § 1666 BGB.

Zuvor hatte es in Verbindung mit dem Weilheimer Urteil von den bayerischen Behörden noch geheißen, dass für eine rechtliche Überprüfung nicht Amtsgerichte zuständig seien, sondern die Verwaltungsgerichte.

Solche Kostenentscheidungen sind anderswo „entbehrlich“

Hier kommen wir zum Knackpunkt der hochumstrittenen Leipziger Entscheidung. Das OLG Bamberg hielt eine Kostenentscheidung für „entbehrlich“ (nach Keidel/ Sternal a.a.O. § 24 Rn 10), das OLG Karlsruhe ebenso, auch das VG Würzburg sah von einer „Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ab“, das Gericht in Weilheim verweist bei seiner der Kostenentscheidung auf § 81 FamFG und auch der Weimarer Richter legt § 81 FamFG fest.

Was für ein Unterschied zu der Kalkulation des Leipziger Familienrichters in seinem Beschluss.

Der Raum für Interpretationen ist nicht groß. Zahlreiche Juristen sehen in der Festsetzung des hohen Verfahrenswertes ein scharfes Warnsignal an Familien, sich auf keinen Fall an das Gericht zu wenden. Man könnte es auch Abschreckung nennen.

Das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwalte kommt in einer Betrachtung zu dem Schluss:

„Eine andere Erklärung, als dass hierdurch etwaige weitere Anreger „abgeschreckt“ werden sollten, ist jedenfalls prima facie nicht erkennbar. Das „abschreckende“ Vorgehen in kostenrechtlicher Hinsicht wirft jedoch Fragen auf“.

Nachzulesen hier.

Gehört die „Abschreckung“ von Antragstellern zu den originären Aufgaben eines Familiengerichtes? Wohl kaum.

Nun geht der Streit, ob Eltern gemäß § 1666 BGB eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung durch Dritte bei einem Familiengericht anregen können und ob dieses Gericht auch zuständig ist, wahrscheinlich in die nächsthöhere juristische Ebene. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Bamberg sagen ja, das OLG Thüringen sagt nein. Eine endgültige Klärung kann nur vor dem Bundesgerichtshof erfolgen.

 

Stephan Kloss ist freier Journalist. Er lebt in Leipzig und studiert Psychologie.

Foto: Pixabay

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Leserpost

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Martin Landvoigt / 07.06.2021

Ein Rechtsstaat ist dadurch definiert, dass das Recht die verlässliche Grundlage für das Leben sichert. Wenn nun Richter diesem Amt nich entsprechend nachkommen, sondern ihre Macht durch Willkürentscheidungen ausüben, ist höchst Gefahr im Verzug. Rechtsbeugung ist kein Kavaliersdelikt. Wenn der Familienrichter am Leipziger Amtsgericht seinen Job verlöre, wäre das durchaus angemessen: Wie sollten sonst weitere rechtskonforme Urteile von ihm zu erwarten sein? An Arbeitslosigkeit wird er sicher nicht Mangel leiden. In Deutschland gibt es genug Verbotsparteien, die ein warmes Pöstchen für diesen sicher haben.

Christian Niedermeyer / 07.06.2021

Nun eigentlich sollte es ja relativ einfach sein . Ist das Kindeswohl gefährdet oder nicht , zumindest diese Feststellung sollte Bestand vor einem Familiengericht sein , schließlich ist es eine der primären Aufgaben , für das Kindeswohl zu sorgen . Ansonsten kann man sie ja gleich anschaffen .

R. Schürmann / 07.06.2021

Beinahe, aber nur beinahe, wäre mir das Dictum vom “furchtbaren Juristen” in den Sinn gekommen.

Dr Stefan Lehnhoff / 07.06.2021

Rechtsbeugung ist Standard an deutschen Gerichten. Auch hier wird eine Nach Corona Entnazifizierung viel zu tun haben, wenn es hoffentlich dazu kommt.

Peter Holschke / 07.06.2021

Der Richter erwartet wohl seine Versetzung zum Volksgerichtshof? Bei den fliegenden Standgerichten werden sicher auch noch schrecklichen Juristen gesucht?

Karl Schmidt / 07.06.2021

Der Schrecken und die Einschüchterung ist das Mittel dessen sich der Terror bedient.  Sie kennzeichnen keinen Rechtsstaat und keine freie Gesellschaft.

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